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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Addendum

Title:
Nachträge und Berichtigungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Addendum

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

1050 Nachträge und 
bildung für ihren zukünftigen Beruf gegen Ent- 
gelt unterrichten, endlich die Mitglieder geistlicher 
Genossenschaften, Diakonissen, Schulschwestern 
und ähnliche Personen, wenn sie sich aus religiösen 
oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, 
Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätig- 
keiten beschäftigen und als Entgelt nicht mehr 
als freien Unterhalt beziehen. 
Befreit von der Versicherung sind ferner die 
im Betriebe oder Dienste des Reichs, eines Bun- 
desstaates, einer Gemeindeverwaltung, einer Ge- 
meinde oder eines Versicherungsträgers Beschäf- 
tigten, wenn ihnen gegen ihre Arbeitgeber ein 
Anspruch auf Krankenhilfe in Höhe und Dauer 
der Leistungen der Krankenkassen oder für die 
gleiche Zeit auf Gehalt, Ruhegeld, Wartegeld 
oder ähnliche Bezüge im anderthalbfachen Be- 
trage des Krankengeldes gewährleistet ist. Das 
gleiche gilt für Lehrer und Erzieher an öffentlichen 
Schulen und Anstalten. 
Auf ihren Antrag werden befreit, die in Be- 
trieben oder Diensten anderer öffentlicher Ver- 
waltungen oder öffentlicher Körperschaften Be- 
schäftigten, wenn ihnen ihr Arbeitgeber die vor- 
stehend bezeichneten Ansprüche gewährleistet 
oder wenn sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet 
werden. Das gleiche gilt für Beamte und Bedien- 
stete der landesherrlichen Hof-, Domanial-, 
Kameral-, Forst= und ähnlichen Verwaltungen, 
der herzoglich braunschweigischen Landschaft, der 
fürstlich hohenzollernschen Fideikommißverwal- 
tung. Unter der gleichen Voraussctzung können 
auch die in Betrieben oder im Dienste nicht- 
öffentlicher Körperschaften oder Lehrer und Er- 
ieher an nichtöffentlichen Schulen und An- 
salten für versicherungsfrei erklärt werden. 
Auf Antrag des Arbeitgebers werden ferner 
befreit die Lehrlinge, solange sie im Betriebe 
  
Berichtigungen 
sind geändert. Werkmeister, Betriebsbeamte 
und Techniker unterliegen der Versicherungs- 
pflicht, wenn ihr Einkommen nicht mehr als 
5000 + beträgt. 
III. Invalidenversicherung. Die 
V. ist ausgedehnt auf Gehilfen und Lehrlinge 
der Apotheker und auf Bühnen= und Orchester- 
mitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert 
der Leistungen, sofern das jährliche Gehalt 
weniger als 2000 K beträgt. S. auch Tech- 
niker. 
Wertzuwachsstener. Nach den Kommissions 
beschlüssen des AbgH., bei dem sich der Ent- 
wurf des preußischen Ausführungsgesetzes zum 
Reichszuwachssteuergesetz noch befindet, soll die 
Veranlagung dieser Steuer durch den Kr A. für 
Landgemeinden bis zu 5000 Einwohner erfolgen, 
der Kr A. aber befugt sein, solchen Gemeinden, 
sofern sie bisher kommunale Zuwachssteuern be- 
saßen, auf ihren Antrag die Veranlagung zu 
überlassen. BVon den dem Staat zustehenden 
10 Prozent des Aufkommens soll die Hälfte 
dem Kreise bzw. der Gemeinde für die Veran- 
lagung und Erhebung zufallen, von den 40 Pro- 
zent aber, die den Gemeinden und Gemeinde- 
verbänden gebühren, dem Kreise aus Gemeinden 
bis zu 15.000 Einwohnern ½8, und größern ½. 
Eine Ausführungsanweisung des Md J. und 
des FM. ist unterm 19. Mai 1911 erlassen und 
unter demselben Datum vom I#l. eine Allg. 
Verf. über die Mttteilungen der Grundbuch: 
ämter an die Zuwachssteuerämter (JMBl. 201). 
Oberbehörden sind nach der AusfAnw. die Kom- 
munal-Aussichtsbehörden (Regierungspräsident 
bzw. Landrat als Vorsitzender des Kr A.), Lan- 
deszentralbehörde der Md J. und der FM. 
Wildbretstener. Durch Entscheidung des OVG. 
vom 8. Juni 1911 (VII C 65. 11) ist die Frage, 
  
