Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
blaetter_rechtsanwendung
Title:
Blätter für Rechtsanwendung.
Author:
Seuffert, Johann Adam
Glück, Christian Carl
Editor:
Hettich, Karl
Document type:
Multivolume work
Collection:
bayern
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
blaetter_rechtsanwendung_34_1869
Title:
Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band.
Editor:
Seuffert, Johann Adam
Volume count:
34
Place of publication:
Erlangen
Publisher:
J. J. Palm und Ernst Enke.
Document type:
Volume
Collection:
bayern
Publication year:
1869
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Samstag den 18. Dezember 1869. 34. Jahrgang. No 26.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für Bayern rechts des Rheines.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Eine vom Schuldner wegen Ungewißheit des Gläubigers als Zahlung gerichtlich hinterlegte Geldsumme kann, wenn der Schuldner in Gant geräth, nicht zu dessen Gantmasse gezogen werden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Title page
  • 1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
  • 2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
  • 3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Introduction
  • Erste Periode. Die Königszeit.
  • Zweite Periode. Die Republik.
  • Dritte Periode. Das republikanische Kaisertum.
  • Vierte Periode. Das absolute Kaisertum.
  • Fünfte Periode. Das byzantinische Kaisertum.
  • Sechste Periode. Das römische Recht im Mittelalter.
  • Grundzüge des römischen Privatrechts.
  • Sachregister.

Full text

18 I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
griechischen Schriftsteller, vor allem die attischen Redner, bieten uns lebendige Zeugnisse des 
griechischen Rechts, das nach dem babylonisch-persischen Recht einen großen Teil der Kultur- 
welt beherrscht hat 1. Durch die zahlreichen Papyrusfunde in Agypten ist uns ein Einblick in 
die unendliche Lebenskraft des griechischen Rechts während der Ptolemäerperiode und der 
römischen Zeit gewährt worden ?2. 
Für das slawische Recht haben wir ebenfalls eine Reihe der wichtigsten Zeugnisse, 
so vor allem für das altrussische Recht, die uns neuerdings in der Ubersetzung und Be- 
arbeitung von Götz zugänglich gemacht worden sind 3; im Keltischen bieten die sogenannten 
Brehon laws und die leges Wallige, aber auch andere Quellen eine Menge der gewichtigsten 
Aufschlüsse #. Aber auch über die Rechte der Ostasiaten haben wir eine außerordentliche 
Fülle von Nachrichten; und wenn erst die altchinesischen und altjapanischen Rechtsdenkmäler 
alle zugänglich gemacht sind, wird uns ein neuer Blick in die dortige Rechtsentwicklung zuteil 
werden. Dazu tritt die unendliche Fülle der Nachrichten über das Recht der sogenannten Natur- 
völker, d. h. derjenigen Völker, welche zwar eine Kultur, aber keine der unfrigen analoge Kultur 
(eine Kultur ohne Schrift und ohne durchgebildetes Staatsleben) entwickelt haben. 
Alüberall also eine Masse von Betätigungen des menschlichen Geistes, eine Menge von 
Bestrebungen, um durch Gestaltung des Rechts und Anwendung der Rechtseinrichtungen den 
Kulturbestrebungen des Volkes nachzukommen. 
Aber mit der äußerlichen Kenntnis der Rechte ist es nicht getan; wir müssen die Rechte 
auch verarbeiten. Die Verarbeitung muß unächst eine analytische sein: wir müssen den Rechts- 
stoff in seine Bestandteile auflösen; erst diese Auflösung wird uns die Möglichkeit geben, ein 
jedes Rechtsinstitut zu konstruieren und zu zeigen, aus welchen Bestandteilen es aufgebaut ist. 
Der Jurist hat hier eine ähnliche Aufgabe wie der analytische Chemiker: wie dieser, muß er zu- 
nächst auf die Elemente zurückgehen; hat er sie, so ann er die zusammengesetzten Stoffe in ihrem 
Aufbau darlegen und zeigen, wie sie sich durch Aufnahme und Abstoßung von Elementen neu 
bilden und neu gestalten können. Haben wir z. B. die Rechtseinrichtungen in ihre dinglichen 
und obligationsrechtlichen Bestandteile zerlegt, haben wir überall gezeigt, wie das Rechtssubiekt 
mit dem Rechtsobjekt zusammenhängt, haben wir überall ermittelt, wie durch Einbeziehung 
neuer Elemente das Rechtsgeschäft sich vermannigfaltigen kann, dann haben wir eine nicht 
bloß beschreibende, sondern eine in das Innere des Rechtes eindringende Kenntnis des Rechts 
erworben. Sind wir so weit, dann ist eine zweite Behandlung des Rechts möglich: wir können 
die Hauptsache von den Nebensachen, den Nerv von dem Beiwerk scheiden. Das ist absolut 
erforderlich bei solchen Rechten, die konkret im Volke erwachsen und in der Volksgewohnheit 
leben und sich entwickeln. Hier ist das Recht mit einer Menge von künstlerischen, religiösen und 
sonstigen seelischen Elementen verbunden, und wir können es nicht erkennen, wenn wir es nicht 
aus dieser Verbindung loslösen. Haben wir z. B. die Heiratszeremonien eines Volkes vor uns, 
so werden wir sie nur dann unserem juristischen Verständnis eröffnen, wenn wir die Elemente, 
welche Volksglaube, Volksphantasie, Mythus und Geisteridee hinzugefügt haben, abziehen. 
und dasjenige übrig behalten, was etwa an Frauenkauf, Frauenraub, Seelenvereinigung oder 
an sonstige juristische Anschauungs- und Betätigungsformen der Ehe erinnert. 
Diese bis jetzt geschilderte Verarbeitung ist die rein juristische; sie ist aber nicht genügend; 
sie ist insbesondere nicht genügend, wenn die Universalrechtsgeschichte eine Universalgeschichte der 
Rechtskultur werden soll. Dann müssen wir das Recht in Verbindung setzen mit den übrigen 
Kulturelementen, insbesondere mit dem Glauben und mit der Wirtschaftsgeschichte des Volkes. 
Auch der ethnographische Charakter des Volkes, seine Zu- und Abneigungen, sein idealer oder 
anti-idealer Sinn kommt in Betracht und wird in der Gestaltung des Rechtslebens erkennbar 
sein. Beispielsweise wird in der Behandlung des Diebstahls der mehr oder minder wirtschaft- 
liche Geist des Volkes, in der Behandlung der Blutrache und ihrer Ablösung bald die Rache- 
leidenschaft und der stolze persönliche Sinn, bald der Erwerbstrieb und die Liebe zum Ver- 
mögen, zu Geld und Gut an den Tag treten. Mit diesen Forschungen hat die Universalrechts- 
: Kohler und Ziebarth, Das Stadtrecht von Gortyn (1912). 
*Mitteis und Wilken, Grundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde (1912). 
* Göt, Z. f. vol. Rechtsw. XXIV 241, XXVI 161, XXVIII 1. 
* Hierüber meine Darstellung in Z. f. ogl. Rechtsw. XXIII S. 213, XXV S. 198.
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS METS (entire work) PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.