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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_2
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1912
Edition title:
2. Auflage
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft I - X
  • Blank page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Erste Abteilung. Die Verfassungsurkunde und ihre Abänderungen.
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung.
  • Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
  • 1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
  • 2. Das Gesetz vom 7. August 1849.
  • 3. Das Gesetz vom 18. Juli 1858.
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz.
  • I. Verordnung über die Prädikate der Mitglieder des Hauses.
  • II. Gesetz über den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Anlehnung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses. Fassung vom 31. März 1900.
  • III. Das Regentschaftsgesetz vom 26. März 1902 und das Gesetz vom 12. Juli 1902.
  • Anlage 2. Die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten Staatsbeamten.
  • I. Das Gesetz vom 5. Juli 1821
  • II. Das Gesetz vom 8. Januar 1824
  • Anlage 3. Die Landstände
  • Introduction
  • I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
  • II. Die landständische Geschäftsordnung v. 17. JUni 1874. Mit den Abänderungen des Gesetzes v. 18. Mai 1901
  • III. Das Diätengesetz v. 11. Juni 1875
  • IV. Das Gesetz vom 20. Oktober 1894.
  • V. Die Notverordnungen und die Stände: Gesetz vom 15. Juli 1862)
  • Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
  • I. Das Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr. v. 14. Juni 1879 mit den Abänderungen des Gesetzes v. 27. Juni 1900.
  • II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879.
  • Druck von Breitkopf & Härtel in Leipzig.

Full text

Das Edikt vom 17. Februar 1820. 63 
  
g. 44. 
Hinsichtlich der Ernennung zu den Stellen der dermalen be- 
stehenden Physicats= und andern Local-Sanitäts-Beamten, bleibt 
es bei dem §. 5. des Nachtrags zu Unserer Declaration vom 
lten August 1807. Sollten Wir Uns veranlaßt finden, die An- 
stellung mehrerer Amts-Aerzte, Amts-Wund-Aerzte oder Thierärzte 
anzuordnen, so steht ihre Ernennung nur alsdann den Standes- 
herrn zu, wenn sie die Besoldung verselben übernehmen, oder solche 
aus öffentlichen Stiftungs-Gütern entnommen wird, welche unter 
der Disposition der Standesherrn stehen. Jedenfalls können die 
Standesherrn zu den bemerkten Local-Sanitäts-Beamten-Stellen nur 
solche Subjecte ernennen, welche von Unseren Behörden auf gesetz- 
liche Weise geprüft und für fähig erklärt worden sind; auch haben 
sie desfalls Unsere Bestätigung einzuholen. 
. 45. 
Die Standesherrn haben unter Beobachtung Unserer Landes- 
gesetze das Recht, eingeborne Unterthanen in die Gemeinden ihrer 
Standesherrschaften aufzunehmen, oder deren Aufnahme zu ver- 
weigern; beides unter Vorbehalt des an Unsere höhere Behörden 
zu nehmenden Recurses. Ebenso können die Standesherrn, jedoch 
unter ihrer Verantwortlichkeit, fremden Personen auf höchstens ein 
Jahr, und ohne weitere Verlängerung, temporären Aufenthalt ge- 
statten, und Unterthanen, welche in einen andern Theil Unserer 
Lande überziehen wollen, aus dem Gemeinde-Verband entlassen. 
Die Aufnahme von Ausländern in standesherrliche Gemeinden, 
sowie die Aufnahme von fremden Juden, können die Standesherrn 
bewilligen, jedoch unter dem Vorbehalt, daß die Aufzunehmenden 
zuvor bei Unseren Staats-Behörden das Staats-Indigenat er- 
halten. Die Entlassung von Gemeinde-Gliedern in's Ausland 
können die Standesherrn nur alsdann bewilligen, wenn der aus- 
wandern Wollende die Entlassung aus dem Unterthanen-Verband 
bei Unseren Behörden ausgewirkt hat. 
Einheimische Juden können die Standesherrn, wenn die ge= S. 46. 
setzlichen Erfordernisse vorhanden sind, nur alsdann recipiren, wenn 
a.) entweder durch diese Aufnahme die Anzahl der, in einem 
Ort wohnenden jüdischen Familien nicht vermehrt wird, 
und z. B. der Sohn an die Stelle des Vaters tritt, oder: 
b.) wenn der aufzunehmende Jude nicht vom Handel, son- 
dern von einem andern bürgerlichen Gewerbe leben will, 
und sich zur Aufnahme in die Bürgerschaft eignet.
	        

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