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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bismarck_werke
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
bismarck_werke_6b_1931
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6b.
Bearbeiter / Herausgeber:
Thimme, Friedrich
Bandzählung:
6b
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Otto Stollberg & Co.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1931
Umfang:
749
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
1474. Erlaß an den Gesandten in Wien von Schweinitz. 12. Januar 1870. Schweinitz soll Andrassy sein Mißtrauen gegen Rußland ausreden.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • 1. Bürgerliches Recht
  • 2. Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht.
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung
  • 1. Kapitel. Umfang, Abgrenzung und Einteilung der Vorbehalte.
  • § 2. Kodifikationsprinzip.
  • § 3. Der Vorbehaltsausspruch.
  • § 4. Gegenstand und Einteilung der Vorbehalte.
  • § 5. Tragweite des Vorbehaltsausspruchs für die Landesgesetzgebungsgewalt.
  • § 6. Öffentliches und bürgerliches Recht.
  • § 7. Die Hauptaufgaben der bundesstaatlichen Ausführungsgesetze.
  • § 8. Übergriffe bei dem Grenzstreit zwischen Reichs- und Landesprivatrecht.
  • 2. Kapitel. Einige allgemeine Lehren von den Rechtsnormen des Landesprivatrechts.
  • 3. Internationales Privat- Straf- und Verwaltungsrecht.
  • 4. Außerdeutsche Privatrechtsordnungen.
  • 5. Das Urheberrecht.
  • 6. Das Privatversicherungsrecht.
  • Sachregister.

Volltext

202 v. Unzner. 
8 7. Die Hauptaufgaben der bundesstaatlichen Ausführungsgesetze. 
I. Bei dem umfassenden Gebiet und der Mannigfaltigkeit der Vorbehalte waren die Auf- 
gaben keine geringen, die der Gesetzgebung der einzelnen Staaten bei der Einführung des BGB. 
erwachsen sind. Durchgängig zeigte sie sich von dem fortschreitenden Zuge zur Rechtseinheit 
belebt und durchweht von einem frischen Hauche gegen entbehrliche Sondertümelei. Diese 
partikulären Gesetzesarbeiten faßt man unter dem Namen der Ausführungsgesetze 
zusammen. Für unser Thema sind insbesondere maßgebend die Ausführungsgesetze 
zum Bürgerlichen Gesetzbuchz nur finden sich, wie festzuhalten ist, in ihnen auch 
Normen nicht privatrechtlichen Charakters, während andere Ausführungsgesetze, die sich z. B 
betiteln als Ausführungsgesetze zur Grundbuchordnung, zum Zwangsversteigerungsgesetz usw. 
gleichfalls häufig eine Anzahl privatrechtlicher Bestimmungen des materiellen Rechts ent- 
halten 1. Die Aufgaben der partikulären Ausführungsgesetze sind im wesentlichen fünffache: 
1. Die Anpassung der in Kraft gebliebenen Landesgesetze an das Reichs- 
recht. Hier gerade haben die Gesetzgeber der Bundesstaaten, soweit nicht zwingende Gründe 
für die Aufrechterhaltung der partikulären Eigentümlichkeiten vorlagen, keine engherzige Kirch- 
turmpolitik betrieben, sondern den Grundgedanken des neuen bürgerlichen Rechts möglichst 
zum Siege verholfen. 
2. Erlaß von Vorschriften zur Ausführung und Handhabung reichsgesetz- 
licher Bestimmungen, welche — in vielen Fällen — ohne das Landesrecht überhaupt nicht 
marschieren können. Beispielsweise können die grundbuchrechtlichen Vorschriften erst in Wirk- 
samkeit treten, nachdem landesrechtlich Grundbuchämter eingesetzt und Grundbücher angelegt 
sind (Art. 186. 189 C.). 
3. Die Normierung von Uberleitungsvorschriften für die unter der Herr- 
schaft des früheren Rechts entstandenen Rechtsverhältnisse. Sie sind namentlich hinsichtlich 
der Rechtsverhältnisse an Grundstücken sowie vor allem hinsichtlich des Güterstandes der am 
1. Januar 1900 bestehenden Ehen nötig gewesen. Die überwiegende Mehrzahl der Bundes- 
staaten hat sie in ihren sonstigen Ausführungsgesetzen an passenden Orten untergebracht. 
Dagegen hat Bayern ein besonderes Gesetz, betr. die Übergangsvorschriften zum BGB., vom 
9. Juni 1899, und Sachsen-Meiningen, Bremen, Hamburg haben besondere Gesetze für die 
hberleitung der Güterstände erlassen. · 
Die größten Schwierigkeiten hat die Überleitung der Güterstände bereitet. Handelte 
es sich doch allein in Preußen um über sechzig verschiedene Güterrechte. Gerade hier war die 
Buntscheckigkeit in unserem Vaterlande eine unübersehbar große. Abgesehen von Württem- 
berg (wegen Baden siehe unten II) und teilweise Lippe haben die übrigen Staaten in 
zum Teil geistvoll ersonnenen und geschickt durchgeführten Vorschriften eine Uberleitung der 
mannigfaltigen bisherigen Güterstände in die vier Systeme des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor- 
genommen 2. 
welche öffentliche Lasten und Abgaben zum Gegenstand haben (Art. 104 EG.). Lier haben jedoch 
einzelne Bundesstaaten entsprechend eingegriffen, z. B. Preußen im AG. Art. 
1Eine vollständige Sammlung „der von den Bundesstaaten zur srih#n, E BGB. 
und seiner Nebengesetze erlassenen Gesetze und mit, Gesetzeskraft versehenen Verordnungen“ hat 
herausgegeben Dr. H. Becher (München 1901) in zwei Bänden; ein Ergänzungsband folgte 
1911. Die Literatur zu den Landesausführungsgesetzen bis zum September 1901 verzeichnet 
und bespricht Endemann in der DJ 3. 1901 S. 397 ff. Hervorzuheben sind folgende Werke: 
für Preußen: Kommentare z. AG. von Stranz-Gerhard, Müller-Crusen, Reimer-Böhlau; 
Bayern: Kommentare zum AG. von Henle-Schneider, Böhm-Klein, bayer. Landesprivatrecht 
von Ortmann; Sachsen: Landesprivatrecht von Kloß; Württemberg: Landesprivatrecht 
von Schneidler; Baden: Landesprivatrecht von Dorner und Seng, Kommentar zum A. von 
Dorner; Hessen: Landesprivatrecht von Wolf, Kommentar zum AG. von Best; Mecklen- 
burg: Landesprivatrecht von v. Buchka, AusfV. von Lengfeld: Oldenburg: Landesprivat- 
recht von Ruhstrat; Braunschweig: Privatrecht von Hampe: Thüringische Staaten: 
die AG. von Unger in Bl. f. Rechtspflege in Thüringen, Bd. 47 S. 22 ff., 215 ff.; Hamburg: 
Landesprivatrecht von Nöldeke; Elsaß---Lothringen: Landesprivatrecht von Kisch, Kom- 
mentar zum A##. von Woliter-Stieve Waldeck-Pyrmont: Landesprivatrecht von Lange. 
* Näheres unten 12 Nr. 3 ;bei Planck Anm. III zu Art. 200 EG.; Habicht 8 40ff., 
Niedner 2. Aufl. 46 ff. mit einer genauen Tabelle; für Preußen: Stranz-Ger- 
hard S. 264 ff.; für . Henle-Schneider S. 413 ff., 494 ff., 632 ff.
	        

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