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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Addendum

Title:
Nachträge und Berichtigungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Addendum

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Nachträge und Berichtigungen 1047 
um die Neufeststellung von Dauerrenten wegen vorgelegt werden, d) kein späteres Datum als 
Anderung der Verhältnisse, um Kapitalabfin= den Tag der Vorlegung tragen. 
dungen und um Kosten des Verfahrens. Auch Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung. An 
die Revision ist wesentlich eingeschränkt; sie ist die Stelle des Sch. treten nach der RVO. die 
ausgeschlossen bei Entscheidungen der Oberver= Oberversicherungsämter (s. d.), nur für die 
sicherungsämter auf den Gebieten der In= Übergangszeit werden den S. f. A. die Auf- 
validen= und Hinterbliebenenversicherung, wenn gaben der Oberversicherungsämter übertragen. 
es sich handelt um Höhe, Beginn und Ende der Seeunfallversicherung. Die S. ist jetzt im 
Rente, Kapitalsabfindung, Witwengeld, Waisen= 3. Buche Teil 3 der RVO. geregelt. Wesentliche 
geld, Waisenaussteuer, Kosten des Verfahrens. Anderungen gegenüber dem Sceunfallversiche- 
Während bisher alle Revisionen an das R. rungsgesetz sind nicht eingetreten. 
gingen, sind nach der RV O. die Landesversiche- Selbstversicherung. 1. Krankenver-- 
rungsämter für Revisionen zuständig, die gegen sicherung. Versicherungsberechtigt sind ver- 
Entscheidungen der Oberversicherungsämter im sicherungspflichtige Personen, die nach Art der 
Bezirke des Landesversicherungsamts eingelegt Versicherungspflichtigen beschäftigt werden, ferner 
werden. Bei der Krankenversicherung ist die Re- Familienangehörige des Arbeitgebers, die ohne 
vision ausgeschlossen, wenn es sich handelt um eigentliches Arbeitsverhältnis und ohne Entgelt 
die Höhe des Krankenhaus= oder Sterbegeldes, in seinem Betriebe tätig sind, sowic Gewerbe- 
um Unterstützungsfälle, in denen der Kranke treibende und andere Betriebsunternehmer, die 
weniger als 8 Wochen arbeitsunfähig war, um in ihrem Betriebe regelmäßig keinen oder höch- 
Wochenhilfe, um Familienhilfe, Abfindung und stens zwei Versicherungspflichtige beschäftigen. 
um Kosten des Verfahrens. 2. Unfallversicherung. Durch die 
Neichsversicherungsordnung. Sie bildet eine RVO. sind wesentliche Anderungen nicht ein- 
Kodifikation der bisherigen Arbeiterversicherungs= getreten. . . De 
gesetze (Krankenversicherungsgesetz, Unfallve= 3. Invalidenversicherung. #. 
sichcrungsgesetze, Invalidenversicherungsgesetz) Kreis der versicherungsberechtigten Personen ist 
unter Hinzufügung der Hinterbliebenenversiche-!entsprechend dem Kreise der versicherungspflich- 
rung (s. d.) und unter Schaffung einheitlicher In= tigen Personen erweitert worden. .. 
ftanzenfürdieEtlcdigungdcrStreitigkeitcnund«SonderanstaltwhclßmdæNebencmMsp 
Beschwerden aus der Arbeiterversicherung. Sie tungen der Baugewerksberufsgenossenschaften, 
zerfällt in 6 Bücher, von denen das 1. die für alle der Tiefbauberufsgenossenschaft und der Fuhr- 
Versicherungszweige maßgebenden Normen und werksberufsgenossenschaft. Die S. für die Bau- 
Begriffe und die Bestimmungen über die Or- berufsgenossenschaften und die Tiesbauberufs 
