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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_2
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1912
Edition title:
2. Auflage
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft I - X
  • Blank page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Erste Abteilung. Die Verfassungsurkunde und ihre Abänderungen.
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung.
  • Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
  • 1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
  • 2. Das Gesetz vom 7. August 1849.
  • 3. Das Gesetz vom 18. Juli 1858.
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz.
  • I. Verordnung über die Prädikate der Mitglieder des Hauses.
  • II. Gesetz über den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Anlehnung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses. Fassung vom 31. März 1900.
  • III. Das Regentschaftsgesetz vom 26. März 1902 und das Gesetz vom 12. Juli 1902.
  • Anlage 2. Die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten Staatsbeamten.
  • I. Das Gesetz vom 5. Juli 1821
  • II. Das Gesetz vom 8. Januar 1824
  • Anlage 3. Die Landstände
  • Introduction
  • I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
  • II. Die landständische Geschäftsordnung v. 17. JUni 1874. Mit den Abänderungen des Gesetzes v. 18. Mai 1901
  • III. Das Diätengesetz v. 11. Juni 1875
  • IV. Das Gesetz vom 20. Oktober 1894.
  • V. Die Notverordnungen und die Stände: Gesetz vom 15. Juli 1862)
  • Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
  • I. Das Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr. v. 14. Juni 1879 mit den Abänderungen des Gesetzes v. 27. Juni 1900.
  • II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879.
  • Druck von Breitkopf & Härtel in Leipzig.

Full text

Das Edikt vom 17. Februar 1820. 73 
  
herrlichen Berechtigung sey, somit von Unseren Unterthanen neben 
ihren, den Staatscassen schuldigen directen und indirecten Steuern, 
an dieselben fortentrichtet werden müsse, oder, ob solches als eine, 
von den Unterthanen ihrem vormaligen Landesherrn geleistete 
Staatsabgabe anzusehen, und daher ohne die Standesherrn für 
ihren Verlust zu entschädigen, aufzuheben sey; so wollen Wir vor- 
erst durch Unsere Staatsbehörden die Sache prüfen, und, mit Zu- 
ziehung der Standesherrn und der betheiligten Unterthanen eine 
gütliche Vermittlung versuchen lassen. Findet solche nicht statt, so 
soll für jeden einzelnen Fall dieser Art, zwischen den Standesherrn 
auf der einen, und den betheiligten Unterthanen auf der andern 
Seite, welchen letztern Wir nach Umständen Unsern Fiscal zur 
Assistenz beigeben lassen werden, vor dercompetenten Gerichts= S. 155. 
stelle ein rechtliches Verfahren eingeleitet, und, mit Vorbehalt der 
jedem Teile zustehenden Rechtsmittel, darüber entschieden werden. 
Der Besitzstand der Standesherrn soll jedoch in solchen Fällen 
von Unseren Administrativ-Behörden nicht factisch gestört, sondern 
auch hierüber nur von dem Richter entschieden werden. 
S§. 61. 
Da in Unserer Verordnung vom 8. April 1819 mehrere 
Frohnddienste für Staats-Frohnden erklärt, und aufgehoben worden 
sind, welche Unsere Standesherrn als Grundherrn, und vermöge 
gutsherrlicher Berechtigung, bisher besessen zu haben behaupten, so 
soll dieses Verhältniß alsbald durch von Uns zu ernennende 
Commissarien, mit Zuziehung standesherrlicher Bevollmächtigter, 
näher untersucht, und. für diejenigen Frohnden, welche sich nach 
ihrem bisherigen Forderungs= und Leistungsgrunde, als gutsherr- 
liche Frohnden darstellen, eine billige Entschädigung festgesetzt, und 
aus allgemeinen Staatsmitteln den Standesherrn in Form einer 
jährlichen Rente geleistet werden. Einstweilen und bis dieses ge- 
schehen, soll es hinsichtlich der Herbeifuhr von Naturalbesoldungs= 
Gegenständen der Justiz= und Polizeibeamten, sowie der Mitglieder 
der Justizkanzleien in den Standesherrschaften, eben so gehalten 
werden, wie in Unseren übrigen Landestheilen. 
S. 62. 
Den Standesherrn verbleibt nicht nur das Eigenthum und 
das Einkommen der von ihnen bereits eröffneten Bergwerke, sondern 
auch das vorzugsweise Recht der Benutzung der, sich innerhalb 
ihrer Standesherrschaften künftig vorfindenden Mineralien und 
Fossilien, zu deren, nach bergrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen- 
den Bau und Aufsuchung sie keiner Concession von Uns bedürfen.
	        

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