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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bismarck_werke
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
bismarck_werke_6b_1931
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6b.
Bearbeiter / Herausgeber:
Thimme, Friedrich
Bandzählung:
6b
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Otto Stollberg & Co.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1931
Umfang:
749
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
1822. Telegramm an den Präsidenten des Bundeskanzleramtes Delbrück, z. Zt. in München. 21. September 1870. Württembergs Teilnahme an Münchner Konferenzen.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Bekanntmachung, die Anwendung der Konvention wegen des Liquidirens in Untersuchungssachen zwischen den Herzogthümern Sachsen Coburg-Saalfeld und Gotha-Altenburg und dem Großherzogthume betreffend. (16)
  • Bekanntmachung, die Uebereinkunft mit dem Königreiche Baiern vom 27. April wegen Gestattung der Nacheile der beiderseitigen Behörden und Sicherheitsmannschaften gegen Verbrecher betreffend. (17)
  • Ministerial-Erklärung zur Uebereinkunft.
  • Bekanntmachung in Betreff der Erhebung von Erbgebühren und Siegelgelder. (18)
  • Bekanntmachung, Veränderungen in der Zuordnung der Gerichtsbarkeit im Stadtgerichte Jena und den Justiz-Aemtern Dornburg und Bürgel. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)

Volltext

116 
brecher und sonstige der oͤffentlichen Sicherheit gefaͤhrliche Individuen zur all- 
gemeinen Nachachtung andurch bekannt gemacht. 
Weimar den 8. Juny 1888. 
Großherzoglich Sächiische Landesregierung. 
von Müller. 
Ministerial-Erklärung. 
Zur leichteren Handhabung der Sicherheits-Polizey an den Grenzen hat 
sich die Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachische Regierung bewogen ge- 
funden, mit der Königlich Baierschen Regierung eine Uebereinkunft wegen Ge- 
stattung der Nacheile der gegenseitigen Behörden und Sicherheitsmannschaften 
gegen Verbrecher und sonstige der öffentlichen Sicherheit gefährliche Individuen 
unter der Bedingung genauer Reziprozität abzuschließen, und es ist hiernach 
das unterzeichnete Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten von Sr. Kö- 
niglichen Hoheit, dem Großherzoge, ermächtiget, gegen Beobachtung obiger 
Reziprozitckt nachstehende verbindliche Erklärung abzugeben: 
Artikel 1. 
Nachdem die beiden kontrahirenden Regierungen übereingekommen sind, 
das Recht der obenerwähnten Nacheile über die Landeögrenze hinaus gegen- 
seitig zu gestatten: so sollen die mit der Handhabung der öffentlichen Sicher- 
heit beauftragren Königlich Baierschen Polizey= oder Gerichts-Behörden, so- 
wie deren hierzu nach den Königlich Baierschen Geseben befugten Organe er- 
mächtiget seyn, flüchtige Verbrecher und andere der öffentlichen Sicherheit 
gefährliche Personen über die Großherzogliche Landeögrenze ohne Beschränkung 
auf eine gewisse Strecke zu verfolgen und innerhalb derselben zu verhaften, 
jedoch mit der Verbindlichkeit, den Arretirten unverzüglich der nächsten Groß- 
herzoglichen Polizey= oder Justiz-Behörde abzuliefern, in deren Bezirke die 
Verhaftung erfolgt ist. Letztere wird denselben, falls er kein Großherzoglicher 
unterthan ist, auf gestellte Requisition unverzüglich ausliefern. 
Artikel 2. 
Im Falle die Vornahme einer Haussuchung auf Großherzoglich Sachsen 
Weimar-Eisenachischem Gebiethe nothwendig wird, soll die Bestimmung des
	        

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