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Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

Multivolume work

Persistent identifier:
blaetter_rechtsanwendung
Title:
Blätter für Rechtsanwendung.
Author:
Seuffert, Johann Adam
Glück, Christian Carl
Editor:
Hettich, Karl
Document type:
Multivolume work
Collection:
bayern
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
blaetter_rechtsanwendung_7_1842
Title:
Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band
Editor:
Seuffert, Johann Adam
Volume count:
7
Place of publication:
Erlangen
Publisher:
J. J. Palm und Ernst Enke.
Document type:
Volume
Collection:
bayern
Publication year:
1842
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nr. 9. Samstag, den 30. April 1842.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Ueber die Wirkung eines einseitigen Anerkenntnisses.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

Full text

— 153 — 
hervortretenden rechtspolitischen Bestrebungen. Durch die Scheidung jener 
beiden Begriffskategorien vermag man das Wesen dieser Bestrebungen 
geistig klarer zu fassen. Dabei liegt keine Gefahr vor, wider die Warnung 
vor parteipolitischer Behandlung seiner Untersuchungen, die STEINBACH im 
Vorwort nachdrücklich ausspricht, zu verstossen. Denn seine ganze Be- 
trachtungsweise ist zweifellos eine streng objektive und wissenschaftliche; 
politische Auffassung spricht hier nur insoweit mit, wie sie von jeder Unter- 
suchung de lege ferenda eben stets unzertrennlich ist. In diesem Sinne 
verdient die Behandlung „aktueller Fragen“, denen das letzte Drittel des 
Buches gewidmet ist, besonderes Interesse. Den neuesten Versuchen der 
deutschen Gesetzgebung, das „Selbsteintrittsrecht des Kommissio- 
närs“ in einer zugleich dem Güteraustausche wie dem Treueverhältnisse 
gerecht werdenden Weise zu regeln, steht STEINBA0H mit Recht sehr skep- 
tisch gegenüber. Ob freilich seine eigne Meinung: „die reinliche Scheidung 
zwischen echtem Kommissions- und Kaufgeschäft wird sich im Verkehr all- 
mählich vollziehen“, die Sanktion der Erfahrung erhalten wird, ist doch 
mindestens zweifelhaft. Für das Börsenkommissionsgeschäft, um das es sich 
hier wesentlich handelt, scheint praktisch wohl kaum noch etwas zu scheiden 
zu sein; es ist eben thatsächlich ein reines Kaufgeschäft geworden. — Sehr 
interessant und klärend sind die folgenden Ausführungen über „die Straf- 
barkeit des Arbeitsvertragsbruches“, die STEINBACH mit guten Gründen 
bekämpft. — In innigem Zusammenhange unter einander und mit der 
Grundidee des Verfassers stehen die drei letzten Untersuchungen über „die 
Wahrung des Geschäftsgeheimnisses“, „die Konkurrenzklauseln“ 
und „die Kartelle“. Das gemeinsame Grundproblem wurzelt in der That- 
sache, dass das Prinzip der unbeschränkten Vertragsfreiheit seine eigne 
Negation in sich trägt, indem es eventuell zu vertragsmässiger Begründung 
absoluter Unfreiheit führen könnte. Durch Beschränkung der Freiheit ist 
also die Freiheit zu sichern; aber aus dem Wie und Wo dieser Beschränkung 
entspringen die erheblichsten Schwierigkeiten der Gesetzgebungspolitik. Dass 
hier Steinsach’s Leitmotiv vom wirthschaftlichen Organisationsvertrag viel- 
fach den status causae et controversiae klarer herausstellt, wird man bei der 
Lektüre gern anerkennen; aber freilich vermag es gerade die schlimmsten 
Schwierigkeiten nicht zu lösen. Ganz verfehlt scheint namentlich STEINBACH’s 
Heilmittel in der intrikaten Frage der wirthschaftlich schädlichen, mono- 
polisirenden Kartelle, denen gegenüber er eine Art von Popularklage oder 
Quasi-Staatsanwaltschaft einführen will. Auch wenn man sich ganz frei weiss 
von dem Schauder, der bei solcher Anregung „jeden in der Schule unseres 
kontinentalen Civilprozesses erzogenen Juristen befallen“ soll, wird man den 
Vorschlag wegen der voraussichtlichen Wirkungslosigkeit des ganzen grossen 
Apparats verwerfen müssen. Aber wenn so der letzte Gedanke der Schrift 
gerade kein guter ist, so hat das für den Gesammtwerth um so weniger zu 
bedeuten, als jener Vorschlag durchaus kein essentiale der Grundidee bildet.
	        

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