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Geschichte des Königreichs Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der wichtigsten culturgeschichtlichen Erscheinungen.

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fullscreen: Geschichte des Königreichs Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der wichtigsten culturgeschichtlichen Erscheinungen.

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Pacht - Punktationen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Geschichte des Königreichs Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der wichtigsten culturgeschichtlichen Erscheinungen.
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichniß
  • I. Die früheren Bewohner unsers Vaterlandes
  • 1. Wer sie waren und wie sie sich in unserm jetzigen Vaterlande ausbreiteten.
  • 2. Die Beschäftigung der Sorben-Wenden und die Einrichtungen in ihrem neuen Vaterlande.
  • 3. Welche Religion die alten Sorben-Wenden hatten.
  • 4. Die Sorben-Wenden verlieren Land und Macht.
  • II. Die Markgrafschaft Meißen bis zum Jahre 1127.
  • 5. Was König Heinrich mit dem eroberten Lande vornahm.
  • III. Meißen unter Konrad von Wettin eine erbliche Markgrafschaft.
  • 6. Konrad der Große von Wettin, 1127-1156 (†1157).
  • 7. Otto der Reiche, 1156-1190.
  • 8. Albrecht I., auch der Stolze genannt, 1190-1195.
  • 9. Dietrich der Bedrängte, 1195-1221.
  • IV. Markgrafschaft Meißen und Landgrafschaft Thüringen vereinigt (1264-1423).
  • 10. Heinrich der Erlauchte, 1221-1288.
  • 11. Fortsetzung von Heinrich dem Erlauchten.
  • 12. Albrecht II., 1288-1307 († 1314).
  • 13. Friedrich I. (1307-1324) rettet sein Erbtheil. - Sein trauriger Lebensabend.
  • 14. Friedrich II., der Ernsthafte, 1324-1349.
  • 15. Friedrich III. oder der Strenge, 1349-1381.
  • 16. Der schwarze Tod. Die Geißler.
  • 17. Wichtige Einrichtungen in Chemnitz vor 500 Jahren.
  • 18. Der weitere Anbau des Landes. Richtige Maße und Gefäße.
  • 19. Entstehung der Eigennamen. Gründung vieler Spitäler. Vermächtnisse an Klöster. Frohndienste. Geldpreise.
  • 20. Friedrich der Streitbare, 1381-1428. Die Gründung der Universität zu Leipzig, 1409.
  • V. Meißen und Thüringen mit Sachsen vereinigt.
  • 21. Friedrich der Streitbare, Kurfürst von Sachsen, 1381-1428.
  • 22. Die Hussiten in Sachsen (1429, 1430, 1432). Friedrich der Sanftmüthige (1428-1464).
  • 23. Der Bruderkrieg (1446-1451).
  • 24. Der Prinzenraub (1455).
  • 25. Das Mittagslauten. "Soldaten." Befestigte Städte. Scheibenschießen. Die Leipziger Neujahrsmesse. Friedrich des Sanftmüthigen Tod. (1464.)
  • 26. Kurfürst Ernst (1464-1486) und der Herzog Albrecht der Beherzte.
  • VI. Das ernestinische und albertinische Sachsen. (1485-1547)
  • 27. Die Theilung der sächsischen Länder, 1485. Kurfürst Ernsts Tod, 1486.
  • 28. Gründung der Stadt Annaberg (1496). Herzog Albrechts Tod (1500). Begräbnisfeierlichkeiten nach seiner Beisetzung (1501).
  • 29. Kurfürst Friedrich der Weise, 1486-1525.
  • 30. (Friedrich der Weise.) Dr. Martin Luther. Anfang der Reformation.
  • 31. Friedrich der Weise schlägt die Wahl zum deutschen Kaiser aus. Er fährt fort, Luther zu schützen. Fortgang der Reformation.
  • 32. Friedrich des Weisen Tod.
  • 33. Die Bauernschlacht bei Frankenhausen, den 15. Mai 1525. Thomas Münzer. Ungerechte Beschuldigung gegen die Reformation.
