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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_erster_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Edition title:
Erste Auflage von 1906!
Scope:
1039 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (A-K).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Ebenbürtigkeit - Exterritorialität.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verzeichnis der von den einzelnen Mitarbeitern bearbeiteten Gegenstände.
  • Homepage
  • Register (A-K).
  • Abbaugerechtigkeiten - Azetylen.
  • Bäche - Butter.
  • Charité - Coupons.
  • Dachfilz - Dynamomaschinen.
  • Ebenbürtigkeit - Exterritorialität.
  • Fabrik - Fußwege.
  • Garantieverband - Gymnasien.
  • Haager - Hypothekenversicherung.
  • Jagd - Juweliere.
  • Kabinett - Kyffhäuserbund.

Full text

Eisenbahnbehörden — Eisenbahnbeiräte. 
IV. Die Dienst- und Ruhezeit der Be— 
diensteten ist geregelt durch Erl. vom 23. Febr. 
1903 (EBBl. 72). Hiernach gelten die von den 
beteiligten Bundesregierungen vereinbarten Be- 
stimmungen über die planmäßige Dienst= und 
Ruhezeit der Eisenbahnbetriebsbeamten (Md- 
5AE. vom 5. Jan. 1900 — EVBl. 7) für die 
Bediensteten, auf die die Bestimmungen über 
die Befähigung der Eisenbahnbetriebsbeamten 
(s. d.) Anwendung finden. Die Dienstdauer 
ist bei den verschiedenen Beamten verschieden 
bemessen. Jeder im Betriebsdienst ständig 
beschäftigte Beamte soll monatlich mindestens 
zwei Ruhetage haben. Besondere Bestimmun- 
gen sind über die Dauer der Dienstschicht, die 
uhezeit, den Nachtdienst usw. getroffen. Bei 
der Regelung der dienstlichen Inanspruchnahme 
der übrigen mittleren und unteren Beamten, 
Hilfsbediensteten und Arbeiter ist zu beachten, 
daß die Dauer der Dienstschicht sich bemißt 
nach dem Grade der an den einzelnen Be- 
diensteten zu stellenden Anforderungen, und un- 
ter keinen Umständen mehr als fünfzehn Stun- 
den betragen darf. Es ist für Wechsel im Tag- 
und Nachtdienst zu sorgen, im Nachtdienst darf 
niemand mehr als sieben Mächte hintereinan- 
der beschäftigt werden. Auch diesen Bedienste- 
ten sind monatlich in der Regel mindestens zwei 
Ruhetage zu gewähren, die möglichst auf Sonn- 
tage zu verlegen sind. 
V. Im Etat der Staatseisenbahnverwaltung 
für 1906 sfind, ohne die Zentralverwaltung, 
154714 etatsmäßige Beamtenstellen vorgesehen. 
Fahrhartendrucker, Kassen-- und Bureaudiener, 
Fahrhartenausgeber, Eisenbahngehilfinnen, Lo- 
komottyheizer, Maschinenwärter, Schiffsheizer, 
Magazinaufseher, Portiers, Bahnsteigschaffner, 
Weichensteller, Brückengeldeinnehmer, Brücken- 
wärter, Schaffner, Bremser, Wagenwärter, Ma- 
trosen, Bahnwärter sowie Nachtwächter werden 
nur im Kündigungsverhältnis etatsmäßig an- 
gestellt. Die sonstigen Unterbeamten und die 
mittleren Beamten können unkündbar angestellt 
werden, wenn sie ihr Amt mindestens fünf Jahre 
ung in befriedigender Weise versehen haben. 
ie Kündigungsfrist für die Lösung des Dienst- 
derhältnisses beträgt bei Unterbeamten einen 
U vnat, bei mittleren Beamten, soweit sie nicht 
- undbar angestellt werden, drei Monate. 
ne Kündigung ist stets für den Schluß eines 
5 endermonats auszufprechen. Wegen der 
esoldungsverhältnisse der Staatseisenbahn- 
eamten vgl. Kap. 23 u. 32 des Staatshaus- 
haltsetats. 
w Sisenvahnbehörden s. Eisenbahnver— 
Ei ung und Eisenbahnbehörden. 
odr senbahnbeiräte. I. E. sind durch Gesetz 
emeim Verwaltungsweg eingesetzte, aus frei 
Vooülhlten. oder von der Regierung berufenen 
w etern von Handel, Gewerbe und Land- 
sannschaft, sowie des Eisenbahngewerbes zu- 
darinengesetzte Körperschaften, deren Aufgabe 
besteht, den Eisenbahnverwaltungen in 
tegelmätzig sich wi 
kü . wiederholenden Zusammen- 
deulten bei allen wichtigen Verkehrsfragen 
d zur Seite zu stehen. — Die Errichtung 
er iger Beiräte ist zuerst im Jahre 1874 in 
regunm chslanden Elsaß-Lothringen auf An- 
9 der Handelskammer in Wülhausen 
  
