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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_2
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1912
Edition title:
2. Auflage
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft I - X
  • Blank page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Erste Abteilung. Die Verfassungsurkunde und ihre Abänderungen.
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung.
  • Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
  • 1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
  • 2. Das Gesetz vom 7. August 1849.
  • 3. Das Gesetz vom 18. Juli 1858.
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz.
  • I. Verordnung über die Prädikate der Mitglieder des Hauses.
  • II. Gesetz über den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Anlehnung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses. Fassung vom 31. März 1900.
  • III. Das Regentschaftsgesetz vom 26. März 1902 und das Gesetz vom 12. Juli 1902.
  • Anlage 2. Die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten Staatsbeamten.
  • I. Das Gesetz vom 5. Juli 1821
  • II. Das Gesetz vom 8. Januar 1824
  • Anlage 3. Die Landstände
  • Introduction
  • I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
  • II. Die landständische Geschäftsordnung v. 17. JUni 1874. Mit den Abänderungen des Gesetzes v. 18. Mai 1901
  • III. Das Diätengesetz v. 11. Juni 1875
  • IV. Das Gesetz vom 20. Oktober 1894.
  • V. Die Notverordnungen und die Stände: Gesetz vom 15. Juli 1862)
  • Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
  • I. Das Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr. v. 14. Juni 1879 mit den Abänderungen des Gesetzes v. 27. Juni 1900.
  • II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879.
  • Druck von Breitkopf & Härtel in Leipzig.

Full text

S. 145. 
62 Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
  
Standesherrn, nach den Bestimmungen dieses Edicts, 
verbleibenden Rechte noch genauer bestimmt werden. 
S. 4. 
Die standesherrlichen Polizeibeamten können in Polizeisachen 
bei Legalstrafen auf die, durch das Gesetz bestimmte Summe — 
bei arbiträren Strafen aber bis zu 15 fl. einschließlich, oder auf 
eine 14tägige Arreststrafe erkennen. 
Bei arbiträren Strafen steht den Standesherrn die Straf- 
verwandlung in der Maase zu, daß, wenn nicht von der erkannten 
Arreststrafe bessere Wirkung und belehrendes Beispiel zu erwarten 
ist, sie für einen Tag Einthürmung einen Gulden Geldstrafe und 
umgekehrt ansetzen können. 
Auch können sie arbiträre Strafen bis zur Hälfte erlassen. 
Strafnachlässe bei Legalstrafen stehen ihnen aber nicht zu. 
Bei Vollziehung von Arreststrafen gegen Personen, welche eine 
amtliche Function in Unserem Dienste zu besorgen haben, z. B. 
Chausscewärter, Acciser u. s. w., haben die standesherrlichen Polizei- 
beamten zuvor die Einwilligung derjenigen Unserer höheren Be- 
hörden einzuholen, unter welcher diese Diener stehen. 
g. 43. 
Die Vormundschaftspolizei über die Gemeinden, Localstiftungen 
und Zünfte verbleibt, so lange nicht etwa in Beziehung auf die 
Gemeindeverfassung eine allgemeine, mit dieser Berechtigung un- 
verträgliche gesetzliche Bestimmung erfolgt, unter Vorbehalt der 
höheren Aufsicht und Leitung Unserer Behörden, den standesherr- 
lichen Aemtern, welche hierin gleiche Amtsbefugniß mit den Be- 
amten in den Domanialämtern haben sollen. Den Standesherrn 
steht die Befugniß zu, die Ortsschultheißen und übrigen Orts- 
vorgesetzte! zu ernennen, oder bei städtischen Vorstandsbestellungen, 
wenn der Vorschlag dazu nach dem Herkommen von den Magistraten 
geschieht, die Bestätigung zu ertheilen. Von diesen Ernennungen 
oder Bestätigungen haben sie jedesmal Unseren Regierungen Anzeige 
zu thun, welche, insofern sie bei den gewählten Personen erhebliche 
Anstände finden sollten, deßfalls an Unser Staatsministerium zu 
berichten haben. 
Ueberzeugt sich diese Unsere höchste Staatsbehörde davon, daß 
die getroffene Wahl nicht geeignet sey, so hat sie den Standes- 
herrn zu Ernennung eines andern Subjects aufzufordern, und der 
Standesherr ist alsdann dieser Aufforderung zu entsprechen ver- 
bunden. « « « «
	        

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