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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Addendum

Title:
Nachträge und Berichtigungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Addendum

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Nachträge und Berichtigungen 1041 
streitigkeiten, vom 20. Febr. 1911 (RGBl. 59) zwange. Die Versicherung der H. und der von 
gebracht. ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Per- 
Gerichtsvollzieher. I. Die Ausführung von sonen erfolgt bei der Landkrankenkasse, die für 
Zwangsvollstreckungen durch G. in Angelegen= den Betrieb des H. zuständig ist. Die H., die we- 
heiten der landschaftlichen (ritterschaftlichen) nigstens zwei hausgewerblich Versicherungspflich- 
Kreditanstalten betrifft die Vf. des IM. vom tige beschäftigen, haben sich und die von ihnen 
24. April 1911 (JMl. 177). beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
Gesamtverbände (kirchliche). Das Kirch G. zur Eintragung in das Verzeichnis der Land- 
vom 25. Juni 1898 für Schleswig-Holstein ist krankenkasse anzumelden und zur Löschung ab- 
durch Kirch#. vom 3. Juni 1907, Staatsgesetz zumelden. Im übrigen hat die Kasse wie bei den 
vom 4. Juni 1907 (GE. 116) abgeändert worden. unständigen Arbeitern (s. d.) zu verfahren. 
Gesinde. Das G. ist nach der RVO. kranken= Die Mittel für die Krankenversicherung werden 
versicherungspflichtig, und zwar erfolgt seine #teils durch Zuschüsse der Auftraggeber der H., 
Versicherung in den Landkrankenkassen (s. d.). teils von den H. selbst und den in ihrem Haus- 
Dem G. werden wie den landwirtschaftlichen gewerbe Beschäftigten aufgebracht. Die Zu- 
Arbcitern (s. Land= und forstwirt schüsse der Arbeiter bemessen sich nach dem Ent- 
schaftliche Krankenversicherung) golt, das sie dem H. für gelieferte Arbeit zahlen. 
in Krankheitsfällen zum Teil geringere Lei-= Sie werden einheitlich für alle Erwerbszweige 
stungen als den übrigen Versicherungspflichtigen und für das Gebiet des Reichs in der Weise be- 
gewährt. Wic bei den landwirtschaftlichen Ar= rechnet, daß jährlich ihre Gesamtsumme die 
beitern kann die oberste Verwaltungsbehörde Hälfte der Gesamtlast deckt, die den Landkranken- 
gestatten, daß durch die Satzung für arbeits- kassen erwachsen würde, wenn sie die Regel- 
unfähig Erkrankte erweiterte Krankenpflege (d. i. leistungen nach dem Ortslohn als Grundlohn 
Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt) an gewährten und ihnen als hausgewerbliche Ver- 
Stelle der Krankenpflege und des Kranken= sicherungspflichtige angehörten. Bis zum 
geldes eingeführt wird. Von der Gewährung 31. Dez. 1914 beträgt der Zuschlag 2 v. H. Der 
der erweiterten Krankenpflege ist abzusehen, Auftraggeber hat der Landkrankenkasse seines 
wenn der Dienstberechtigte und der Versicherte Betriebssitzes in der ersten Woche jedes Monats 
es beantragen und wenn sie nach ärztlichem eine Liste der im abgelaufenen Monat von ihm 
Gutachten nicht angängig ist. Der Dienstberech= beschäftigten H. einzureichen. In der Liste ist 
tigte kann das Krankengeld auf den Lohn an- der Name und eigene Betriebssitz des H. sowie 
rechnen. Die Krankenhauspflege muß stets ge= der Betrag des Entgelts anzugeben. Diese Kasse 
währt werden, auf Antrag des Arbeitgebers, wenn hat die Liste der nicht bei ihr selbst versicherten 
der Dienstbote in die häusliche Gemeinschaft auf= H. der Kasse mitzuteilen, als deren Mitglieder 
genommen ist und die Krankheit ansteckend ist dieselben bezeichnet sind. Bei Einreichung der 
oder wenn er nach ihrer Art in der häuslichen Liste zahlt der Arbeitgeber die fälligen Zuschüsse 
Gemeinschaft nicht oder nur unter erheblicher ein. Die Kasse hat die für die andere Kasse ein- 
Belästigung des Dienstberechtigten behandelt gezahlten Zuschüsse bis zur gegenseitigen Ver- 
oder verpflegt werden kann. Auch beim G. rechnung zu verwahren. Die Leistungen und 
kann der Dienstberechtigte die Befreiung von die Beiträge der H. werden nach dem Ortslohn 
der Versicherungspflicht für die von ihm be= bemessen und durch die Satzung bestimmt. Das 
schäftigten Personen beantragen, wenn dieselben! Krankengeld richtet sich nach dem Betrage der 
Voraussetzungen, welche bei land= und forstwirt= dem H. gutgeschriebenen Auftraggeber-Zuschüsse. 
schaftlicher Krankenversicherung gefordert werden, Durch die Satzung kann bestimmt werden, wie 
zutreffen. weit das Krankengeld gekürzt oder einbehalten 
Gewerbebetrieb im Umherziehen. Die im wird, wenn der H. mit seinen Beiträgen im Rück- 
G. i. U. beschäftigten Personen sind nach der stand ist. Die Kasse hat dem H. auf dessen Antrag 
RVO. krankenversicherungspflichtig. Sie werden die Einzahlung der Beiträge in doppeltem Be- 
ihrer Zahl nach bei der Landkrankenkasse des trage zu gestatten. Der Gemeindeverband kann 
Ortes, bei dessen polizeilicher Behörde der durch Statut die hausgewerblichen Versiche- 
Arbeitgeber den Wandergewerbeschein bean- 1 rungspflichtigen von der Beitragspflicht be- 
tragt, angemeldet. Bei der Anmeldung hat der freien und selbst die Kosten übernehmen, soweit 
Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis nach die Zuschüsse der Auftraggeber keine Deckung 
Ablauf des Wandergewerbescheines oder mit bringen. Die Landesregierung kann für Bezirke, 
Erlanbnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit in denen die H. die Beiträge nicht zahlen können, 
zu entrichten. Wird der Schein zurückgenommen eine solche Anordnung vorschreiben. 
oder der Betrieb selbst eingestellt, so erstattet Hilfskassen s. Ersatzkassen. 
der Vorstand die zuviel gezahlten Beiträge.] Hinterbliebene s. auch Militärhinter- 
Der Wandergewerbeschein (s. d.) darf nur er= bliebenengesetz. 
teilt werden, wenn die Bescheinigung über den Hohenzollern (Behördenorganisation). We- 
Empfang der Beiträge vorgelegt wird, die Er= gen der Verwaltung der Zölle und indirekten 
laubnis zum Mitführen von Personen nur, wenn Steuern s. unten Regierungen. 
die Beiträge entrichtet sind. Für Beschäftigte, Höhere Unterrichtsanstalten. Linke Spalte 
die über die zuerst angemeldete Zahl hinaus Zeile 12 von unten lies statt „Bitburg“ Bed- 
mitgeführt werden sollen, sind die Beiträge bei burg. 
dem Bez. einzuzahlen, welcher sie an die Land-Innungskrankenkassen. Die Innungen können 
krankenkasse überweist. ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Mitglieder 
Hausgewerbetreibende unterliegen nach der auch ferner J. für die in den Betrieben der In- 
RV0O. dem gesetzlichen Krankenversicherungs= nungsmitglieder beschäftigten Versicherungs- 
#-v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 66 
  
  
  
  
  
 
	        

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