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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bismarck_werke
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
bismarck_werke_5_1928
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 5.
Bearbeiter / Herausgeber:
Thimme, Friedrich
Bandzählung:
5
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Otto Stollberg & Co.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1928
Ausgabenbezeichnung:
3, Auflage
Umfang:
567
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Politische Schriften

Kapitel

Titel:
319. Votum betreffend die Umgestaltung der Nutzung der Saarbrücker Bergwerke. 30. April 1866. Saargruben und französische Kompensationswünsche.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Titelseite
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Einleitung
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • I. Indirekte Steuern.
  • II. Direkte Steuern.
  • Bundesreichsgesetz 13.5.70 wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • A. Einkommensteuergesetz 19.6.06
  • B. Hausiersteuer.
  • C. Ergänzungssteuergesetz 19.6.06
  • III. Stempelsteuern
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Volltext

Staatssteuern (Einkommensteuer). 383 
II. Steuersätze (68 17—20). 
1. Steuertarif. 
Die Einkommensteuer beträgt jährlich bei einem Einkommen 
von mehr als: bis einschließlich: von mehr als: bis einschließlich: 
Mark Mark Mark Mark 
900 1050: 6 3900 4200: 92 
1050 1200: 9 4200 4500: 104 
1200 1350: 12 4500 5000: 118 
1350 1500: 16 5000 5500: 132 
1500 1650: 21 5500 6000: 146 
1650 1800:26 6000 6500: 160 
1800 2100: 31 6500 7000: 176 
2100 2400: 36 7000 7500: 192 
2400 2700: 44 7500 8000 :212 
2700 3000: 52 8000 8500: 232 
3000 3300: 60 8500 9000: 252 
3300 3600: 70 9000 9500: 276 
3600 3900: 80 9500 10 500: 300 
Sie steigt bei höheren Einkommen 
von mehr als: bis einschließlich: in Stufen von: um je:r: 
Mark Mark Mark Mark 
10500 30 500 1000 30 
30500 32000 1500 60 
32000 78000 2000 80 
78000 100 000 2000 100 
Bei Einkommen von mehr als 100000 M. bis einschließlich 105 000 M. be- 
trägt die Steuer 4000 M. und steigt bei höheren Einkommen in Stufen von 5000 M. 
um je 200 M. 
Für Ges. m. beschr. Haftg. stellt der § 18 einen Tarif mit erhöhten 
Sätzen auf. Gemäß § 8 Besoldungs G. 26. 5. 09 (GS. 85) werden 
vom 1. April 1909 ab bis zu einer organischen Neuordnung der Staats- 
steuern (eine entsprechende Vorlage ist binnen drei Jahren einzubringen) 
Zuschläge erhoben, und zwar für physische Personen, Konsumvereine u. ä. 
Sie betragen in den Einkommensteuerstufen von mehr als 
« 12005i23000M......50!0 
3000,,10500»....100-0 
10500,,20500»....150J0 
20500,,30500»....200-0 
30500.........250!o 
Für die Gesellschaften treten noch höhere Zuschläge (bis zu 50 %) ein. 
Die mitgeteilten Steuersätze treten (ohne Rücksicht auf die Zuschläge, § 9 
G. 26. 5. 09) für die Regelung des Wahl= und Stimmrechts und sonstiger 
nach der Besteuerung geregelten Berechtigungen an die Stelle der bis- 
herigen Klassensteuersätze (§ 81). 
2. Ermäßigung der Steuersätze. 
Bei besonderen, die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wesentlich 
beeinträchtigenden wirtschaftlichen Verhältnissen (Krankheit, Verschuldung, 
außergewöhnliche Kosten der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalt mittel- 
loser Angehöriger, besondere Unglücksfälle) können Einkommen bis zu
	        

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