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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bismarck_werke
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
bismarck_werke_6b_1931
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6b.
Bearbeiter / Herausgeber:
Thimme, Friedrich
Bandzählung:
6b
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Otto Stollberg & Co.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1931
Umfang:
749
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
1825. Telegramm an das Auswärtige Amt. 21. September 1870. Papstfrage.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)
  • Titelseite
  • Inhalts-Uebersicht
  • Sach-Register
  • Nr. I. vom 8. Januar 1901 (I)
  • Nr. II. (II)
  • Nr. III. (III)
  • Nr. IV. (IV)
  • Nr. V. (V)
  • Nr. VI. (VI)
  • Nr. VII. (VII)
  • Nr. VIII. (VIII)
  • Nr. IX. (IX)
  • Nr. X. (X)
  • Nr. XI. (XI)
  • Nr. XII. (XII)
  • Nr. XIII. (XIII)
  • Nr. XV. (XV)
  • Nr. XVI. (XVI)
  • Nr. XVII. (XVII)
  • Nr. XVIII. (XVIII)
  • Nr. XIX. (XIX)
  • Nr. XX. (XX)
  • Nr. XXI. (XXI)
  • Nr. XXII. (XXII)
  • Verordnung. Die Hafenpolizeiordnung für Mannheim betreffend.
  • Nr. XXIII. (XXIII)
  • Nr. XXIV. (XXIV)
  • Nr. XXV. (XXV)
  • Nr. XXVI. (XXVI)
  • Nr. XXVII. (XXVII)
  • Nr. XXVIII. (XXVIII)
  • Nr. XXIX. (XXIX)
  • Nr. XXX. (XXX)
  • Nr. XXXI. (XXXI)
  • Nr. XXXII. (XXXII)
  • Nr. XXXIII. (XXXIII)
  • Nr. XXXIV. (XXXIV)
  • Nr. XXXV. (XXXV)
  • Nr. XXXVI. (XXXVI)
  • Nr. XXXVII. (XXXVII)
  • Nr. XXXVIII. (XXXVIII)
  • Nr. XXXIX. (XXXIX)
  • Nr. XL. (XL)
  • Nr. XLI. (XLI)

Volltext

378 XXII. 
877. 
Beobachtung Die Betriebsbeamten und Obleute der einzelnen Arbeitergruppen haben darauf zu achten, 
Vorsce isten daß die ihnen unterstellten Arbeiter mit den erlassenen Unfallverhütungsvorschriften bekannt 
sind. Die Vorschriften sind an jedem Arbeitsplatz an allgemein zugänglichen Stellen in 
auffälliger Weise anzubringen. 
8 78. 
Vorschriften Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften werden durch die in den 
beiberige vorhergehenden Paragraphen getroffenen Bestimmungen nicht berührt. 
879. 
Ueberwochung Mit der Ueberwachung des richtigen Vollzugs der Vorschriften dieses Abschnitts sind die 
des Vollzugs. Beamten der Hafen= und Polizeiverwaltung sowie die nach den sonstigen Bestimmungen 
zuständigen Beamten beauftragt. 
VII. Strafbestimmungen. 
8 80. 
Strafen. Uebertretungen vorstehender Hafenpolizeiordnung werden nach 8 155 des Polizeistraf- 
gesetzbuchs und, soweit es sich um Uebertretungen der 88 58 bis 79 handelt, nach 8 108 
Ziffer 5 des Polizeistrafgesetzbuchs und nach 88 120e und 147 Absatz 1 Ziffer 4 der 
Gewerbeordnung bestraft. 
§ 81. 
Haftung der Die Schiffseigner und Schiffsführer haften auch für die von ihrem Personal begangenen 
Schifseigner Uebertretungen dieser Verordnung, soweit ihnen wegen mangelhafter Auswahl oder unge- 
Franle nügender Unterweisung ein Verschulden zur Last fällt. 
führer. 
§ 82. 
Nheinschiff- In allen Hafenabtheilungen finden die Bestimmungen der Rheinschifffahrts-Polizeiordnung 
sahrts-Polizei als hafenpolizeiliche Vorschrift entsprechende Anwendung. 
ordnung. 
VIII. Schlußbestimmungen. 
Gegenwärtige Hafenpolizeiordnung tritt mit dem 1. Juni 1901 in Wirksamkeit. Gleich- 
zeitig tritt die Hafenpolizeiordnung vom 31. Oktober 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 387) mit ihren Nachträgen außer Kraft. 
Karlsruhe, den 1. Mai 1901. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Buchenberger. 
Vat. Sammet. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        

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