419 
erfolgt. In Preußen wurden sie durch einen 
Erl. des Ministers für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten vom 27. Juni 1878 den 
Staatsbahndirektionen beigegeben. Ein vom 
Landtag bei Beratung der ersten Vorlagen 
über den Erwerb von Privatbahnen für den 
Staat im Jahre 1879 gefaßter Beschluß gab 
den Anlaß, daß die Einrichtung auf gesetzlichen 
Boden gestellt wurde. Das E. vom 1. Juni 
1882 (GS. 313) bestimmt, daß zur beirätlichen 
Witwirkung in Eisenbahnverkehrsfragen Be- 
zirkseisenbahnräte als Beiräte der Staats- 
eisenbahndirehtionen und ein Landeseisen- 
bahnbeirat als Beirat der Zentralverwal- 
tung der Staatseisenbahnen errichtet werden. 
Durch Art. 18 des Staatsvertrags zwischen 
Preußen und Hessen über die gemeinschaftliche 
Verwaltung des beiderseitigen Eisenbahnbe= 
sitzes vom 23. Juni 1896 (GS. 215) ist die 
Beteiligung hessischer Körperschaften und Ver- 
bände an den Bezirkseisenbahnrat in Frank- 
furt a. M. und an den Landeseisenbahnrat 
und durch Art. 7 des Staatsvertrags zwischen 
Preußen, Baden und Hessen über die Ver- 
einfachung der Berwaltung der Main-Nechar- 
Bahn vom 14. Dez. 1901 (GS. 297) ist die 
Beteiligung badischer Körperschaften an 
dem Bezirkseisenbahnrat zu Frankfurt a. M. 
vorgesehen. Die hessische und die badische Re- 
gierung sind berechtigt, sich an den Beratun- 
gen des Bezirkseisenbahnrats in Frankfurt 
a. M. durch Vertreter zu beteiligen. 
II. Die Bezirkseisenbahnräte sind zu- 
sammengesetzt aus Vertretern von Handel, 
Gewerbe und Land= und Forstwirtschaft. Sie 
werden von den Handelskammern oder den 
kaufmännischen Korporationen (Altesten der 
Kaufmannschaft), von den Landwirtschafts- 
kammern — die an die Stelle der im Gesetz 
bestimmten landwirtschaftlichen Provinzialver- 
eine getreten sind — und den von den Ressort- 
ministern für Peeignet befundenen freien wirt- 
schaftlichen Vereinen gewählt. Neuerdings 
sind auch einzelne Handwerkskammern zur 
Wahl zugelassen. Die Wahl der Mitglieder 
und die Bildung der Beiräte erfolgt jedesmal 
auf drei Jahre. Wo der Bezirk einer Staats- 
eisenbahndirektion außerpreuß. Gebiet inner- 
halb des Deutschen Reiches umfaßt, können 
auf Wunsch der betreffenden wirtschaftlichen 
Kreise unter Zustimmung der Regierung vom 
Md%h N auch Vertreter aus diesen Gebieten zu- 
gelassen werden. Ursprünglich war die Er- 
richtung eines Bezirkseisenbahnrats für den 
Bezirk einer jeden Staatseisenbahndirektion 
vorgesehen und nur ausnahmsweise sollte ein 
Bezirkseisenbahnrat gemeinschaftlich für meh- 
rere Direktionsbezirke errichtet werden. Nach 
der Aeuordnung der Staatseisenbahnverwal- 
tung im Jahre 1895 wurde die Anzahl der 
Eisenbahndirektionen vermehrt und ihre Bezirke 
verkleinert. Aus Zweckhmäßigkeitsgründen 
wurde die bis dahin bestehende Anzahl der 
Bezirkseisenbahnräte im wesentlichen unver- 
ändert gelassen, so daß seitdem die meisten 
Bezirkseisenbahnräte sich auf mehr als eine 
Direktion erstrecken. Zurzeit (1900) bestehen 
solche nur in Bromberg (Direktionen Brom- 
berg, Danzig und Königsberg i. Pr.), Berlin 
27“
	        

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