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Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bismarck_werke
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
bismarck_werke_6b_1931
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6b.
Bearbeiter / Herausgeber:
Thimme, Friedrich
Bandzählung:
6b
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Otto Stollberg & Co.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1931
Umfang:
749
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
1556. Schreiben an den Kronprinzen Friedrich Wilhelm. 8. April 1870. Die auf die spanische Verfassung bezüglichen Papiere.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Preußische Rechtsbuch.
  • Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Volltext

Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung. Artikel 1 bis 4. 127 
Soll in den gesetzlich zugelassenen Fällen jemand durch Ord- 
nungsstrasen zur Befolgung einer gerichtlichen Anordnung ange- 
halten werden, so muß der Festsetzung der Strafe eine Androhung 
vorausgehen. Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert 
Mark nicht übersteigen. 
Ferner gehören hierher die Artikel 15 bis 18 des Preußischen 
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 
21. September 1899 (man vergleiche weiter unten). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer 
Monarchie, was folgt: 
Artikel 1. 
Die Amtsgerichte sind die Grundbuch- 
ämter für die in ihrem Bezirke be- 
legenen Grundstücke. 
Artikel 2. 
Liegt ein Grundstück in den Bezirken 
mehrerer Grundbuchämter oder sollen 
mehrere in den Bezirken verschiedener 
Grundbuchämter belegene Grundstücke zu 
einem Grundstücke vereinigt werden, so 
ist das zuständige Grundbuchamt nach 
§ 20 des Ausführungögeseges zum Ge- 
richtsverfassungsgesetze!) zu bestimmen. 
Artikel 3. 
Soll ein Grundstück einem in dem Be- 
zirk eines anderen Grundbuchamts be- 
bung und, wenn dem Antrage stattge- 
gebrn wird, für die Führung des Grund- 
uchs über das ganze Grundstück das 
andere Grundbuchamt zuständig. 
Artikel 4. 
Für die Entgegennahme eines auf eine 
Eintragung gelichteren Antrags oder Cr- 
suchens und die Beurkundung des Zeit- 
punkts, in welchem der Antrag oder das 
Ersuchen bei dem Grundbuchamt ein- 
geht, sind nur die mit der Führung des 
Grundbuchs über das betreffende Grund- 
stück beaustragten Beamten, und zwar so- 
wohl der Richter als auch der Gerichts- 
schreiber, zuständig. 
Bezieht sich ber Antrag oder das Er- 
suchen auf mehrere Grundstücke, in An- 
sehung deren die Führung des Grund- 
buchs verschiedenen Grundbuchbeamten 
obliegt, so ist jeder dieser Beamten zu- 
ständig. 
legenen Grundstück als Bestandteil zu- 
Posieben werden, so ist für die Ent- 
cheidung über den Antrag auf Zuschrei- 
1) 89 20. In den durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragenen Ange- 
legenheiten erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts, soweit nicht die Vor- 
schriften der Deutschen Prozeßordnungen Anwendung finden, durch das gemeinschaftliche 
obere Gericht, wenn Streit oder Ungewißheit darüber besteht, welches von mehreren Ge- 
richten örtlich zuständig ist, oder wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu bestellen 
ist. In Ermangelung eines gemeinschastlichen oberen Gerichts erfolgt die Bestimmung 
durch den Justizminister. 
Ist das zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richter- 
amts rechtlich oder thattächlich verbindert, so erfolgt die Bestimmung des örtlich zu- 
ständigen Gerichts durch das zunächst höhere Gericht, in Ermangelung eines solchen durch 
den Justizminister. 
Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. *½—° 
Im Sinne der Vorschristen des Abs. 1, 2 gilt als das dem Landgericht im In- 
stanzenzuge vorgeordnete Gericht das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirke das Land- 
gericht gehört.
	        

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