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Blätter für Rechtsanwendung. XIV. Band. (14)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Blätter für Rechtsanwendung. XIV. Band. (14)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bismarck_werke
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
bismarck_werke_2_1924
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 2.
Autor:
Petersdorff, Herman
Bandzählung:
2
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Otto Stollberg & Co.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1924
Umfang:
428
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
410. Vertraulicher Bericht an Minister v. Manteuffel. 12. August 1858. Verhalten Hannovers in der Exekutionsfrage. Systemwechsel in Kopenhagen?
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Blätter für Rechtsanwendung.
  • Blätter für Rechtsanwendung. XIV. Band. (14)
  • Titelseite
  • Alphabetisches Register zum vierzehnten Bande der Rechtsanwendung.
  • Systematische Register.
  • Nr. 1. Samstag, den 6. Januar 1849.
  • Nr. 2. Samstag, den 20. Januar 1849.
  • Nr. 3. Samstag, den 3. Februar 1849.
  • Nr. 4. Samstag, den 17. Februar 1849.
  • Nr. 5. Samstag, den 3. März 1849.
  • Nr. 6. Samstag, den 17. März 1849.
  • Nr. 7. Samstag, den 31. März 1849.
  • Nr. 8. Samstag, den 14. April 1849.
  • Nr. 9. Samstag, den 28. April 1849.
  • Nr. 10. Samstag, den 12. Mai 1849.
  • Literarisches Anzeigeblatt zu den Blättern für Rechtsanwendung. 1849. Samstag den 12. Mai Nr. 4.
  • Nr. 11. Samstag, den 26. Mai 1849.
  • Literarisches Anzeigeblatt zu den Blättern für Rechtsanwendung. 1849. Samstag den 26. Mai Nr. 5.
  • Nr. 12. Samstag, den 9. Juni 1849.
  • Nr. 13. Samstag, den 23. Juni 1849.
  • Nr. 14. Samstag, den 7. Juli 1849.
  • Nr. 15. Samstag, den 21. Juli 1849.
  • Nr. 16. Samstag, den 4. August 1849.
  • Nr. 17. Samstag, den 18. August 1849.
  • Nr. 18. Samstag, den 1. September 1849.
  • Nr. 19. Samstag, den 15. September 1849.
  • Nr. 20. Samstag, den 29. September 1849.
  • Literarisches Anzeigeblatt zu den Blättern für Rechtsanwendung. 1849. Samstag den 29. September Nr. 6.
  • Nr. 21. Samstag, den 13. Oktober 1849.
  • Nr. 22. Samstag, den 27. Oktober 1849.
  • Nr. 23. Samstag, den 10. November 1849.
  • Nr. 24. Samstag, den 24. November 1849.
  • Nr. 25. Samstag, den 8. Dezember 1849.
  • Nr. 26. Samstag, den 22. Dezember 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.1. April 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.2. April 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.3. Mai 1849.
  • Anwendung der Diebstahls-Novelle vom Jahre 1816 auf die Bestrafung des Betrugs. (Schluß.)
  • Mittheilung aus der Praxis. Rechtsmittel in Strafsachen. Nothfrist.
  • Ergänzungsblatt Nr.4. Juni 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.5. Juli 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.6. August 1849.

Volltext

34 Bestrafung des Vetrugs. Diebstahls-Novelle v. 1816. 
276) als gemeiner Diebstahl bestraft 
werden sollen, Art. 258. 
B. der ausgezeichnete Betrug ersten Grades (und 
die demselben gleich verpönten Betrügereien, 
Art. 264, 277) nach dem Gesetze wider 
den ausgezeichneten Diebstahl der 
ersten und zwelten Klasse (Art. 220) 
gestraft werden sollen. Art. 263. 
Als nun der Gesetzgeber im J. 1816 die Strafe 
des Diebstahls in der Regel für zu hoch erkannte 
und herabsetzte, für besonders erschwerte Fälle aber 
eine höhere als die bisherige Strafe anordnete, 
deutete er nirgends an, daß er den im Strafge- 
setzbuch aufgestellten und durchgeführten Grundsatz 
„der Betrug am Eigenthum als Privatverbrechen 
steht mit dem Diebstahl nach drei Kategorien auf 
gleicher Stufe der Strafbarkeit“ als unrichtig er- 
kannt oder gar aufgegeben habe; im Gegentheil 
er ließ die vorhin erwähnten Bestimmungen des 
Strafgesetzbuchs stehen, daß der ein fache Be- 
trug und die denselben gleich geachteten 
Betrügereien als gemeiner Diebstahl 
und die ausgezeichneten Betrügereien er- 
sten Grades nach dem Gesetze wider den 
ausgezeichneten Diebstahl erster und 
zweiter Klasse gestraft werden sollen. Diese 
Bestimmungen gelten daher noch mit voller gesetz- 
licher Kraft und es muß auch jetzt auf die einfachen 
Betrügereien die Strafe des gemeinen Diebstahls 
und auf den ausgezeichneten Betrug ersten Grades 
jene Strafe angewendet werden 21), welche für 
den ausgezeichneten Diebstahl erster und zweiter 
21) Auch Gönner's u. Schmidtlein's Jahrbücher Bd. III, 
S. 181, Biff. 1 der Note sagen: „Keinem Bweifel 
kann es unterliegen, daß die Strase des Betruges nach 
der Strafe des Diebstahls auszumessen ist.“
	        

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