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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_erster_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Edition title:
Erste Auflage von 1906!
Scope:
1039 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (A-K).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Bäche - Butter.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verzeichnis der von den einzelnen Mitarbeitern bearbeiteten Gegenstände.
  • Homepage
  • Register (A-K).
  • Abbaugerechtigkeiten - Azetylen.
  • Bäche - Butter.
  • Charité - Coupons.
  • Dachfilz - Dynamomaschinen.
  • Ebenbürtigkeit - Exterritorialität.
  • Fabrik - Fußwege.
  • Garantieverband - Gymnasien.
  • Haager - Hypothekenversicherung.
  • Jagd - Juweliere.
  • Kabinett - Kyffhäuserbund.

Full text

Bankinspektoren — Bankwesen. 
1834 über die Weggelderhebung, den Gebrauch 
der Chausseen und die Wegepolizei (Hann G. 
319) es ausdrückt, die Teile des Straßendam- 
mes zwischen Fahrbahn und Graben. Die 
Bestimmung im § 3 der Wegeordnung für 
Sachsen vom 11. Juli 1891 (GS. 316) und im 
§ 4 der Wegeordnung für Westpreußen vom 
27. Sept. 1905 (GS. 357), wonach Fahrwege von 
jedermann zum Fahren, Reiten usw. benutzt 
werden dürfen, erstreckt sich nicht auf die B., 
sofern nur diese als solche baulich erkennbar 
sind. Auf die B. beziehen sich zahlreiche Be- 
stimmungen wegepolizeilichen Inhalts in Ge- 
setzen, Polizeiverordnungen und Verwaltungs- 
anordnungen, so z. B. auf ihre Freihaltung 
Ar. 11 u. 12 der zusätzlichen Vorschriften zum 
Chausseegeldtarif vom 29. Febr. 1840 (GS. 94) 
und der angeführte § 14 des HannG. vom 
4. Dez. 1834; ferner Ar. 7 der Allg. Regeln 
über den Bau von Chausseen in der Prov. 
Sachsen usw. vom 18. Aug. 1880, abgedruckt 
bei Germershausen, Wegerecht, 2. Aufl., 2, 572, 
und zahlreiche Bestimmungen anderer Pro- 
vinzialverwaltungen. Die B. sind vom Chaussee- 
baupflichtigen zu unterhalten (OV#. 28 S. 208, 
215). Wo es zweifelhaft ist, ob es sich um ein 
B. oder um einen Bürgersteig handelt, ent- 
scheidet die Chausseebaupolizei — nicht die 
ordentliche Wegepolizeibehörde — nach Lage 
der tatsächlichen Verhältnisse (OB9G. 33, 273). 
In anderem Sinne wie oben wird Bi 
braucht u. a. im 8 23 der Instr. vom 17. Mai 
1871 und 8§ 151 der Wegeverordnung für 
Schleswig-Holstein vom 1. Alärz 1842 (Samml. 
der V. 191). 
Bankinspektoren. Mit dieser Amtsbezeich- 
nung sind seit einigen Jahren auf dem Etat 
der landwirtschaftlichen Verwaltung drei Stellen 
für banktechnische Revisoren ausgebracht, die 
hauptsächlich für die Mitwirkung bei der staat- 
lichen Beaufsichtigung der yhpotheken- 
banken (s. d.) bestimmt sind. Die B. sind 
dem Polizeipräsidenten zu Berlin unterstellt, 
stehen aber in ihrer Tätigkeit auch den übri- 
gen Regierungspräsidenten zur Verfügung, in 
deren Bezirk Hovpothekenbanken ihren Sitz 
haben. Sie haben die periodische Prüfung 
und technische Revision des Geschäftsbetriebes 
der Hypothekenbanken zur Aufgabe und fun- 
gieren als technische Korreferenten für die Be- 
arbeitung der Hypothekenbankgeschäfte bei den 
Landespolizeibehörden. 
Die durch Anstellung und Beschäftigung 
dieser Beamten dem Staate erwachsenden 
Kosten werden auf Grund des § 4 des Hypo- 
thekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 von den 
preuß. Hypothekenbanken wieder eingezogen. 
Banknoten sind die von den Noten= oder 
Zettelbanken ausgegebenen, auf den Inhaber 
lautenden, unverzinslichen Schuldverschreibun- 
gen. S. Bankwesen II. Raufgeschäfte über 
ausländische B. unterliegen der Reichsstempel- 
pflicht s. unter Reichsstempelgesetz II lit. a B), 
soweit es sich nicht um Kontantgeschäfte han- 
delt, d. h. solche, welche vertragsmäßig durch 
Lieferung seitens des Verpflichteten am Tage 
des Geschäftsabschlusses zu erfüllen sind. 
Bankwesen. I. Banken (von „banca"“ 
oder „banco“ —= dem Tisch der italienischen 
  
