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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bismarck_werke
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
bismarck_werke_5_1928
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 5.
Bearbeiter / Herausgeber:
Thimme, Friedrich
Bandzählung:
5
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Otto Stollberg & Co.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1928
Ausgabenbezeichnung:
3, Auflage
Umfang:
567
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Politische Schriften

Kapitel

Titel:
290. Erlaß an die Missionen in Paris, London, Peresburg und Florenz. 5. April 1866. Mitteilung des Bundesreformplans an die europäischen Mächte.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß zu dem zweiundzwanzigsten Bande der Gesetzsammlung.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Stück No. 537. (537)
  • Stück No. 538. (538)
  • Stück No. 539. (539)
  • Stück No. 540. (540)
  • Stück No. 541. (541)
  • Stück No. 542. (542)
  • Stück No. 543. (543)
  • Stück No. 544. (544)
  • Stück No. 545. (545)
  • Stück No. 546. (546)
  • Stück No. 547. (547)
  • Stück No. 548. (548)
  • Stück No. 549. (549)
  • Stück No. 550. (550)
  • Stück No. 551. (551)
  • Stück No. 552. (552)
  • Stück No. 553. (553)
  • Stück No. 554. (554)
  • Stück No. 555. (555)
  • Stück No. 556. (556)
  • Stück No. 557. (557)
  • Stück No. 558. (558)
  • Stück No. 559. (559)
  • Stück No. 560. (560)
  • Stück No. 561. (561)
  • Stück No. 562. (562)
  • Stück No. 563. (563)
  • Stück No. 564. (564)
  • Stück No. 565. (565)
  • Stück No. 566. (566)
  • Stück No. 567. (567)
  • Ministerial-Bekanntmachung, Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Erhebung der Einkommensteuer vom 4. Juni 1898 betreffend. (1)
  • A. Hilfstafel zur berechung der Einkommensteuersätze.
  • Muster B. Einkommensteuer-Einschätzungsregister
  • Muster C. Einkommensteuer-Einschäzungsregister (zweite Abtheilung).
  • Muster D. Aufforderung zur Selbsteinschätzung.
  • Muster E. Selbsteinschätzung.
  • E. Muster für die Steuerquittungszettel.
  • Alphabetisches Register.
  • Stück No. 568. (568)
  • Stück No. 569. (569)
  • Stück No. 570. (570)
  • Stück No. 571. (571)
  • Stück No. 572. (572)
  • Stück No. 573. (573)
  • Stück No. 574. (574)
  • Stück No. 575. (575)
  • Stück No. 576. (576)
  • Stück No. 577. (577)
  • Stück No. 578. (578)
  • Stück No. 579. (579)

Volltext

242 
Von dem Vermögen der zu meiner Hauohaltung gehörigen Kinder ist Grundbesitzihmm 
im Werthe von Mark und Kapitalvermögen im Betrage von Mark meinem 
Nießbrauche nicht unterworfen. 
Ich versichere hiermit, daß ich vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen 
gemacht habe; auch bin ich bercit, dieselben auf Erfordern cidesstattlich zu versichern. 
(Ort und Dakum) , am 
(Wohnungsangabe) Haus Nr. 
(Volle Namensunterschrist unter Angabe des 
Berusa, Gewerbes, Dienstverhälmisses u. s. w. 
Rückseite. 
Zur Beachtung bei der Selbsteinschätzung! 
Das steuerbare Einkommen ist gekreunt nach seinen einzelnen Ouellen nach Mahgabe 
des Formulars genau anzugeben. Die bloste Angabe des Gesammteinkommens, sowie Bezug- 
nahme — frühere Selbsteinschätzungen und Einsprüche ist unzulässig. 
Lgenn der Ertrag von Grundbesich hinter einer angemessenen Verzinsung des in 
deuiselber ju Spehulationszwecken angelegten Kapitals erheblich zurückbleibt, so ist bei der 
Einschätzung anzunehmen, daß das Kapital durch Sieigerung des Werthes sich mit 1 Prozent 
jährlich verzinst und es ist ein entsprechender Betrag als Einkommen (umter 1 des Formulars) 
mit einzustellen. 
Das Einkommen aus Haudel und Gewerbe ist nach dem Durchschnitt der letzten drei 
zur Zeit der Selbsteinschätzung abgeschlossenen Geschäftofahre auf Grund der Geschäftobücher 
anzugeben. 
antidmen vom Gewinn kaufmännischer Geschäfte, vom Sportelertrage u. s. w., 
Reisekostenvergitungen, soweil sic den wirklichen Reiscaufwand erheblich übersteigen, und 
sonstige zugesicherte, in ihrer Höhe aber nicht fest bestimmie geldwerthe Zuwendungen sind 
ebenfalls nach dreijährigem Durchschnitt zu veranschlagen.
	        

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