  • 34. Johann der Beständige und die Fortsetzung der Reformation.
  • 35. Das Herzogthum Sachsen. Herzog Georg, 1500-1539.
  • 36. Herzog Heinrich, 1539-1541.
  • 37. Moritz, Herzog von 1541-1547, Kurfürst von 1547-1553.
  • 38. Die Steinkohlen im Plauenschen Grunde. Die "Zwickauer" Steinkohlen. Der Brand der Steinkohlen bei Planitz. - Die Fürstenschulen.
  • 39. Der Schmalkaldische Krieg.
  • VII. Das Kurfürstenthum Sachsen unter der albertinischen Linie bis zum dreißigjährigen Kriege.
  • 40. Kurfürst Moritz, der Retter Deutschlands und der evangelischen Kirche.
  • 41. Ein Blick auf die Jahre von 1500-1550.
  • 42. (Vater) August wird als Moritzens rechtmäßiger Regierungsnachfolger bestätigt. Er vollzieht an Johann Friedrich dem Mittleren die Reichsacht, 1553-1586.
  • 43. Das Kurfürstentum Sachsen wird vergrößert.
  • 44. Vater Augusts Verdienste um Feld- Obst- und Hopfenanbau, um Viehzucht, um Bienenzucht.
  • 45. Waldbau und Holzflößen. (Vater August in Lebensgefahr.) Krottendorfer Marmor.
  • 46. Spitzenklöppeln. Baumwollweberei. Tuchmacherei.
  • 47. Bauwerke. Postwesen.
  • 48. Kunstsammlungen.
  • 49. Heimliche Anhänger Calvins. Die Concordienformel.
  • 50. Die Pest in Sachsen. Apotheken. Mutter Anna's Tod, 1585. Vater Augusts Tod, 1586.
  • 51. Christian I., 1586-1591. Dr. Crell und gewaltsame Einführung des reformirten Glaubensbekenntnisses.
  • 52. Kurfürstin Sophie. Sophiendukaten. Sophienkirche. Sonntäglicher Sophiengottesdienst wegen Errettung des Kurfürsten Christian II. und seines Bruders aus Lebensgefahr. Sophiens letzte Ermahnungen auf dem Sterbebette.
  • 53. Christian II. Jülich-Cleve`scher Erbfolgestreit. Christians Tod, 1611.
  • 54. Ein Blick auf die Zeit von 1550-1600 (1610). Wohlstand. Haß zwischen den Religionsparteien. Mangel an wahrhaft christlichem Leben. Volksschulen. Aberglaube. Unglücksfälle. Gänzliche Umgestaltung der Lebensverhältnisse. Verschwendung.
  • 55. Johann Georg I., 1611-1656. Die Zeit von 1611-1630, so weit sie die Kriegsereignisse nicht berührt.
  • VIII. Sachsen vom dreißigjährigen Kriege bis zu Friedrich August I. (August dem Starken).
  • 56. Ursachen des dreißigjährigen Krieges.
  • 57. Verlauf des dreißigjährigen Krieges bis zum Jahre 1630.
  • 58. Die Jahre 1630 bis zur Mitte 1632.
  • 59. Von der Mitte des Jahres 1632 bis zum 6. November 1632.
  • 60. Sachsen nach der Schlacht bei Lützen bis zum Jahre 1653.
  • 61. Der dreißigjährige Krieg von 1635 bis zum Friedensschlusse 1648.
  • 62. Ein Blick auf die Verheerungen des dreißigjährigen Krieges.
  • 63. Die Kurfürsten dieser Zeit.
  • 64. Einwanderungen der evangelischen Böhmen während des dreißigjährigen Krieges und nach demselben. Die böhmische Gemeinde in Dresden. Johanngeorgenstadts Entstehung. Was unter Johann Georg ll. zur Heilung der Wunden geschah, die der dreißigjährige Krieg geschlagen hatte. - Seidenraupenzucht. - Schönauer Damast.
  • 65. Die Festung Königstein. Der große Garten bei Dresden. Friedrichstadt-Dresden.
