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Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bismarck_bundesrat
Title:
Fürst Bismarck und der Bundesrat.
Author:
Poschinger, Heinrich von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bismarck_bundesrat_fuenfter_band_1901
Title:
Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900).
Author:
Poschinger, Heinrich von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Bundesrat
Volume count:
5
Publishing house:
Deutsche Verlags-Anstalt
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
395 Seiten
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die elfte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (20. Oktober 1881 bis 28. Juni 1883.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die neuen Bevollmächtigten zum Bundesrat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Preußen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Geheimer Ober-Regierungsrat Lohmann.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Fürst Bismarck und der Bundesrat.
  • Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Die elfte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (20. Oktober 1881 bis 28. Juni 1883.)
  • I. Abschnitt. Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die neuen Bevollmächtigten zum Bundesrat.
  • 1. Preußen.
  • Unterstaatssekretär Dr. v. Moeller.
  • Direktor im Ministerium des Innern, Geheimer Ober-Regierungsrat Herrfurth.
  • Staats- und Kriegsminister, Generallieutenant Bronsart v. Schellendorff.
  • Chef der Kaiserlichen Admiralität, Generallieutenant v. Caprivi.
  • Geheimer Ober-Regierungsrat und vortragender Rat in der Reichskanzlei v. Tiedemann.
  • Geheimer Ober-Regierungsrat Lohmann.
  • Direktor des Allgemeinen Kriegs-Departements im Kriegsministerium, Generalmajor v. Hänisch.
  • 2. Württemberg.
  • 3. Baden: Ministerialrat Seubert.
  • 4. Sachsen-Coburg-Gotha: Staatsminister Freiherr v. Seebach.
  • 5. Schwarzburg-Sondershausen: Wirklicher Geheimer Rat Reinhardt.
  • 6. Waldeck und Pyrmont: Landesdirektor v. Puttkamer.
  • 7. Bremen: Senator Dr. Maier.
  • Protokollführer des Bundesrats, Geheimer Regierungsrat Magdeburg.
  • III. Aus der Werkstatt des Bundesrats.
  • Die zwölfte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (27. August 1883 bis 9. Juli 1884.)
  • Die dreizehnte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (18. September 1884 bis 4. Juni 1885.)
  • Die vierzehnte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (15. September 1885 bis 17. Juli 1886.
  • Die fünfzehnte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (10. September 1886 bis 7. Juli 1887.)
  • Die sechzehnte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (27. September 1887 bis 12. Juli 1888.)
  • Die siebzehnte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (26. September 1888 bis 6. Juli 1889.)
  • Die achtzehnte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (25. September 1889 bis 20. März 1890.)
  • Anhang.
  • Personen-Register.
  • Sach-Register.

Full text

— 61 — 
an sich unerheblichen Krankheitsfälle handle, deren Beurteilung nur an Ort 
und Stelle so zu bewirken sei, daß die Abwehr der Simulation gelinge. Eine 
örtliche Organisation erscheine deshalb notwendig, in der Regel aber auch 
ausreichend, um das Risiko zu tragen. Das rationellste sei die Zusammen- 
fassung von Arbeitern aus gleichen Berufskreisen. Dieselbe sei gerecht, weil 
diese Arbeiter gleichen Gefahren ausgesetzt seien, und sie ermögliche durch eine 
gute Selbstverwaltung die beste Bekämpfung der Simulation. Deshalb seien 
die unter 1I B und D bezeichneten Kassen beibehalten, außerdem mußten die 
unter C gedachten Innungskassen bestehen bleiben, endlich sei es keineswegs 
die Absicht, die freien Hilfskassen zu beseitigen, welche von wirtschaftlich und 
intellektuell vorgeschrittenen Arbeitern mit Vorliebe benutzt würden. Außerdem 
gebe es aber Verhältnisse, die unter keine von diesen Kategorien passen, für 
die aber gleichfalls gesorgt werden müsse, wenn ein allgemeiner gesetzlicher 
Zwang zur Krankenversicherung eingeführt werde, und hier sollte die Gemeinde- 
krankenversicherung eintreten (II A)). Ein Keim zu dieser Art von Kranken- 
kassen liege in der Pflicht der Ortsarmenverbände, jeden in ihrem Bezirk 
erkrankten Bedürftigen sechs Wochen zu verpflegen, ohne daß ein Ersatzanspruch 
gegen die Heimatsgemeinde des Verpflegten entstehe. Weiter gehe schon die 
bayerische Gesetzgebung von 1869, nach welcher die Verpflegungspflicht auf 
neunzig Tage ohne Ersatzanspruch ausgedehnt, den Gemeinden aber zugleich 
das Recht verliehen sei, von jedem Angehörigen der betreffenden Klassen einen 
Beitrag von drei Kreuzern zu dieser Gemeindelast zu erheben. Die Leistung 
der Gemeinde falle hier jedoch noch unter den Begriff der Armenpflege, weil 
das Maß dieser Leistung nicht fixirt und kein Verhältnis zwischen dem Ver- 
sicherungsbeitrag und der Unterstützung festgesetzt sei. In dieser Richtung 
gehe der Entwurf weiter, es solle ein bestimmt bemessener Beitrag ge- 
leistet und eine ebenso bemessene Unterstützung dafür gewährt werden. Die 
bezüglichen Beträge müßten zunächst gesetzlich firirt werden, aber es könne 
eine Abänderung nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse vorbehalten 
werden. 
Zu erwähnen sei endlich, daß bei den auf Seite 4 unter D 7 aufge- 
führten Bauarbeitern es unbillig und weder geschäftlich noch finanziell möglich 
sein würde, den Gemeinden die Fürsorge zu überlassen. Man müsse hier 
deshalb noch einen Schritt weiter gehen und den Bauherren die Verpflichtung 
zur Errichtung von Krankenkassen unter dem Präjudiz auferlegen, daß sie im 
Unterlassungsfalle ihren erkrankten Arbeitern die gesetzliche Krankenunterstützung 
aus eigenen Mitteln zu leisten haben. Besonders wichtig sei es, daß hierbei 
auf die Bauherren, welche in der Regel leistungsfähig genug seien, zurück- 
gegriffen werde. 
In der Sitzung des Volkswirtschaftsrates vom darauffolgenden Tage 
(7. März 1882) führte Geheimer Ober-Regierungsrat Lohmann die neuen
	        

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