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Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6b. (6b)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bismarck_werke
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
bismarck_werke_6b_1931
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6b.
Bearbeiter / Herausgeber:
Thimme, Friedrich
Bandzählung:
6b
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Otto Stollberg & Co.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1931
Umfang:
749
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Titelseite

Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Titelseite

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Titelseite
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Einleitung
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Die Rechte der Preußen
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • Die Verfassungsartikel über das Unterrichtswesen (Art. 20-26).
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26 und Artikel 112.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
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Volltext

422 Artikel 23. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer. 
4. Auch das Gesetz betr. die Heranziehung der Beamten, Elementar- 
lehrer und unteren Kirchendiener zur Gemeindeeinkommensteuer vom 
16. Juni 1909 (GS 489) bringt keine Entscheidung. Es stellt, in Über- 
schrift und Text, die Elementarlehrer in Gegensatz zu den Beamten, 
und zwar nicht nur zu den unmittelbaren, sondern auch zu den mittel- 
baren; der Gegensatz ist aber, wie in der StO, §# 17 und 30 (s. oben 
S. 420), ein nur äußerlicher, und gestattet keinen weiteren Schluß als 
den, daß der Gesetzgeber die alte Frage der Rechtsstellung der Lehrer 
wiederum offen gelassen hat. 
5. Eine Erledigung der Frage schienen endlich die parlamenta- 
rischen Verhandlungen über das Gesetz über die Haftung des Staates 
und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei 
Auslübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (GS 691) 
herbeiführen zu wollen. Vgl. insbesondere HH 1909, 392ff., 450ff., 
Hd Abg 1909, 7567ff. 
Der in der Session 1908/09 zuerst dem Hd Abg vorgelegte Entwurf 
dieses Gesetzes unterschied, wie das fertige Gesetz, unmittelbare Staats- 
beamte und Kommunalbeamte, bei jenen den Staat (519), bei diesen den 
betreffenden Kommunalverband für allein haftbar erklärend. Die „Lehrer 
und Lehrerinnen eines Schulverbandes“ (im Gegensatz zu den Lehrern 
an den rein staatlichen Unterrichtsanstalten, s. unten S. 429, 430) waren, 
getreu der seither befolgten gesetzgeberischen Methode (s. oben) und der 
Verwaltungspraxis weder der einen noch der andern Beamtenkategorie 
zugewiesen, sondern in äußerem Gegensatz zu beiden als Gruppe für 
sich behandelt und, durch § 5 des Entwurfs, bezüglich der Haftpflicht 
den grundlegenden Bestimmungen — §& 1—3 — unterworfen worden, 
„mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Staates der Schulverband 
tritt“. Schon diese textliche Anordnung ließ erkennen, daß die Staats- 
regierung die Lehrer nicht als unmittelbare Staatsbeamte, aber auch 
nicht als Gemeindebeamte, sondern als ein Drittes angesehen wissen 
wollte; und daß dies in der Tat die Meinung war, hat der Justiz- 
minister in beiden Häusern ausdrücklich erklärt (Hd Abg a. a. O. 7573, 
Hä451). Gegner und Anhänger der Regierung spotteten im Land- 
tage über diesen (für den Kundigen ja nicht neuen) Standpunkt, der 
die Lehrer als „nicht Fleisch, nicht Fisch", „Amphibien", „drittes Ge- 
schlecht" behandle, eigneten sich auch (HH451, 452), in gewichtigerer 
Kritik, das Wort von Preuß an, der den Begriff des „mittelbaren 
Staatsbeamten schlechthin, welcher keines engeren Gemeindewesens un- 
mittelbares Organ ist“, für ein Unding und juristisches Monstrum er- 
klärt hatte (Preuß, Recht der städtischen Schulverwaltung 82).
	        

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