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Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bismarck_werke
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
bismarck_werke_5_1928
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 5.
Bearbeiter / Herausgeber:
Thimme, Friedrich
Bandzählung:
5
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Otto Stollberg & Co.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1928
Ausgabenbezeichnung:
3, Auflage
Umfang:
567
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Politische Schriften

Kapitel

Titel:
86. Erlaß an den Bundestagsgesandten in Frankfurt von Savigny. 26. März 1865. Instruktion für Savigny über Behandlung des mittelstaatlichen Antrags. Bismarck fordert sorgfältige Prüfung des Antrags im Ausschuß; geplante Erklärung.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Teil: Staatsrecht.
  • Erster Abschnitt: Geschichtliche Entwickelung.
  • Zweiter Abschnitt: Staatsgebiet und Staatsangehörigkeit.
  • Dritter Abschnitt: Das Hausrecht des landesherrlichen Hauses.
  • Vierter Abschnitt: Die landständische Verfassung.
  • Fünfter Abschnitt: Landesgesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt: Die Behördenorganisation.
  • Siebenter Abschnitt: Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Achter Abschnitt: Auswärtige Angelegenheiten.
  • Neunter Abschnitt: Militärwesen.
  • Zehnter Abschnitt: Finanzwesen
  • Zweiter Teil: Verwaltungsrecht.
  • Erster Abschnitt: Die Rechtspflege.
  • Zweiter Abschnitt: Landespolizeiangelegenheiten.
  • Dritter Abschnitt: Kirchenwesen.
  • Vierter Abschnitt: Unterrichtswesen.
  • Fünfter Abschnitt: Wirtschaftspflege.
  • Sachverzeichnis.
  • Register
  • Werbung

Volltext

356 
nommen (V.O. vom 30. März 1906 betr. Behand- 
lung der Schulversäumnisse in den Domanialland- 
schulen). 
Die Schulzeit beträgt in den einklassigen und 
in den oberen Klassen der mehrklassigen Schulen 
während des Winters 28 Stunden, im Sommer 22 
Stunden wöchentlich; in den zweiten Klassen der 
zweiklassigen und in den untersten Klassen der 
mehrklassigen Schulen im Winter 26 Stunden, im 
Sommer 24 Stunden wöchentlich (Zirkular-V.O. 
des Unterrichtsministeriums vom 7. März 1902). 
Durch Erteilung der Diensterlaubnis (seitens des 
zuständigen Predigers) an Kinder nach Vollendung 
des 11. Lebensjahres kann jedoch die Schulzeit 
der Sommerschule bis auf 8 Stunden wöchentlich 
herabgesetzt werden (V. O. betr. die Sommer- 
schule im Domanium vom 7. März 1902 mit Re- 
gulativ). 
Unterrichtsgegenstände sind nach der vorer- 
wähnten Zirkular-V. O. vom 7. März 1902: Re- 
ligion, deutsche Sprache (Sprechen, Lesen und 
Schreiben), Rechnen, Erdkunde, Geschichte, 
Naturkunde, Singen, Zeichnen für die Knaben und 
Turnen für die Knaben. Den Mädchen wird ausser- 
dem in wöchentlich 6 Stunden Unterricht in den 
weiblichen Handarbeiten erteilt. Zur Teilnahme 
an dem Handarbeitsunterricht sind diejenigen 
Mädchen verpflichtet, welche zwei Jahre schul- 
pflichtig gewesen sind (V.O. vom 16. Dez. 1904 
betr. den Handarbeitsunterricht in den Domanial- 
landschulen; abgeändert durch V.O. v. 24. März 
1906). In der Regel sollen in einer Klasse nicht 
mehr als 80 Kinder, beim Handarbeitsunterricht 
nicht mehr als 50 Kinder unterrichtet werden.
	        

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