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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_2
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1912
Edition title:
2. Auflage
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft I - X
  • Blank page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Erste Abteilung. Die Verfassungsurkunde und ihre Abänderungen.
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung.
  • Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
  • 1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
  • 2. Das Gesetz vom 7. August 1849.
  • 3. Das Gesetz vom 18. Juli 1858.
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz.
  • I. Verordnung über die Prädikate der Mitglieder des Hauses.
  • II. Gesetz über den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Anlehnung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses. Fassung vom 31. März 1900.
  • III. Das Regentschaftsgesetz vom 26. März 1902 und das Gesetz vom 12. Juli 1902.
  • Anlage 2. Die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten Staatsbeamten.
  • I. Das Gesetz vom 5. Juli 1821
  • II. Das Gesetz vom 8. Januar 1824
  • Anlage 3. Die Landstände
  • Introduction
  • I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
  • II. Die landständische Geschäftsordnung v. 17. JUni 1874. Mit den Abänderungen des Gesetzes v. 18. Mai 1901
  • III. Das Diätengesetz v. 11. Juni 1875
  • IV. Das Gesetz vom 20. Oktober 1894.
  • V. Die Notverordnungen und die Stände: Gesetz vom 15. Juli 1862)
  • Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
  • I. Das Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr. v. 14. Juni 1879 mit den Abänderungen des Gesetzes v. 27. Juni 1900.
  • II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879.
  • Druck von Breitkopf & Härtel in Leipzig.

Full text

S. 156. 
74 Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
  
Da indessen dem Staate daran gelegen ist, daß Naturproducte 
dieser Art nicht unbenutzt hleiben, und eine desfallsige Concurrenz 
nicht ausgeschlossen werde, so kann die Ertheilung der Erlaubniß, 
nach Erz zu schürfen, die Concession zum Bergbau und zur An- 
legung von Hütten-Schmelz= und Hammer-Werken, von Unseren 
Staats-Behörden auch in den Standesherrschaften an Privat- 
Personen alsdann ertheilt werden, wenn die Standesherrn zuvor 
erklärt haben, daß sie den intendirten Bergbau nicht selbst über- 
nehmen wollen. 
Als ein factisch erklärtes Nichtwollen wird es angesehen, wenn 
der betreffende Standesherr, auf eine amtliche Benachrichtigung 
und Aufforderung Unserer Behörden, während dreier Monate nach 
dem Empfang dieser Aufforderung keine Erklärung giebt. 
!Erklärt sich der Standesherr dahin, daß er von der nach- 
gesuchten Concession selbst Gebrauch machen wolle, so muß der- 
selbe während der nächsten drei Jahre dieser Erklärung wirklich 
entsprechen, und wenn dieses nicht geschieht, so kann, nach Ablauf 
dieser Frist, die nachgesuchte Concession von Unsern Staats- 
Behörden jedem Dritten ertheilt werden. 
H. Standesherrliche Steuer-Verpflichtung. 
F. 63. 
Die Standesherren haben von den, nach Unsern Gesetzen 
steuerbaren Objecten, welche sie besitzen, nach dem Verhältniß ihrer 
Steuer-Capitalien, alle und jede ordentliche und außerordentliche 
Steuern und Abgaben zu entrichten, welche zum Behuf der Staats- 
bedürfnisse für Unsere Staats-Cassen, oder zum Behuf von Landes- 
anstalten und Provinzial-Bedürfnissen innerhalb der Provinzen nach 
dem Steuerfuße ausgeschrieben werden, und ihre bisherige Be- 
freiung von den Beiträgen zu solchen Steuern, welche zu gewissen 
bestimmten Bedürfnissen der Provinzen erhoben worden sind, sowie 
von den Ober-Einnehmerei-Geldern, findet vom #ten Juli 1819 
an nicht mehr statt. 
S. 64. 
Um die, von mehreren Standesherrn Unseres Großherzog= 
thums angebrachten Beschwerden über zu hohen Ansatz ihrer Steuer- 
Capitalien gründlich zu erledigen, und solche in ein gerechtes und 
billiges Ebenmaas mit den Steuer-Capitalien Unserer andern 
Unterthanen zu bringen, wollen Wir, auf Ansuchen derselben, für 
jede Standesherrschaft einen Commissarius ernennen, welcher die 
Steuer-Capitalien in Beisein und nach Anhörung eines standes-
	        

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