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Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Volume count:
2
Publisher:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
Saatenstandsberichte - Syphilis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)
  • Title page
  • short_title_page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Index
  • Bemerkungen.
  • I. Die preußische Verfassung.
  • II. Der Landtag.
  • III. Die obersten Behörden.
  • IV. Die Mittelbehörden.
  • 1. Einleitung.
  • 2. Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden. (85)
  • 3. Instruktion für die Oberpräsidenten. (3)
  • 4. Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen in den Königlich Preußischen Staaten. (248)
  • 5. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung. (195)
  • Anlage A. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden in der Provinz Posen. Vom 19. Mai 1889.
  • Anlage B. Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Anlage C. Gesetz, betreffend die Polizeiverwaltung in den Stadtkreisen Charlottenburg, Schöneberg und Nixdorf. Vom 13. Juni 1900.
  • Anlage D. Regulativ für den Geschäftsgang und das Verfahren bei den Provinzialräthen vom 28. Februar 1884.
  • Anlage E. Regulativ zur Ordnung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Bezirksausschüssen vom 28. Februar 1884.
  • Anlage F. Regulativ zur Ordnung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden (Stadtausschuß, Magistrat) im Geltungsbereiche der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872, vom 28. Februar 1884.
  • Anlage G. Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (vom 30. Juni 1878). Neufassung 20. Mai 1898.
  • Anlage H. Cirkular und Tarif für die Berechnung des Kostenpauschquantums im Verwaltungsstreitverfahren vom 27. Februar 1884.
  • Anlage J. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen. Vom 11. Mai 1842.
  • Anlage K. Gesetz über die Polizeiverwaltung. Vom 11. März 1850.
  • 6. Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden. (237)
  • V. Verfahren und Geschäftsgang.
  • Verzeichniß der aufgenommenen Bestimmungen.
  • Sachverzeichniß.

Full text

432 IV. 5. Anl. D. Gesch. Reg. für Provinzialräthe 28. Feb. 84. 
Beweisaufnahme. 
§. 9. Zur Aufnahme des Beweises ist der Provinzialrath nach näherer 
Vorschrift der §§. 76 bis 79 und 120 a. a. O. befugt. 
Mündliche Verhandlung. 
§. 10. Zur Erledigung der dem Provinzialrathe obliegenden Geschäfte 
ist eine mündliche Verhandlung mit den Betheiligten nicht erforderlich. Der 
Provinzialrath ist jedoch befugt, in allen seiner Beschlußfassung unterliegenden 
Angelegenheiten die Betheiligten oder ihre mit Vollmacht versehenen Vertreter 
zur mündlichen Verhandlung vorzuladen (§. 119 a. a. O.). Für die münd- 
liche Verhandlung finden die Vorschriften der §§. 68, 71, 72, 73 und 75 
a. a. O. sinngemäße Anwendung. 
8. 11. Die zur mündlichen Verhandlung gelangenden Sachen werden 
der Regel nach in der durch den Vorsitzenden bestimmten, durch Aushang vor 
dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. 
In der Vorladung ist die zur mündlichen Verhandlung bestimmte Stunde 
anzugeben. Die mündliche Verhandlung ist durch einen Vortrag des Referenten 
über das Sachverhältniß einzuleiten; bei dem Erscheinen sämmtlicher Be- 
theiligten kann der Vorsitzende diesen den Vortrag des Sachverhalts überlassen. 
Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt vollständig 
aufgeklärt und die sachdienlichen Anträge von den Betheiligten gestellt werden. 
§. 12. Durch Aufnahme in das Protokoll über die mündliche Ver- 
handlung sind insbesondere festzustellen: 
a) neue thatsächliche Erklärungen und neue Anträge der Betheiligten 
oder die Thatsache, daß solche aus den Vorträgen der Betheiligten 
nicht zu entnehmen waren; 
b) Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der 
geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wird; 
c) die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, welche im Termin 
zur mündlichen Verhandlung vernommen werden; 
d) die zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts oder der förmlichen 
Beweisaufnahme erfolgte Vorlegung von Akten und Vorlesung von 
Schriftstücken; 
e) das Ergebniß eines im Termin eingenommenen Augenscheins. 
Das Protokoll ist insoweit, als es die sub a bis e bezeichneten Gegen- 
stände betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In 
dem Protokoll ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung er- 
folgt sei, oder welche Einwendungen erhoben sind. 
Den Betheiligten ist auf Erfordern Abschrift des über die mündliche Ver- 
handlung aufgenommenen Protokolls zu ertheilen. 
8. 13. Der Vorsitzende handhabt gemäß 88. 72, 119 a. a. O. die 
Ordnung in der mündlichen Verhandlung und führt erforderlichenfalls einen 
Beschluß des Kollegiums über den Ausschluß der Oeffentlichkeit herbei.
	        

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