ganisation der Spruchinstanzen (Versicherungs- genossenschaften treten an die Stelle der Unfall. 
ämter, Oberversicherungsämter, Neichsversiche- versicherungsanstalten s. Bauunf ven- 
rungsamt, Landesversicherungsämter) enthält. li che rung 27. In der S. der Fuhrwerks- 
Das 2. Buch behandelt die Krankenversicherung, berufsgenossenschaften wird das durch die R#Vd. 
das 3. Buch die Unfallversicherung (1. Teil Ge= der Unfallversicherung neu unterstellte nicht ge- 
werbeunfallversicherung, 2. Teil Landwirtschaft- werbsmäßige Halten von Fahrzeugen und Reit- 
che Unfallversicherung, 3. zeis Seeunfallver- bieren (. Versicherungspflicht) ver- 
icherung), das 4. Buch die Invaliden= und 4 . .. 
Hinterbliebenenversicherung, das 5. Buch die Sparkassen. Nach G., betr. die Abänderung 
Beziehungen der einzelnen Versicherungszweige der Landgemeindrordnung für die. Prov. Han- 
zueinander und das 6. Buch das Verfahren. nover vom 17. März 1911 (G. 25) werden die 
Das Einführungsgesetz zur R. enthält die für Landgemeinden in Angelegenheiten ihrer öffent- 
die Durchführung der Bestimmungen der R. er- lichen Sparkassen durch das in der Sparkassen= 
forderlichen Übergangsvorschristen. Reicksver- satzung berufene Organ gerichtlich und außer- 
sicherungsordnung und Einführungsgesetz sind gerichtlich vertreten. Die Vertretung der Land- 
noch nicht verkündet. gemeindesparkasse besitzt die Eigenschaft einer 
4 -ffentlichen Behörde; zum Nachweis ihrer Ver- 
Schauspielunternehmer. Bühnenangehörige tretungsbefugnis genügt die Bescheinigung der 
und Orchestermitglieder sind ohne Rücksicht auf Aufsichtsbehörde. 
den Kunstwert der Leistungen kranken= und Staatsanwaltschaft. IV. Eine neue Anderung 
invalidenversicherungspflichtig, sofern ihr Ein- der Geschäftsordnungen für die Sekretariate der 
kommen 2500 4 und bei der Invalidenversiche- Staatsanwaltschaften enthält die Vf. vom 4. Mai 
rung 2000 M nicht übersteigt. 1911 (JIMl. 191). 
Scheckverkehr. Bei der Generalstaatskasse, den Staaisbeiträge für Volksschulen. I. Zu 
Regierungshauptkassen, Kreiskassen und Kassen III 1. Nach § 47 des Lehrerbesoldungsgesetzcs 
im Bereiche der Verwaltung der Zölle und vom 26. Mai 1909 ist bei Grenzveränderungen 
indirekten Steuern und der Handels= und Ge= innerhalb mehrerer Gemeinden der nach den Be- 
werbeverwaltung werden Schecks nach Maßgabe stimmungen der §§ 43—46 zu gewährende Staats- 
der Erlasse des FM. vom 25. April 1910 und beitrag zu den Lehrerbesoldungen, auch wenn sch 
des HM. vom 31. Jan. 1911 (HMl. 1911, 37) 1 derselbe infolge der Grenzveränderung an si 
angenommen, sofern sie: a) am Orte der Kasse verringern würde, fortzuzahlen. In dem Aus- 
zahlbar und auf eine der in § 2 des Scheckgesetzes einandersctzungsverfahren ist darüber zu ver- 
bezeichneten Anstalten usw. gezogen sind, b) den sügen, an wen der Betrag weiter zu zahlen ist. 
Anforderungen dieses Gesetzes und den Bestim- 6 In Anlehnung an diese Vorschrift hat das OV G. 
mungen der Reichsbank entsprechen, c) spätestens unterm 19. Mai 1911(VIIIA 62. 10) dahin erkannt, 
zwei Werktage vor Ablauf der Vorlegungsfrist daß bei Vereinigung von Gemeinden, von denen
	        

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