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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Multivolume work

Persistent identifier:
bismarck_werke
Title:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
bismarck_werke_5_1928
Title:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 5.
Editor:
Thimme, Friedrich
Volume count:
5
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Otto Stollberg & Co.
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1928
Edition title:
3, Auflage
Scope:
567
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Politische Schriften

Chapter

Title:
288. Erlaß an den Bundestagsgesandten in Frankfurt von Savigny. 4. April 1866. Instruierung Savignys für Bundesreformantrag. Wortwahl und Motivierung des beabsichtigten preußischen Bundesreformantrags. Das künftige Parlament und seine Aufgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • 1. Der Repräsentationsgedanke ein rein juristischer.
  • 2. Vorgeschichte der modernen Vorstellungen. Hellas und Rom. Repräsentativer Charakter der Magistratur, des Princeps, des Senats in Rom. Rom. Repräsentationsgedanke im Mittelalter. Gebundene Stellvertretung. Entwicklung des englischen Parlaments zum Vertreter des gesamten Volkes. Historischer Prozeß in Frankreich. Sieyès-Rousseau. Die Vereinigten Staaten. Ihre Einwirkung auf Frankreich.
  • 3. Unklarheiten in der Literatur. Deren Kritik.
  • 4. Lösung des Problems. Volk und Volksrertretung nis juristische Einheit. Volksvertretungen als unmittelbare sekun-düre Organo. Rechtliches Organverhältnis zwischen dem Volk und seinen Repräsentanten. Verschiedenartige Organisetion des Volkes als primären Organes. Integralerneuerung und Auflisutgsrecht in dieser Beleuchtung.
  • 5. Alte Vorstellung des Monarchen als Delegatars. Naturrechtliche Anschauung Rousseaus. Demokratisch - republi• kanische Staatehäupter als unmittelbare sekundäre Staats- • organe. Monarchen als primäre Staatsorgane. Organstellung der Richter. Charakter neuerer staatlicher Verwaltungsbe- hörden.
  • 6. Offentlich-rechtliche Verbände und ihre repräsentativen Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Siebzehntes Kapitel. Repräsentation und repräsentative Organe. 593 
redet¹). In der Stellung des Richters in der Monarchie ist daher 
eine eigentümliche Kombination von mittelbarer und unmittelbarer 
sekundärer Organeigenschaft vorhanden. Noch schärfer als bei 
Berufsrichtern tritt diese letztere Eigenschaft bei Laienrichtern 
hervor. Mit der fortschreitenden Entwicklung der Laiengerichts- 
barkeit (Gewerbe- und Kaufmannsgerichte, Schiedsgerichte der 
Angestellten-, Spruchbehörden der Arbeiterversicherung), welche 
die Auswahl der Richter dem Ermessen der Regierung entzieht, 
wird es sogar immer schwieriger, die sekundäre Organqualität 
juristisch festzustellen. 
Auch staatliche Verwaltungsbehörden aber sind in neuerer 
Zeit geschaffen worden, die der Befehlsgewalt vorgesetzter Behörden 
ganz oder teilweise entrückt sind, so daß auch bei ihnen die 
Ableitung ihrer Kompetenz aus der Machtfülle des höchsten 
Organes nur mehr den Charakter einer Fiktion hat, und zwar 
um so mehr, als sie nur zum geringen Teil vom Staatsoberhaupte 
oder in dessen Auftrag besetzt werden. Die preußischen Pro- 
vinzialräte, Bezirks- und Kreisausschüsse, die Bezirksräte in Baden, 
die Kreis- und Bezirksausschüsse in Sachsen, das Reichsversiche- 
rungsamt und andere mit staatlichem Imperium ausgerüstete Be- 
hörden, in denen dem Ehrenbeamtentum ein größerer Spielraum 
eingeräumt ist, sind in solchem Umfange von jeder übergeordneten 
Dienstgewalt unabhängig, daß sie kaum mehr unter die her- 
gebrachten Schablonen der Behörden als mittelbarer Organe zu 
zwängen sind, ja es überhaupt fraglich ist, ob ihre Funktionen 
als potentiell in der Zuständigkeit des Monarchen liegend gedacht 
werden können. Die näheren Erörterungen sind den Aus- 
führungen über die Selbstverwaltung vorbehalten. 
6. Was im vorstehenden vom Staate gesagt wurde, gilt 
auch von den öffentlich-rechtlichen Verbänden. Auch sie haben 
repräsentative Organe, wofern nicht die Gesamtheit der Mit- 
glieder, sondern ein von ihnen bestellter Ausschuß Entscheidungs- 
gewalt hat. Das gilt aber nur für Beratung und Beschluß- 
fassung, nicht für die Exekutive. Der eigentümliche Entwicklungs- 
prozeß der modernen Demokratie hat das Verbandsrecht nicht 
so weit ergriffen, daß die Vorstände öffentlich-rechtlicher Körper- 
schaften, so vor allem der Gemeinden, erst durch das Medium 
  
1) Blackstone I 7. Blackstone vergleicht die Richter auch mit 
einem Spiegel, in welchem des Königs Bild erscheint. 
G. Jellinek, Allg. Staatslehre. 3. Aufl. 38
	        

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