173 
Geldwechsler des Mittelalters) sind gewerb- 
liche Unternehmungen zur Vermittelung des 
Angebots und der Nachfrage in Geld. Die 
sich als „Banken" bezeichnenden Versicherungs- 
anstalten sind ihrem Wesen nach keine Banken, 
sondern eben Versicherungsanstalten. Ob der 
nternehmer eine einzelne physische Person 
(„Bankier"), eine bloße Personenmehrheit oder 
eine juristische Person ist, macht begrifflich Rei- 
nen Unterschied. 
II. Die Geschäfte der Banken bestehen 
in: 1. dem eigentlichen Wechselgeschäft, d. h. 
in der Befriedigung des Angebots und der 
Nachfrage in bestimmten Münzfsorten, 2. Auf- 
bewahrung entbehrlicher Geldbestände ihrer 
Kunden (Depots), 3. Verwaltung derselben, 
insbesondere Leistung von Zahlungen für 
diese Kunden und Einsiehung von Forderun- 
gen für sie (Inkasso-, Kontokorrentgeschäft),, 
woraus sich der Giroverkehr (s. den Artikel 
Giroverkehr) entwichelt hat, 4. Ubernahme 
der Depositen zur freien Benutzung mit oder 
ohne Gewährung von Zinsen an die Depo- 
nenten, 5. Diskontierung von Wechseln, 6. Aus- 
gabe von jederzeit rüchzahlbaren, auf den In- 
haber lautenden Schuldverschreibungen, den 
„Banknoten“, welche durch die Möglichkeit, 
jederzeit bei der Bank, von der sie ausgegeben 
sind, in bares Geld umgesetzt zu werden, zu 
einem Geldsurrogat werden, 7. Gewährung 
von Darlehen gegen Verpfändung von Waren, 
Lagerscheinen über Waren (warrants) oder von 
Wertpapieren (Lombard), 8. Gewährung von 
Darlehen gegen hypothekarische Verpfändung 
von Grundstücken und Beschaffung der hierzu 
erforderlichen Mittel durch Ausgabe von als 
„Pfandbriefe" oder „Obligationen“ bezeichneten 
Schuldverschreibungen, welche seitens des Gläu- 
bigers unkündbar sind, von der Bank aber 
verzinst und in der Regel nach einem Til- 
gungsplan allmählich in durch Auslosung (. 
Auslosung)hbestimmter Reihenfolge zur Rück- 
zahlung zum Açenn= oder einem bei der Aus- 
gabe bestimmten Werte gekündigt werden, 
9. Handel mit Münzsorten, Edelmetallen und 
Wertpapieren, 10. Aufbewahrung von Wert- 
gegenständen (Cuwelen, Gold= und Silbersachen) 
und Wertpapieren, letzterer unter Ubernahme 
der Verwaltung, d. h. Einziehung der Zinsen, 
Überwachung der Auslosung und Beschaffung 
neuer Zinsscheinbogen gegen bestimmte Ver- 
gütungen, 11. Vermietung von Abteilungen 
in feuer= und diebessicheren Stahltammern 
(zakes). Man teilt die Bankgeschäfte ein in 
Geld- und in Kreditgeschäfte: zu ersteren sind 
zu rechnen die unter Ziff. 1—3 und 9—11 
aufgeführten, zu den letzteren die übrigen. 
Die Kreditgeschäfte sind, je nachdem die Bank 
als Darlehnsnehmer oder als Darlehnsgeber 
auftritt, Passiv= oder Aßtivgeschäfte: zu jenen 
gehören daher die Geschäfte unter Ziff. 4 u. 6, 
die Ausgabe von Pfandbriefen und anderen 
Obligationen, zu diesen die Geschäfte unter 
Ziff. 5 u. 7 und die Beleihung von Grund- 
stücken. 
Je nach der Art ihrer vornehmlichsten Ge- 
schäfte spricht man von Depositen-, Diskonto-, 
iro-, Kredit-, Hypotheken-, Lombard-, Aoten-, 
Zettel= oder Pfandbriefbanken: Depositen-
	        

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