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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bismarck_werke
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
bismarck_werke_5_1928
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 5.
Bearbeiter / Herausgeber:
Thimme, Friedrich
Bandzählung:
5
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Otto Stollberg & Co.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1928
Ausgabenbezeichnung:
3, Auflage
Umfang:
567
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Politische Schriften

Kapitel

Titel:
178. Erlaß an den Gesandten in Wien Freiherrn von Werther. 15. September 1865. Angriff der ,,Constitutionellen Zeitung". Beschwerde in Wien über Presseausschreitungen.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)
  • Titelseite
  • Inhalts-Uebersicht
  • Sach-Register
  • Nr. I. vom 8. Januar 1901 (I)
  • Nr. II. (II)
  • Nr. III. (III)
  • Nr. IV. (IV)
  • Nr. V. (V)
  • Nr. VI. (VI)
  • Nr. VII. (VII)
  • Nr. VIII. (VIII)
  • Nr. IX. (IX)
  • Nr. X. (X)
  • Nr. XI. (XI)
  • Nr. XII. (XII)
  • Nr. XIII. (XIII)
  • Nr. XV. (XV)
  • Nr. XVI. (XVI)
  • Nr. XVII. (XVII)
  • Nr. XVIII. (XVIII)
  • Nr. XIX. (XIX)
  • Nr. XX. (XX)
  • Nr. XXI. (XXI)
  • Nr. XXII. (XXII)
  • Nr. XXIII. (XXIII)
  • Nr. XXIV. (XXIV)
  • Nr. XXV. (XXV)
  • Nr. XXVI. (XXVI)
  • Nr. XXVII. (XXVII)
  • Nr. XXVIII. (XXVIII)
  • Nr. XXIX. (XXIX)
  • Nr. XXX. (XXX)
  • Nr. XXXI. (XXXI)
  • Verordnung. Den Vollzug des Gesetzes über die Besteuerung des Grundstücksverkehrs (Verkehrssteuer) vom 6. Mai 1899 und des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 14. Juni 1899 betreffend.
  • Verordnung. Die Neckarvorland-Ordnung für Mannheim betreffend.
  • Verordnung. Den Rheinhafen zu Maxau betreffend.
  • Bekanntmachung. Den Fortbezug von Unfallrenten und die Gewährung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente bei Ausländern betreffend.
  • Nr. XXXII. (XXXII)
  • Nr. XXXIII. (XXXIII)
  • Nr. XXXIV. (XXXIV)
  • Nr. XXXV. (XXXV)
  • Nr. XXXVI. (XXXVI)
  • Nr. XXXVII. (XXXVII)
  • Nr. XXXVIII. (XXXVIII)
  • Nr. XXXIX. (XXXIX)
  • Nr. XL. (XL)
  • Nr. XLI. (XLI)

Volltext

456 XXXI. 
Die Aufschichtung von Materialien jeglicher Art darf nur in Haufen von höchstens 10 „ 
Länge, 5 m Breite und 1,5 m Höhe erfolgen. Zwischen den einzelnen Haufen sind Zwischen- 
räume von 1 m senkrecht zur Uferkante und von 2 m parallel zur Uferkante frei zu lassen. 
Die Aufstellung von Gerüsten, Elevatoren rc. für das Aus= und Einladen ist nur aus- 
nahmsweise und mit Genehmigung der technischen Bezirksbehörde gestattet. 
88. 
Werden die Be= oder Entladungsarbeiten ausgesetzt, ohne daß es die Wasserverhältnisse 
erfordern, so kann die Entfernung des Schiffes von der Anlandestelle verfügt und das im 
Schiffsregister nächstfolgende Schiff zur vollständigen Aus= und Einladung zugelassen werden. 
§ 9. 
d 
Für die Benützung der Neckarvorländer zum Be- oder Entladen von Schiffen, Flößen 
u. s. w., sowie zum Lagern von Gegenständen gilt der vom Stadtrath mit Genehmigung des 
Bürgerausschusses und der zuständigen Staatsbehörden erlassene Tarif. 
8 10. 
Die zum Transport der Materialien nach oder von den beiderseitigen Neckarvorländern 
benutzten Fuhrwerke dürfen leer oder beladen zur Nachtzeit und über Sonntag auf den Vor— 
ländern stehen bleiben, wenn sie ordnungsmäßig neben oder in unmittelbarer Nähe der Steine 
(Kiesfiguren) aufgestellt werden, jedoch nur, solange der Neckar die Vorlandhöhe noch nicht 
erreicht hat, und aus dem oberen Gebiet kein Steigen gemeldet wird. 
8 11. 
Materialien, die auf den Uferböschungen oder in den Abfuhr- und Steigewegen umher— 
liegen und nicht zu den Lagergütern gehören, müssen auf den Böschungen spätestens binnen 
2 Stunden nach Be= oder Entladen eines Schiffes beziehungsweise nach Wegschaffen von ge- 
lagerten Gütern, und in den Wegen längstens jeweils Abends beseitigt werden. Geschieht 
dies nicht, so werden sie vom städtischen Dienstpersonal als herrenloses Gut gesammelt, auf 
den städtischen Lagerplatz verbracht und dort zu Gunsten der Stadtgemeinde verwerthet. 
§ 12. 
Die Stadtgemeinde übernimmt für die auf den Neckarvorländern gelagerten Güter 
keine Verantwortlichkeit. Eine Bewachung derselben Seitens der Stadtgemeinde findet nicht statt. 
Die Benützung eines Platzes darf 3 Wochen nicht überschreiten; die Gestattung der 
Lagerung ist indessen jederzeit widerruflich. 
Werden die gelagerten Güter nicht innerhalb der angegebenen Zeit beziehungsweise binnen 
einer Woche nach erfolgtem Widerruf weggeschafft, so ist die Stadtgemeinde berechtigt, diese 
Güter auf Kosten des Empfängers zu entfernen und in einem Lagerhause niederlegen zu lassen. 
Eignen sich die Güter nicht zur Lagerung in einem Lagerhause, so werden sie öffentlich 
versteigert, und es erhält der Empfänger den Erlös nach Abzug der Lagergelder und der sonst 
erwachsenen Kosten.
	        

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