  • 66. Das erste stehende Heer in Sachsen und seine Heldenthat vor Wien. Johann Georg III. stirbt 1691 in Tübingen.
  • 67. Der Wildstand im 17. Jahrhunderte.
  • 68. Der Luxus im 17. Jahrhunderte.
  • 69. Allgemeines über das 17. Jahrhundert.
  • IX. Die Kurfürsten von Sachsen und Könige von Polen.
  • 70. Kurfürst Friedrich August I. oder August der Starke.
  • 71. Friedrich August bewirbt sich um den polnischen Königsthron und besteigt denselben als König August II.
  • 72. Friedrich August als Oberbefehlshaber des christlichen Heeres gegen die Türken. - Einführung des verbesserten (Gregorianischen) Kalenders, 1700. - Das Werben der Soldaten.
  • 73. Von Tzschirnhausen. - Johann Friedrich Böttger und die Erfindung des Porzellans. Meißner Porzellanfabrik. - Baron von Klettenberg.
  • 74. Herrnhuts Gründung, 1722. Die evangelisch-lutherische Brüdergemeinde. Graf Nikolaus Ludwig von Zinzendorf. - Andere verdienstvolle Männer: Johann Hübner, Christian Gottlieb Schröter.
  • 75. Das Augustusbad bei Radeberg. - Die ersten Kartoffeln in Sachsen. - Abnahme des Biergenusses und des Hopfenbaues. - Zunahme des Branntweingenusses. - Entstehung der Blechlöffelfabrikation. - Aufblühen des Fabrikwesens.
  • 76. Das erste allgemeine Zuchthaus. ("Prinz Lieschen".) - Eigenthümlische Strafen. - Das Postwesen. (Adam Friedrich Zürner.) - Brandversicherungskasse.
  • 77. Bauwerke: Japanisches Palais u. s. w., Zwinger, Frauenkirche, Verschönerung der Elbbrücke in Dresden. - Malerei: Malerakademie. - Kunstsammlungen. - Förderung der Wissenschaften. - Glänzende Hoffeste. - Luxus: Carneval. Festlichkeiten bei Vermählung des Kurprinzen. Lustlager bei Zeithain.
  • 78. Volkssitten. Volksbildung. Schulunterricht. Innungsgebräuche. Tod Friedrich August I., den 1. Februar 1733.
  • 79. Kurfürst Friedrich August II.
  • 80. Kurfürst Friedrich August II. Verdienste um Kunst.
  • 81. Berühmte und verdienstvolle Männer jener Zeit.
  • 82. Veranlassung zu denselben.
  • 83. Erster schlesischer Krieg, 1740-1742. Der Breslauer Friede.
  • 84. Der zweite schlesische Krieg, 1744 und 1745.
  • 85. Der dritte schlesische oder siebenjährige Krieg, 1756-1763.
  • 86. Die Hofnarren.
  • X. Das Kurfürstenthum Sachsen bis zur Erhebung zum Königreiche, 1763-1806
  • 87. Kurfürst Friedrich Christian, 5. Oktober bis 17. Dezember 1763.
  • 88. Prinz Xaver, 17. Dezember 1763 bis 15. September 1768.
  • 89. Friedrich August der Gerechte, 15. September 1768 bis 5. Mai 1827.
  • 90. Der bayerische Erbfolgekrieg, 1778 und 1779.
  • 91. Mißwachs. Hungersnoth. Seuchen (1771, 1772, 1804 und 1805). Wasserfluten (1784). Kassenbillets. Kupferpfennige (Heller). Kupferdreier.
  • 92. Schullehrerseminarien. - Sorge für die Taubstummen. - Der erste Blitzableiter in Sachsen. - Die ersten Spinnmaschinen in Chemnitz. - Einimpfung der Schutzpocken.
  • 93. Johann Georg Pahlitzsch. - Johann Gottlieb Naumann.
  • 94. Friedrich August schlägt die polnische Königskrone aus. - Die Bauernunruhen.
  • 95. Weiterer Einfluß der Vorgänge in Frankreich zunächst auf Sachsen bis zum Jahre 1806.
  • XI. Sachsen als Königreich.
  • A. Bis zu seiner Theilung 1815.
  • B. Das Königreich Sachsen bis zum Eintritt in den norddeutschen Bund, 1815-1866.
  • C. Das Königreich Sachsen seit dem Eintritt in den Norddeutschen Bund.

Full text

74 Lehrerwitwenkassen — Lehrherr 
in der betreffenden Arbeitswoche zuerst be= stempelfrei zu beglaubigen ist (GewO. § 127tf). 
schäftigt worden ist. Nach den gleichen Gesichts= Wegen des Entlaufens des Lehrlings s. Kon- 
punkten ist bei Lehrern usw., welche die Stunden traktbruch, gewerblicher II und wegen 
in ihrer eigenen Wohnung geben, der verpflichtete der Zahl und des Berufswechsels des Lehrlings 
Arbeitgeber festzustellen. Lehrer usw. gehören, s. Lehrlinge. Der L., der seine Pflichten 
soweit nicht ihr Jahresarbeitsverdienst mehr gegen Lehrlinge vernachlässigt, wird nach GewO. 
als 1150 4 betrügt, zur vierten Lohnklasse §l 148 Abs. 1 Ziff. 9 mit Geldstrafe bis zu 150 K 
(Inv W. § 34 Abs. 3 Ziff. 5 Abs. 2). S. auch und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier 
Gassen. Wochen bestraft. Bei wiederholter Pflichtver- 
Lehrerwitwenkassen s. Wit wen= und letzung kann das Lehrverhältnis nach Gew)O. 
Waisenversorgung der Volksschul- § 127b sofort aufgelöst und nach § 126 f a. a. O. 
lehrer. Entschädigung verlangt werden. Vernachlässigt 
Lehrherr. I. In gewerblichen Be= der Lehrling seine Pflichten oder den Besuch 
trieben (s. Gewerbey. L. dürfen nur der Fach= oder Fortbilbungsschule, so kann er 
Personen sein, die die bürgerlichen Ehrenrechte nach Gew. §& 127b Abs. 2 sofort entlassen 
besitzen und denen die Befugnis zum Halten und werden. Der L. hat bei der Beschäftigung der 
zur Anleitung von Lehrlingen nicht entzogen ist. Lehrlinge, da sie zu den gewerblichen Arbeitern 
In Handwerksbetrieben ist die Befugnis zur (s. Arbeiter I) gehören, auch die für diese 
Anleitung von Lehrlingen von der Erfüllung geltenden Vorschriften der GewO. Titel VII. 
weiterer Voraussetzungen abhängig (s. Lehr= Abschn. I, IV zu beachten, also auch ein Arbeits- 
linge). Die Entlassung der unbefugt gehal= buch (. v.) zu beschaffen. Streitigkeiten aus 
tenen oder angeleiteten Lehrlinge kann die dem Lehrverhältnis entscheidet, wenn der L. 
Polizeibehörde erzwingen (GewO. 8§ 144 a), einer Innung angehört, die Innung nach GewO. 
außerdem tritt Bestrafung ein (GewO. 8§ 118 § 81 a Ziff. 4, im übrigen das Gewerbegericht 
Abs. 1 Ziff. 9a). Der L. ist nach GewO. 8 127 (s. d.). 
verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem II. In Betrieben des Handelsge- 
Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes werbes dürfen Personen, die nicht im Besitze 
dem Zweck der Ausbildung entsprechend zu der bürgerlichen Ehrenrechte sind, Handlungs- 
unterweisen, ihn zum Besuche der Fortbildungs= lehrlinge weder halten noch anleiten; auch darf 
oder Fachschule anzuhalten und den Schul= der L. solche Personen zur Anleitung nicht ver- 
besuch zu überwachen. Er muß entweder selbst wenden. Die Entlassung der Handlungslehr- 
oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu linge, die diesem Verbote zuwider beschäftigt 
bestimmten Vertreter die Ausbildung des Lehr= werden, kann von der Polizeibehörde erzwungen 
lings leiten, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und werden (O#B. § 81), außerdem tritt Bestrafung 
u guten Sitten anhalten und vor Ausschwei= nach HGB. § 82 Abs. 2 ein. Der 2. ist ver- 
sungen bewahren, er hat ihn gegen Mißhand= pflichtet, dafür zu sorgen, daß der Lehrling in 
lungen seitens der Arbeits= und Hausgenossen den bei dem Betriebe des Geschäfts vorkommen- 
zu schützen und dafür Sorge zu tragen, daß den kaufmännischen Arbeiten unterwiesen wird. 
