Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bismarck_werke
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
bismarck_werke_6b_1931
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6b.
Bearbeiter / Herausgeber:
Thimme, Friedrich
Bandzählung:
6b
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Otto Stollberg & Co.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1931
Umfang:
749
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
1451. Promemoria betreffend die Rechnungslegung über den Welfenfonds. 27. November 1869. Rechnungsablegung über Welfenfonds.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Volltext

14 Vorbemerkung. 
  
Prcheteersassngssnerung. Verfassungsgesetz. Gesetz- 
blatt 1831. Nr#o 3. 25ff. München, Montags den 5. Sep- 
tember 1831. Gesetz Den Geschäftsgang der beyden Kam- 
mern der Ständeversammlung betreffendv. Vom 2. Sep- 
tember 18311. 
Hebt in Beylage X Tit. II die #& 13. 14. 18. 19. 20. 22. 
40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. und 47. auf und ersetzt sie durch 
17 neue 66. 
Dieß ganze Gesetz ist durch das Gesetz v. 25. Juli 1850 
s. unten die 28. Verfassungsänderung) aufgehoben. 
Siebente Verfassungsänderung. In Art. 4 bis 12 u. 14 
Verfassungsgesetz. Gesetzblatt 1831. Nro 15. München, Sonn- 
tags den 15. Januar 1832. Sp. 249 ff. Gesetz über die 
Rechtsverhältnisse der auf die Gerichtsbarkeit freywillig 
verzichtenden Staudes-= und Gutsherrn. Vom 28. De- 
cember 18312. 
Das Gesetz will die „bestehenden Hinvernisse einer vertrags- 
mässigen Vereinbarung mit den Inhabern standes= und gutsherr- 
licher Gerichte Über die Abtretung der Gerichtsbarkeit an den Staat 
beseitigen“. 
Es modificirt deßhalb in Art. 4—11 die VI. Beylage zur 
Verfassung, interpretirt in Art. 12 authentisch die Beylage V. zu 
& 11 u. erweitert in Art. 14 das Anwendungsgebiet von Beylage 
VII 968 #3 
Der # 11 vieses Gesetzes wird ausgedehnt durch Ges. v. 
1. July 1834 Art. II (s. unten vie 10. Verfassungsänderung). 
Achte Verfassungsänderung. Verfassungsgesetz. Gesetz- 
blatt 1834. X#8 2. München, den 9. July 1834. Sp. 25 f. 
Gesetz, die Festsetzung einer -permanenten Civilliste be- 
treffend. Vom 1. July 1 
Das Gesetz nimmt rnt * vas Finanz-Gesetz v. 28. De- 
zember 1831 (Gesetzblatt 1832 Sp. 121 ff.) und erhebt implicite 
auch die §§# 6 u. 7 desselben zu Bestandteilen des Verfassungs- 
  
1 Für die Pfalz nachträglich Fubchirt; Amts- und Intelligenzblatt 
Nr 20. Speyer, den 10. April 1834. S. 191 ff. — Abgedruckt 6318, 
in Anlage 2 N. 6; s. unten S. wrr 
2 Für die Pf folz nicht publizirt. 
3 In Rücksicht auf die 23. Verfassungsänderung nicht abgedruckt. 
4 Für die Pfalz publizirt: Amts= und Intelligenzblatt. Ne 37. 
Speyer, den 3 Juii 1834. S. 199 ff. — Abgedruckt in Anlage 1 N.2, 
unten S. 252
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viele Buchstaben hat "Goobi"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.