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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_erster_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Edition title:
Erste Auflage von 1906!
Scope:
1039 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (A-K).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Kabinett - Kyffhäuserbund.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verzeichnis der von den einzelnen Mitarbeitern bearbeiteten Gegenstände.
  • Homepage
  • Register (A-K).
  • Abbaugerechtigkeiten - Azetylen.
  • Bäche - Butter.
  • Charité - Coupons.
  • Dachfilz - Dynamomaschinen.
  • Ebenbürtigkeit - Exterritorialität.
  • Fabrik - Fußwege.
  • Garantieverband - Gymnasien.
  • Haager - Hypothekenversicherung.
  • Jagd - Juweliere.
  • Kabinett - Kyffhäuserbund.

Full text

Kuratgeistliche — Kurpfuscherei. 
Gästen nicht zu dulden, auch aus den §§ 33, 
53 Abs. 2 GewdO. 
II. Der K. verwandt ist das im § 181 a St- 
GB., der durch das G. vom 25. Juni 1900 
eingefügt ist, mit Gefängnis nicht unter einem 
Monat, unter gewissen Umständen nicht unter 
einem Jahre — woneben auf Verlust der bür- 
gerlichen Ehrenrechte, Zulässigkeit von Polizei- 
aufsicht und Uberweisung an die Landespolizei- 
behörde mit den im § 362 Absf. 3 u. 4 StE. 
vorgesehenen Folgen erkannt werden kann — 
bedrohte Vergehen der Zuhälterei. Dieses 
Vergehens macht sich eine männliche Person 
schuldig, welche von einer Frauensperson, die 
gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeu- 
tung ihres unsittlichen Erwerbes ganz oder 
teilweise den Lebensunterhalt — hierunter ist 
die Gesamtheit der Aufwendungen zu ver- 
stehen, die im allgemeinen von einer männ- 
lichen Person zur Bestreitung ihrer gewöhn- 
lichen Lebensbedürfnisse gemacht werden (R- 
St. 35, 92) — bezieht, oder welche einer solchen 
Frauensperson gewohnheitsmäßig oder aus 
Eigennutz in bezug auf die Ausübung des un- 
züchtigen Gewerbes Schutz gewährt oder sonst 
förderlich ist. Es genügt die bewußte Aus- 
nutzung der Prostituierten als einer Erwerbs- 
quelle für den Lebensunterhalt (Ro St. 34, 212); 
Notlage, Leichtsinn oder Unerfahrenheit der 
Prostttuterten ist nicht Voraussetzung. Das 
uhälterverhältnis braucht nicht auf eine ge- 
wisse Dauer berechnet zu sein, es Kann jemand 
auf ganz kurze Zeit oder nur vorübergehend 
zum Zuhälter werden. 
III. Ferner steht mit der K. in engem Zu- 
sammenhange der Mädchenhandel, der in 
dem 8§8 48 des G. über das Auswanderungs- 
wesen vom 9. Juni 1897 (REöl. 463) mit 
Strafe bedroht ist, und dessen sich schuldig 
macht, wer eine Frauensperson zu dem Zwecke, 
sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, 
unter arglistiger Verschweigung dieses Zweckes 
zur Auswanderung verleitet (Abs. 1), sowie 
derjenige, welcher mit Kenntnis des vom Täter 
in solcher Weise verfolgten Zweckes die Aus- 
wanderung der Frauensperson vorsätzlich be- 
fördert (Abs. 2). Die Strafe ist Zuchthaus bis 
zu fünf Jahren; daneben ist der Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte auszusprechen, auch 
kann zugleich auf Geldstrafe von 150—6000 M. 
sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht er- 
kannt werden. Im Falle des Abs. 2 sind 
mildernde Umstände zulässig, bei denen Ge- 
fängnisstrafe nicht unter drei Mlonaten ein- 
tritt, neben welcher auf Geldstrafe von 150 bis 
6000 M. erkannt werden kann. S. Mäd- 
chenhandel. » 
Kuratgeistliche sind die mit der Seelsorge 
betrauten Geistlichen. Ihr Amt ist ein „geist— 
liches“ im Sinne des G. über die Vorbildung 
und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 
1873. S. Amt (geistliches, Rirchliches), 
Geistliche (Anstellung, Vorbildung). 
Kuratorien bei Gymnasien und höheren 
Unterrichtsanstalten. Während bei allen 
staatlichen Anstalten der Direktor dem Pro- 
vinzialschulkollegium unmittelbar unterstellt 
ist, besteht bei den nichtstaatlichen vielfach eine 
Mittelinstanz, ein Kuratorium (Scholarchat, 
v. Bitter, Handwörterbuch der preubßischen Verwaltung. 
  
