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Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bismarck_werke
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
bismarck_werke_6b_1931
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6b.
Bearbeiter / Herausgeber:
Thimme, Friedrich
Bandzählung:
6b
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Otto Stollberg & Co.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1931
Umfang:
749
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
1565. Telegramm an das Auswärtige Amt. 4. Juli 1870. Verschiebung der spanischen Königswahl auf Herbst 1870. Das ,,Platzen der spanischen Bombe". Französische Interprellation in Berlin.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Die sächsischen Hausgesetze.
  • Die schwarzburgischen Hausgesetze.
  • Die waldeckischen Hausgesetze.
  • Die württembergischen Hausgesetze.
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Einleitung
  • I. Münsinger Vertrag zwischen den Grafen Eberhard V. (dem Aelteren) und Eberhard VI. (dem Jüngeren), die Untheilbarkeit des Landes betreffend, vom 14. Dec. 1482. II. Der Herzogsbrief vom 21. Juli 1495. III. Kurfürstliches Hausgesetz, die ehelichen Verbindungen der fürstlichen Familienglieder betreffend, vom 13. Dec. 1803. IV. Königliches Hausgesetz vom 1. Januar 1808. V. Königliche Verordnung, die Apanagen, Witthumsgehalte u. s. w. der Mitglieder des königlichen Hauses betreffend, vom 7. Febr. 1808. VI. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828. VII. Gesetz, betr. die Festsetzung der Civilliste für die Regierungszeit. Sr. Maj. des Königs vom 1. Aug. 1864 nebst Nachtrag vom 7. Febr. 1874. VIII. Königliche Verordnung vom 1. Sept. 1865, betr. die Verleihung des Prädikats Königliche Hoheit an die herzoglichen Nebenlinien des königlichen Hauses. IX. Erlass des Königs an den Minister der Familienangelegenheiten des königlichen Hauses, betr. die Beurkundung des Personenstandes vom 3. April 1877. X. Gesetz zur Ausführung der Reichsprocesssstrafordnung vom 4 März 1879. A. I und II. XI. Gesetz zur Ausführung der Reichscivilprocessordnung vom 18. Aug. 1879. A. I und II.
  • II. Der Herzogsbrief vom 21. Juli 1495.
  • III. Kurfürstliches Hausgesetz, die ehelichen Verbindungen der fürstlichen Familienglieder betreffend, vom 13. Dec. 1803.
  • IV. Königliches Hausgesetz vom 1. Januar 1808.
  • V. Königliche Verordnung, die Apanagen, Witthumsgehalte u. s. w. der Mitglieder des königlichen Hauses betreffend, vom 7. Febr. 1808.
  • VI. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828.
  • VII. Gesetz, betr. die Festsetzung der Civilliste für die Regierungszeit. Sr. Maj. des Königs vom 1. Aug. 1864 nebst Nachtrag vom 7. Febr. 1874.
  • VIII. Königliche Verordnung vom 1. Sept. 1865, betr. die Verleihung des Prädikats Königliche Hoheit an die herzoglichen Nebenlinien des königlichen Hauses.
  • IX. Erlass des Königs an den Minister der Familienangelegenheiten des königlichen Hauses, betr. die Beurkundung des Personenstandes vom 3. April 1877.
  • X. Gesetz zur Ausführung der Reichsprocessstrafordnung vom 4 März 1879. A. I und II.
  • XI. Gesetz zur Ausführung der Reichscivilprocessordnung vom 18. Aug. 1879. A. I und II.
  • Die zollernschen Hausgesetze. (Preussisches Königshaus und fürstliches Haus Hohenzollern.)

Volltext

11 der Mit;lieder des königlichen Hauses betr., vom 7. Febr. 1808. 5ll 
7) Für die Töchter des Königs, nach zurükgelegtem Ein und Zwanzig- 
sten Jahr an Nadel-Gelder jährlich Acht Tausend Gulden. Uebrigens blei- 
ben dieselben an dem königlichen Hof, und ihre Dienerschaft wird von dem 
Könige unterhalten. Nach dem Ableben des Königs können sie, nach zurükge- 
legtem Ein und Zwanzigsten Jahr verlangen, eine abgesonderte Einrichtung 
zu erhalten, und bekommen sie alsdann jährlich: Achtzehen Tausend Gul- 
den, Zehen Pferds-Rationen und Achtzig Meß Holz. Die Mitgift der Töch- 
ter des Königs und des Kron-Prinzen beträgt Einhundert Tausend Gul- 
den, aller übrigen Prinzessinnen des Hauses aber Drey und Dreyßig Tau- 
send Gulden. 
8) Die Enkel und Enkelinnen des Königs werden nach zurükgelegtem Ein 
und Zwanzigsten Jahr, jene den nachgebohrnen Söhnen und diese den Töch- 
tern des Königs gleich gehalten. 
9) Die Brüder des Königs erhalten, nach zurükgelegtem Zwei und Zwan- 
zigsten Jahr, als unvermählt, als Appanage jährlich: Zwanzig Tausend 
Gulden, Zwölf Pferds-Rationen und Sechzig Meß Holz, als vermählt unter 
den in dem Hauß-Gesetz festgesetzten Bedingungen jährlich Dreyßig Tausend 
Gulden, Achtzehen Pferds-Rationen und Hundert Meß Holz. Ihre Wittwen 
erhalten, ohnbenommen der aus dem Privat-Vermögen zugesicherten Wittume 
jährlich Zwölf Tausend Gulden und Sechzig Meß Holz nebst einer Woh- 
nung, deren Einrichtung und Meublirung aber auf Kosten des verstorbenen Ge- 
mahls geschieht. 
10) Die Neffen des Königs und andere Prinzen des Königlichen Haußes 
erhalten nach zurükgelegtem ‚Zwei und Zwanzigsten Jahr, als unvermählt 
jährlich Acht Tausend Gulden und Zehen Pferds-Rationen, als vermählt un- 
ter den in dem Hauß-Gesetz festgesetzten Bestimmungen jährlich Zwölf Tau- 
send Gulden, Vierzehen Pferds-Rationen und Sechzig Meß Holz. 
Ihre Wittwen erhalten den durch den jedesmahligen Heuraths-Contract be- 
stimmten Wittum. 
Endlich 
11) Was die Nichten des Königs und übrige Prinzessinnen des Königlichen 
Haußes betrifft, so steht es dem Könige frei, sie nach dem Tode ihrer Eltern 
und nach erlangter Volljährigkeit bey Hof zu unterhalten, und in diesem Fall 
werden ihnen noch jährlich Zweitausend Vierhundert Gulden Nadel- 
gelder ausgesetzt, würden sie aber abgesondert leben, so erhalten sie als- 
dann jährlich Achttausend Gulden Appanage neben einer eingerichteten 
Wohnung. 
7u mehrer Bekräftigung, daß alles vorstehende Unsere allerhöchste 
Willens-Meynung seye, und Wir es also für die Zukunft gehalten wißen 
wollen, haben Wir die gegenwärtige Urkunde in gehöriger Form ausfertigen 
laßen, solche eigenhändig unterzeichnet und befohlen, dieselbe mit dem Reichs- 
siegel zu versehen. 
So geschehen und gegeben in Unserm Königlichen Staats-Ministerio in 
Unserer Königlichen Residenz Stuttgart den Siebenden Februar im Jahr nach 
II. 4. (5) 33
	        

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