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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bismarck_werke
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
bismarck_werke_6b_1931
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6b.
Bearbeiter / Herausgeber:
Thimme, Friedrich
Bandzählung:
6b
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Otto Stollberg & Co.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1931
Umfang:
749
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
1768. Telegramm an den Botschafter in London Grafen von Bernstorff. 26. August 1870. Behandlung der Franktireurs.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • I. Die Reform der alten Gewerbe- und Personalbesteuerung.
  • II. Die Einrichtung der neuen Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
  • Werbung

Volltext

A. Die Gewerbe- und Personalsteuer. 
I. Die Reform der alten Gewerbe- und Personal- 
besteuerung. 
Jene systemlose und ungleichmäßige Verteilung der Steuer- 
lasten, die insbesondere auf dem platten Lande bei wachsen- 
den Steuerbedürfnissen und zunehmender Antiquierung der 
Steuerkataster die Bevölkerung immer härter traf; sodann die 
fast gänzliche Befreiung der Rittergüter und Adligen von der 
allgemeinen Steuerpflicht; endlich die verkehrsstörende Wir- 
kung der Akziseverfassung insbesondere in den Städten, so- 
wie die hiermit in engem Zusammenhang stehende ziemlich 
scharfe steuerpolitische und wirtschaftliche Trennung von 
Stadt und Land: alle diese Mängel der alten sächsischen Steuer- 
verfassung führten unter dem Einfluß der von der großen 
französischen Revolution ausgehenden, auch in Sachsen sich 
Bahn brechenden neuen politischen Ideen von der Notwendig- 
keit allgemeiner und gleichmäßiger Besteuerung, vor allem 
freierer wirtschaftlicher Organisation, auch in unserem Kö- 
nigreiche schon sehr frühe zu Reformtendenzen auf dem Ge- 
biete der Besteuerung. So wurde schon im Jahre 1793!) bei 
der damaligen Ständeversammlung arg geklagt über die man- 
gelhafte Besteuerung in Sachsen. Die Ritterschaft vermochte 
nur durch immer häufigere und größere außerordentliche Bei- 
Loge die Bestrebungen einer baldigen Steuerreform zu unter- 
inden. 
‚Aber erst der in so mancher Hinsicht in Sachsens Ge- 
schichte denkwürdige Landtag des Jahres 1811 trat dem Ge- 
danken einer gründlichen Steuerreform näher. Man hatte jetzt 
die Notwendigkeit der Einführung eines neuen Abgabensystems, 
nach welchem die aufzubringenden Abgaben auf alle Staats- 
bürger gleichmäßig verteilt würden, klar erkannt. Zur Lösung 
. 1) Beschwerden über die unvollkommene Lastenverteilung in Sachsen 
sind natürlich schon für frühere Zeit, z. B. für das Jahr 1711 nachweisbar. 
1a LA, 1833/34, Beil. der I. K. 1. Bd. (Bericht der II. Deputation der 
.K) S. 78.
	        

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