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Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bismarck_werke
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
bismarck_werke_6b_1931
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6b.
Bearbeiter / Herausgeber:
Thimme, Friedrich
Bandzählung:
6b
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Otto Stollberg & Co.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1931
Umfang:
749
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
1843. Telegramm an das Auswärtige Amt. 3. Oktober 1870. Neue Berufung Delbrücks ins Hauptquartier.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Kap. I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • § 137. Geschichtliche Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • § 138. Wesen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • § 139. Die Verwaltungsgerichte.
  • § 140. Das Verfahren in erster Instanz.
  • § 141. Die Rechtsmittel.
  • § 142. Die Zwangsvollstreckung.
  • § 143. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte.
  • Kap. II. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
  • Kap. III. Die Kompetenzgerichtsbarkeit.
  • Register zum zweiten Bande.

Volltext

8 140 Das Verfahren in erster Instanz. 477 
des Innern ein besonderer Tarif aufgestellt istsou). Ausnahmsweise 
wird das Pauschquantum nicht erhoben, 
1. wenn der unterliegende Teil eine öffentliche Behörde ist, 
soweit deren angefochtene Verfügung oder Entscheidung nicht ledig- 
lich die Wahrnehmung der Haushaltsinteressen eines von der 
Behörde vertretenen Kommunalverbandes zum Gegenstande hatte, 
wogegen die baren Auslagen des Verfahrens und des obsiegenden 
Teiles demjenigen zur Last fallen, der nach gesetzlicher Bestimmung. 
die Amtsunkosten der Behörde zu tragen hat; 
2. wenn die Entscheidung ohne vorgängige mündliche Ver- 
handlung erfolgt ist; 
3. bei dem Kreisausschusse in den Fällen der §§ 60—62 
des Gesetzes vom 8. März 1871 betreffend die Ausführung des 
Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz (GS. 1871, S. 130); 
4. bei dem Bezirksausschusse und dem Oberverwaltungs- 
gerichte, soweit die Berufung oder Revision von dem Vorsitzenden 
des Kreis= oder Bezirksausschusses eingelegt war; 
5. von denjenigen Personen mit Ausnahme der Gemeinden 
in den die Verwaltung der Armenpflege betreffenden Angelegen- 
heiten, denen nach Reichs= oder Landesgesetzen Gebührenfreiheit 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zustehtn). 
Für die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen gelten 
die in Zivilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriftens#). 
590) Vgl. Verfügung und Tarif für die Berechnung des Kostenpausch- 
quantums im Verwaltungsstreitverfahren vom 27. Februar 1884 — 
Ml. der inn. Verw. 1884, S. 30 —. 
21) Solche genießen nach dem Gerichtskostengesetze vom 18. Juni 
1878 § 98 — RBl. 1878, S. 141 — das Reich im Verfahren vor 
den Landesgerichten, die Bundesstaaten im Verfahren vor dem Reichs- 
gerichte, nach dem in diesem Punkte reichsrechtlich unberührt gebliebenen 
preußischen Gerichtskostengesetze vom 10. Mai 1851 — GS. 1851, S. 622 
— der Fiskus und alle Staatskassen; die öffentlichen Kranken-, Arbeits- 
und Besserungsanstalten, Waisenhäuser und milden Stiftungen, soweit 
sie nicht bloß für einzelne Familien oder Personen bestimmt sind; Ge- 
meinden in Armensachen; Volksschulen; gelehrte Anstalten, Kirchen usw., 
deren Einnahmen nach einem Zeugnisse der vorgesetzten Behörde die etats- 
mäßigen Ausgaben nicht übersteigen; Privatunternehmungen, welchen der 
Finanzminister im Einvernehmen mit dem Fachminister die Befreiung bewilligt. 
32) Vgl. Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 
30. Juni 1878 — RE#Bl. 1878, S. 173 — mit Aenderungen durch Ge- 
sett vom 17. Mai 1898 — a. a. O. 1898, S. 342 —.
	        

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