1025 
Ephorat uff.), zusammengesetzt aus Mitglie- 
dern des Patronats, der städtischen Behörde, 
der Ortsgeistlichteit, in seinem Wirkungs- 
kreise wesentlich beschränkt auf die Verwaltung 
der äußeren Angelegenheiten und auf die 
Lehrerwahl. Die einzelnen Mitglieder be- 
dürfen der Bestätigung durch die Ausfsichts- 
behörde (U.SBBl. 1896, 578), haben zein selb- 
ständiges Recht, in den Schulen zu erscheinen 
(Ml. 1840, 50). Sie sind im übrigen inner- 
halb ihrer Zuständigkeit die nächste Aufsichts- 
behörde für den Direktor. Uber die gemischten 
Patronate und die Kompatronatskommissare s. 
Höhere Unterrichtsanstalten. — Ander- 
wärts werden die Geschäfte der K. von den 
Magistraten wahrgenommen oder auch von den 
städtischen Schuldeputationen nach Maßgabe 
der Instr. vom 20. Juni 1811 § 10 (s. Schul- 
deputationen). — Wegen der K. bei Uni- 
versitäten, technischen Hochschulen, 
Akademien s. die betreffenden Artikel. 
Kur= und Verpflegungskosten bei der 
Armenpflege s. Armenpflege l und 
Dienstort II. 
Kurpfuscherei. Die Ausübung der Heil- 
kunde auch durch nicht ärztlich approbierte 
Personen ist nach § 29 GewO. freigegeben 
und daher auch gewerbsmäßig jedermann ge- 
stattet, sofern er sich nicht des Titels „Arzt", 
„Wundarzt“, Augenarzt"“, „Geburtshelfer“, 
„Zahnarzt“" oder eines gleichbedeutenden Titels 
dabei bedient. Eine wichtige Beschränkung der 
damit freigegebenen K. bietet aber schon die 
Gem O. durch die weitere Bestimmung im § 29, 
daß nur approbierte Arzte seitens des Staates 
oder einer Gemeinde als solche anerkannt 
und mit amtlichen Funktionen betraut werden 
dürfen, ferner in dem Verbot der Ausübung 
der Heiltunde im Umherziehen durch nicht 
approbierte Heilpersonen (Gew. § 56 a Ziff. 1). 
Im übrigen unterliegen die Kurpfuscher nur 
den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
*7# den auf der Grundlage der bestehenden 
esetze erlassenen Polizeiverordnungen. Ge- 
fährdung von Leben und Gesundbheit durch 
Kurpfuscher ist im Einzelfalle eventuell nach 
§§ 222 u. 230 St GB. strafbar; dabei findet 
auf den gewerbsmäßigen Kurpfuscher die 
Strafschärfung des § 222 Abs. 2 a. a. O. (beson- 
dere Verpflichtung zur Aufmerksamkeit durch 
Beruf und Gewerbe) Anwendung. Im Wege 
der Polizeiverordnungen ist eine Beschränkung 
der K. hinsichtlich der Anwendung und öffent- 
lichen Anpreisung von Geheimmitteln erfolgt 
durch Provinzialordnungen nach Maßgabe 
des Erl. vom 8. Juli 1903 (MMIBl. 286; s. 
unter Geheimmittel). Ferner sind auf 
Grund des Erl. vom 28. Juni 1902 (MM.Bl. 
241) Regierungspolizeiverordnungen erlassen, 
welche die nicht approbierten Heilpersonen 
verpflichten, vor Beginn ihres Gewerbebe- 
triebes dem für ihren Wohnort zuständigen 
Kreisarzt von ihrem beabsichtigten Gewerbe- 
betriebe und von etwaigem Wohnungswechsel 
Anzeige zu erstatten, welche ferner öffentliche 
Anzeigen solcher Personen verbieten, sofern 
sie über Vorbildung, Befähigung oder Erfolge 
derselben zu täuschen geeignet sind oder prah- 
lerische Versprechungen enthalten, und welche 
65
	        

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