Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Wachen - Wüste Hufen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

266 $ 111. Die Friedensleistungen. 
ziehentlich der Fourieroffizier befugt!), so daß diesen Offizieren eine 
Vorprüfung in betreff der ihnen gemeldeten oder von ihnen bemerk- 
ten Mängel obliegt. Dem entspricht es, daB auch Beschwerden der 
Quartierträger durch die Kommunalbehörden in Gemeinschaft mit 
den genannten Offizieren zu erledigen sind; können sich beide nicht 
einigen, so erfolgt die endgültige Entscheidung von der höheren Ver- 
waltungsbehörde unter Zuziehung des Truppenkommandos’). 
c) Die Zuweisung der Quartiere, Stallungen usw. an die Truppen 
erfolgt mittelst Quartierbillets?°). Dieselben sind vom Ortsvor- 
stande auszufertigen; sie enthalten die genaue Bezeichnung der zu be- 
legenden Quartiere mit Beifügung der Charge und Kopfzahl der Ein- 
zuquartierenden; sie sind den Truppen zu übergeben, denen sie zur 
Legitimation den einzelnen Quartierträgern gegenüber dienen; gegen 
Gewährung des Quartiers werden sie den letzteren ausgehändigt *). 
3. Die Entschädigung. (Servis.) 
a) Die Höhe der vom Reiche (resp. von Bayern) zu gewähren- 
den Entschädigung bestimmt sich durch den Servistarif und die Klas- 
seneinteilung der Orte, welche einer allgemeinen, periodisch zu wie- 
derholenden Revision unterliegen °).. Seit dem Reichsgesetz vom 6. 
Juli 1904 (Reichsgesetzblatt S. 272) $1 ist der Servistarif ausschließlich 
nach der militärischen Charge festgesetzt, so daß die Klasseneinteilung 
der Orte nicht mehr dafür in Betracht kommt; er ist in allen Orten 
der gleiche. Der sich ergebende Jahresservis wird wieder in der Art 
verteilt, daß auf die Wintermonate (1. Oktober bis 31. März) ein grö- 
Berer Anteil als auf die Sommermonate fällt°). 
b) Die Berechnung der zu zahlenden Entschädigungssumme 
erfolgt in der Art, daß für jeden Einquartierungs tag !/so des Monats- 
betrages gewährt wird. Dabei wird der Abgangstag nicht mitgerechnet 
und, wenn Ankunft und Abzug auf einen Tag fällt‘), eine Vergütung 
  
  
1) Gesetz $ 12. 2) Ebendaselbst $ 13. Beschwerden der Quartierträger 
sind nur innerhalb vier Wochen statthaft. 
3) Das Formular dafür ist in der Beilage C zur Austf.-Instruktion festgesetzt. 
Bundesgesetzbl. 1869, S. 17. 
4) Regulativ $ 14. Ausf.-Instruktion $ 11. In selbständigen Gutsbezirken ist 
die Ausfertigung von Quartierbillets nur erforderlich, wenn auch die Hintersassen 
des Gutes zur Quartierleistung herangezogen werden. Der Gutsvorstand oder dessen 
Stellvertreter hat in diesem Falle die Billete auszufertigen. Ausf.-Instruktion $ 12. 
5) Die Klasseneinteilung der Orte ist nur noch für den Wohnungszuschuß der 
Offiziere von Bedeutung. Siehe oben S. 198. 
6) Außerdem wird eine Erhöhung der tarifmäßigen Entschädigung gewährt bei 
Einquartierungen, welche behufs Abwehr der Rinderpest notwendig werden, sowie 
bei vorübergehenden Quartierleistungen (Gesetz $ 2, Ziff. 2), insoweit dieselben 
die Dauer von über 30 Tagen übersteigen. Anhang zur Klasseneinteilung. Reichs- 
gesetzbl. 1897, S. 661. 
7, Nach der Ausf.-Instruktion $ 16 ist hierunter der Zeitraum von Mitternacht zu 
Mitternacht zu verstehen; die Entschädigung ist also für einen Tag zu zahlen, wenn 
die Truppen des Abends anlangen und am nächsten Morgen wieder ausrücken.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment