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Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
blum_reich_bismarck_1893
Title:
Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
Author:
Blum, Hans
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Wien
Publishing house:
Bibliographisches Institut
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
  • Title page
  • Blank page
  • Porträt Bismarcks.
  • Publikationsrechte.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
  • 1. Kaiser und Reich.
  • 2. Der erste deutsche Reichstag. Die Entstehung des Zentrums.
  • 3. Erste Reichstagsverhandlungen und Reichsgesetzgebung (1871).
  • 4. Fortentwickelung des Reiches (1871). Beginn des kirchlichen Kampfes.
  • 5. Der Kulturkampf im Jahre 1872.
  • 6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
  • 7. Ende und Ergebnisse des Kulturkampfes (1875).
  • 8. Der innere Ausbau des Reiches. Die Befestigung der deutschen Wehrkraft. (1872---74.)
  • 9. Der innere Ausbau des Reiches. Die deutsche Rechtseinheit. (1872---78.)
  • 10. Der innere Ausbau des Reiches. Volkswirtschaftliche Entwickelung und Gesetzgebung Deutschlands. (1872---77.)
  • 11. Bismarcks auswärtige Politik (1872---78).
  • 12. Die auswärtige Politik des Fürsten Bismarck (1872---78). {Fortsetzung.}
  • 13. Fürst Bismarck und die Parteien. „Friktionen." (1871---78.)
  • 14. Die Sozialdemokratie bis 1878.
  • 15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
  • Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
  • 1. Fürst Bismarcks nationale Wirtschaftspolitik 1878---79.
  • 2. Bismarcks Wirtschaftspolitik im Reichstag 1879. Politische Folgen.
  • 3. Die Eisenbahn- und Steuerreform Bismarcks. Neuere wirtschaftliche Gesetzgebung 1879---1881.
  • 4. Der Zollanschluß der Hansestädte. Septennat und Sozialistengesetz. Die Sezession. (1880 ff.)
  • 5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
  • 6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880---89).
  • 7. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888).
  • 8. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). (Fortsetzung.)
  • 9. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Fortsetzung: Innere Politik von 1884 bis 1886.
  • 10. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Schluß: Innere und äußere Politik von 1886---1888.
  • 11. Das letzte Regierungsjahr Kaiser Wilhelms I. Die Krankheit des Kronprinzen. Heimgang Kaiser Wilhelms.
  • Drittes Buch. Vom Tode Kaiser Wilhelms I. bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (20. März 1890).
  • 1. Die Regierung Kaiser Friedrichs III. (Vom 9. März bis 15. Juni 1888.)
  • 2. Anfänge der Regierung Kaiser Wilhelms II.
  • 3. Die weitere Regierung Kaiser Wilhelms II. (1888, 1889).
  • 4. Die deutsche Kolonialpolitik. (Gundsätze und Anfänge. Südsee 1880. Südwestafrika und Westafrika 1880---1885.)
  • 5. Die deutsche Kolonialpolitik. (Fortsetzung: Kongokonferenz. Karolinenstreit. Dampferlinien und sonstige Kolonialfragen. Südsee. Neuguinea. Samoa. Ostafrika etc. 1884---90.)
  • 6. Die Reichslande Elsaß-Lothringen (1879---1893).
  • 7. Die Entlassung des Fürsten Bismarck (März 1890).
  • 8. Der „neue Kurs". Schlußbetrachtung.
  • Quellen und benutzte Werke.