ihrer Eltern beschäftigt sind, sowie Personen, ob Gemeindestcuern auf Wildbret und Geflügel 
die bei Arbeitslosigkeit in Arbeiterkolonien oder nach § 13 ZollTG. noch zulässig sind, verneint 
ähnlichen wohltätigen Anstalten vorübergehend worden, ebenso durch Urteile mehrerer außer- 
beschäftigt werden. 
Auf seinen Antrag wird befreit, wer auf die 
Dauer nur zu einem geringen Teil arbeitslähig 
eingeführt. 
ist, solange der vorläufig unterstützungspflichtige 
Armenverband zustimmt. 
Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker 
(s. d.) unterliegen der Versicherungspflicht, wenn 
ihr jährliches Einkommen weniger als 2500 .#K 
beträgt. 
II. Unfallversicherung. Die gesetz- 
liche V. ist ausgedehnt auf Apotheken, Gerberei- 
betriebe, das Dekorateurgewerbe, die Steinzer- 
kleinerungsbetriebe, Badeanstalten sowie auf die 
Binnenfsischerei, die Fischzucht, die Teichwirt- 
schaft und die Eisgewinnung, wenn sie gewerbs- 
mäßig betrieben oder vom Reich, einem Bun- 
desstaat, einer Gemeindeverwaltung, einer Ge- 
meinde oder öffentlichen Körperschaft verwaltet 
werden, ferner auf das Halten von Fahrzeugen 
auf Binnengewässern, auf Fahrbetriebe, Reit- 
tier= und Stallhaltungsbetriebe, wenn sie ge- 
werbsmäßig betrieben werden, auf das Halten 
von Reittieren sowie auf das Halten von anderen 
Fahrzeugen, als Wasserfahrzeugen, wenn sie 
durch clementare oder tierische Kraft bewegt 
werden. 
Lagereibetriebe, die mit einem Handelsgewerbe 
verbunden sind, und der Holzfällungsbetriebe 
  
preußischer Oberlandesgerichte. 
Witwen= und Waisenversicherung der Arbeiter. 
Sie ist durch die RFVO. vom 1. Jan. 1912 ab 
Die Leistungen der W. u. W. be- 
stehen aus der Witwenrente, die eine dauernd 
invalide Witwe nach dem Tode ihres versicherten 
Ehemannes erhält, aus der Witwerrente, die der 
erwerbsunfähige Ehemann nach dem Tode der 
Ehefrau, welche den Lebensunterhalt ihrer Fa- 
milie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeits- 
verdienst bestritten hat, erhält, und der Waisen- 
rente, welche eheliche Kinder nach dem Tode 
des versicherten Vaters oder wenn dieser er- 
werbsunfähig war, nach dem Tode der versicher- 
ten Mutter erhalten. Hinterläßt der verstorbene 
Versicherungspflichtige elternlose Enkel unter 
15 Jahren, deren Unterhalt er ganz oder über- 
wiegend bestritten hat, so steht ihnen eine Waisen- 
rente zu, solange sie ihrer bedürftig sind. Außer- 
dem wird Witwengeld beim Tode des EChe- 
mannes und Waisenaussteuer bei Vollendung 
des 15. Lebensjahres der Kinder gezahlt. Voraus- 
setzung für die Gewährung der Hinterbliebenen- 
fürsorge ist, daß der Verstorbene zur Zeit semes 
, ETodesdieWartezeitfürdieJuvaiidcnkcntccks 
Die Voraussetzung für die V. der füllt und die Anwartschaft aufrechterhalten hat, 
für die Gewährung des Witwengeldes und der 
Waisenaussteuer außerdem, daß die Witwe zur
	        

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