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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

thumbs: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bismarck_werke
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
bismarck_werke_6b_1931
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6b.
Bearbeiter / Herausgeber:
Thimme, Friedrich
Bandzählung:
6b
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Otto Stollberg & Co.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1931
Umfang:
749
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
1937. Telegramm an den Gesandten in München Freiherrn von Werthern. 30. November 1870. Kaiserfrage dringlich.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück. (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 16.) Verordnung, den Waffengebrauch der staatlichen Forstschutzbeamten und ihr Verhalten bei Unruhen betreffend. (16)
  • No. 17.) Verordnung, die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstandes von Rodewisch betreffend. (17)
  • No. 18.) Gesetz über die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. (18)
  • No. 19.) Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes, die Handels- und Gewerbekammern betreffend, vom 4. August 1900 (G.- u. V.-Bl. S. 865 flg.) (19)
  • No. 20.) Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. (20)
  • No. 21.) Bekanntmachung, die Ausnahmestellung der Städte Zittau und Meißen für den Bereich des Wassergesetzes vom 12. März 1909 betreffend. (21)
  • No. 22.) Bekanntmachung, die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Bedarfs des Landeskulturrats betreffend. (22)
  • No. 23.) Verordnung, eine Ernennung für die Erste Kammer der Ständeversammlung betreffend. (23)
  • No. 24.) Verordnung, Abänderungen des der Verordnung vom 17. Juni 1887 (G.- u. V.-Bl. S. 80.) beigefügten Auszugs aus der Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst, sowie Entlassungen betreffend. (24)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Volltext

— 64 — 
Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vor— 
druck Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Gegeben Dresden, am 9. April 1910. 
Friedrich August. 
Ehristoph Graf Vitzthum v. Sastädt. 
  
  
  
Nr. 24. Verordnung, 
Abänderungen des der Verordnung vom 17. Juni 1887 (G.= u. V.-Bl. 
S. 80) beigefügten Auszugs aus der Dienstvorschrift über Marschgebühr- 
nisse bei Einberufungen zum Dienst, sowie bei Entlassungen betreffend; 
vom 14. April 1910. 
Folgende Anderungen der Marschgebührnis-Vorschrift treten mit Wirkung vom 
1. April in Kraft, soweit erforderlich, mit Allerhöchster Genehmigung Seiner 
Majestät des Königs. 
1. Die zur Einziehung oder von den Bezirkskommandos zur Entlassung gelangen- 
den Mannschaften sind mit Marschgebührnissen allgemein nach denselben 
Grundsätzen abzufinden, die für die Einzelentlassung von Mannschaften durch 
die Truppenteile gelten. Die Bestimmung in § 16, 4 der Dienstvorschrift 
über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst sowie bei Entlassungen 
bleibt jedoch in Kraft. 
2. Die Höhe der den Einberufenen zuständigen und wie bisher von den Ge- 
meindebehörden zu zahlenden Marschgebührnisse ist von den Bezirkskom- 
mandos nach näherer Anordnung des Kriegsministeriums in allen Fällen 
auf dem Urlaubspaß oder Gestellungsbefehl zu vermerken. 
3. Die Höhe der zuständigen Marschgebührnisse ergibt sich aus den neuen Ent- 
fernungstafeln A, die den in Betracht kommenden Bezirkskommandos zu- 
gegangen sind. 
Die jetzigen Entfernungstabellen A und D sind mit dem 1. April 1910 
außer Kraft getreten; von demselben Zeitpunkt ab erhält die jetzige Ent- 
fernungstabelle C die Bezeichnung: „Entfernungstafel “.
	        

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