Full text

Beratung der vier Gesetzentwürfe im Abgeordnetenhause. Verfassungsänderung. 83 
mahnte zur guten Stunde an das berufene Wort des ultramontanen Heidelberger 
Führers, des Kaufmanns Lindau: Die Katholiken Deutschlands hätten die Pflich, 
derjenigen Nation den Lorbeerkranz zu reichen, welche dem heiligen Vater zu seiner 
Herrschaft wieder verhelfe, selbst wenn Germania darüber trauernd darniederlie- 
gen sollte. 
Die Gesetzentwürfe wurden am 21. Jannar einer Kommission von 21 Mit- 
gliedern überwiesen, welche zu ihrem Vorsitzenden Benmmigsen, zu dessen Stellvertreter 
den freikonservativen Grafen Bethusy-Huc wählte. Zunächst wurde beschlossen, vorab 
die Verfassungsbedenken zu erledigen, welche die vier Vorlagen hervorriefen, und dann 
erst die Vorlagen selbst zu beraten. Zum Berichterstatter über die Verfassumgsfrage 
wurde Gneist gewählt. Auf seinen Vorschlag beschloß die Kommission am 23. Januar, 
die mit den Vorlagen unvereinbaren Arkikel 15 und 18 der prenßischen Verfas- 
sung dahin abzuändern, daß diese die nachstehend durch Anführumgszeichen hervor- 
gehobenen Zusätze erhalten sollten: 
Artikel 15. Die evangelische, die römisch -katholische Kirche und jede andere Religions 
genossenschaft ordnet und verwaltek ihre Angelegenheiten selbständig, „bleibt aber den Staalsgesetzen 
und der gesetzlich geordneten Aufsicht des Staales unterworfen. Mit gleicher Maßgabe“ bleidt 
jede Religionsgenossenschaft im Besitze und Genusse der für Kultus-, Unterrichts- und Wohtl- 
thätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. — Artikel 18. Das Ernennungs, 
Vorschlags-, Wahl= und Bestätigungsrecht bei der Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit dasselbe 
dem Staate zusteht und nicht auf Patronats= und besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben. 
Auf Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten findet diese Be- 
stimmung keine Anwendung. „Im übrigen regelt das Gesetz die Befugnisse des Staates hinsicht- 
lich der Vorbildung, Anstellung und Entlassung der Geistlichen und Religionsdiener und stellt 
die Grenzen der kirchlichen Disziplinargewalt fesl.“ 
Die Regierung erklärte sich mit diesen Abänderungen der beiden preußischen 
Verfassungsartikel einverstanden, und das Abgeordnetenhaus trat am 30., 31. Jannar 
und 4. Februar in die drei Lesungen dieses Kommissionsantrages ein. Die Ultra- 
montanen gefielen sich darin, die preußische Verfassung, welche jetzt zu Grabe getragen 
werden solle, als ein umübertreffliches Meisterwerk darzustellen, welches insbesondere 
in der ehemaligen Fassung der jetzt verstümmelten Artikel einen Quell von Weisheit 
und Gerechtigkeit erschlossen habe, welchen man nun verschütte, statt künftige Jahr- 
hunderte noch damit zu erquicken. Andere schwarze Gegner der Vorlage stellten sogar 
die seltsame Rechtslehre auf: der Staat sei gar nicht befugt, der Kirche die schranken- 
lose Freiheit, welche die prenßische Verfassung ihr bisher eingeräumt, einseitig zu be- 
schneiden. Gegen das Gesetz Gottes aber, welches die Kirche allein bestimme, sei 
überhaupt kein Gesetz zulässig. Diesen Rechtsweisen erwiderte Falk schlagend: 
„Derselbe Faktor, der die Kirche in die Möglichkeit gebracht hat, ihre Angelegenheiten setb- 
ständig zu ordnen, derselbe Faktor mus im Streitfall doch auch das Recht haben, zu bestimmen: 
was sind ihre Angelegenheiten und wo geht die Grenze, und dieser Faklor ist nichts anderes als 
die Staatsgewalt; denn die Verfassungsurkunde beruht auf der Gesetzgebung.“ Dann wiederholte 
er: „Durch diese Gesetze wird der Friede herbeigeführt. Es wird sich zeigen, daß die Kirche auch 
innerhalb dieser Gesetze sich bewegen kann in dem, was ihr gehört, d. h. in der Vervolllomm- 
6#„°
	        

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