dem Lehrlinge nicht Arbeitsverrichtungen zu- 1 Der L. darf dem Lehrlinge die zu seiner Aus- 
gewiesen werden, welche seinen körperlichen Kräf= bildung erforderliche Zeit und Gelegenheit 
ten nicht angemessen sind (Gew O. § 127 Abs. 1). durch Verwendung zu anderen Dienstleistun- 
Vernachlässigung der Aussichtspflicht macht für gen nicht entziehen; auch hat er ihm die 
den eingetretenen Schaden gemäß BGB. 8. 832 zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn- 
verantwortlich (R# Z. 34, 1; 52, 69). Der L. tagen und Festtagen erforderliche Zeit und Ge- 
darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung legenheit zu gewähren. Er hat den Lehrling zur 
und zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn- Acbeitsamteit und zu guten Sitten anzuhalten. 
und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegen= Der L. muß dem Lehrlinge unter 18 Jahren 
heit nicht entziehen. Zu häuslichen Dienst= die zum Besuch einer von dem Gemeindevorstand 
leistungen dürfen Lehrlinge, welche im Hause oder dem Staat als Fach= oder Fortbildungsschule 
des L. weder Kost noch Wohnung erhalten, anerkannten Unterrichtsanstalt erforderliche Zeit 
nicht herangezogen werden (GewO. F§ 127 Abs. 2). gewähren (GewO. §§ 120, 139 i Abs. 1; H#GB. 
Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des L. 876 Abs. 4), er hat die Lehrlinge unter 18 Jahren 
unterworfen und dem L. oder seinem Ver= zum Besuche der Fach= oder Fortbildungsschule 
treter zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß anzuhalten (GewO. § 139i Abs. 2). Bei Be- 
und anständigem Betragen verpflichtet. Über= endigung des Lehrverhältnisses hat der L. dem 
mäßige und unanständige Züchtigungen sowie Lehrling ein schriftliches Zeugnis (Lehrzeug- 
jede die Gesundheit des Lehrlings gefährdende nis) über die Dauer der Lehrzeit und die er- 
Behandlung sind verboten; sie berechtigen zur worbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über 
sofortigen Auflösung des Lehrverhältnisses und sein Betragen auszustellen. Auf Antrag des Lehr- 
zum Schadensersag (GewO. §§ 127a, 127f; lings hat die Ortspolizeibehörde das Zeugnis 
RGSt. 19, 226; RGZ. 37, 326; 41, 136). Bei kosten= und stempelfrei zu beglaubigen (HG. 
Beendigung des Lehrverhältnisses hat der L. 8 80). Wegen unbefugten Austrittes aus der 
dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, Lehre kann der L. nur Ansprüche auf Fortsetzung 
in welchem der Lehrling unterwiesen worden des Lehrverhältnisses, Konventionalstrafe und 
ist, über die Dauer der Lehrzeit und die wäh= Schadenersatz geltend machen, wenn der Ver- 
rend derselben erworbenen Kenntnisse und #trag schriftlich abgeschlossen ist (HG# B. § 79). Im 
Fertigkeiten sowie über sein Betragen ein übrigen f. Handlu ngsgehilfen und 
Zeugnis (Lehrzeugnis) auszustellen, wel= = Lehrlinge. Der L., der seine Verpflich- 
ches von dem Gemeindevorstandc kosten= und tungen gegenüber dem Lehrlinge verletzt, wird
	        

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