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Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
blum_reich_bismarck_1893
Title:
Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
Author:
Blum, Hans
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Wien
Publishing house:
Bibliographisches Institut
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
  • Title page
  • Blank page
  • Porträt Bismarcks.
  • Publikationsrechte.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
  • 1. Kaiser und Reich.
  • 2. Der erste deutsche Reichstag. Die Entstehung des Zentrums.
  • 3. Erste Reichstagsverhandlungen und Reichsgesetzgebung (1871).
  • 4. Fortentwickelung des Reiches (1871). Beginn des kirchlichen Kampfes.
  • 5. Der Kulturkampf im Jahre 1872.
  • 6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
  • 7. Ende und Ergebnisse des Kulturkampfes (1875).
  • 8. Der innere Ausbau des Reiches. Die Befestigung der deutschen Wehrkraft. (1872---74.)
  • 9. Der innere Ausbau des Reiches. Die deutsche Rechtseinheit. (1872---78.)
  • 10. Der innere Ausbau des Reiches. Volkswirtschaftliche Entwickelung und Gesetzgebung Deutschlands. (1872---77.)
  • 11. Bismarcks auswärtige Politik (1872---78).
  • 12. Die auswärtige Politik des Fürsten Bismarck (1872---78). {Fortsetzung.}
  • 13. Fürst Bismarck und die Parteien. „Friktionen." (1871---78.)
  • 14. Die Sozialdemokratie bis 1878.
  • 15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
  • Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
  • 1. Fürst Bismarcks nationale Wirtschaftspolitik 1878---79.
  • 2. Bismarcks Wirtschaftspolitik im Reichstag 1879. Politische Folgen.
  • 3. Die Eisenbahn- und Steuerreform Bismarcks. Neuere wirtschaftliche Gesetzgebung 1879---1881.
  • 4. Der Zollanschluß der Hansestädte. Septennat und Sozialistengesetz. Die Sezession. (1880 ff.)
  • 5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
  • 6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880---89).
  • 7. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888).
  • 8. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). (Fortsetzung.)
  • 9. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Fortsetzung: Innere Politik von 1884 bis 1886.
  • 10. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Schluß: Innere und äußere Politik von 1886---1888.
  • 11. Das letzte Regierungsjahr Kaiser Wilhelms I. Die Krankheit des Kronprinzen. Heimgang Kaiser Wilhelms.
  • Drittes Buch. Vom Tode Kaiser Wilhelms I. bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (20. März 1890).
  • 1. Die Regierung Kaiser Friedrichs III. (Vom 9. März bis 15. Juni 1888.)
  • 2. Anfänge der Regierung Kaiser Wilhelms II.
  • 3. Die weitere Regierung Kaiser Wilhelms II. (1888, 1889).
  • 4. Die deutsche Kolonialpolitik. (Gundsätze und Anfänge. Südsee 1880. Südwestafrika und Westafrika 1880---1885.)
  • 5. Die deutsche Kolonialpolitik. (Fortsetzung: Kongokonferenz. Karolinenstreit. Dampferlinien und sonstige Kolonialfragen. Südsee. Neuguinea. Samoa. Ostafrika etc. 1884---90.)
  • 6. Die Reichslande Elsaß-Lothringen (1879---1893).
  • 7. Die Entlassung des Fürsten Bismarck (März 1890).
  • 8. Der „neue Kurs". Schlußbetrachtung.
  • Quellen und benutzte Werke.

Full text

Das Zivilehegesetz. Ausweisungögesetz. 95 
einen Monat später im Bundesrate stattfand, gehörte Bayern schon mit zur Mehrheit, 
während Sachsen, beide Mecklenburg, Oldenburg, Weimar, Braunschweig, Hamburg, 
Reuß ä. L., im ganzen freilich nur 17 Stimmen, gegen den Antrag waren. In der 
Frühjahrssession des Neichstags von 1874 konnte das Gesetz infolge dieser lang an- 
dauernden Meinungsverschiedenheiten im Bundesrate also nicht mehr zur Erledigung 
kommen. Dies geschah erst 1875, nachdem der Bundesrat am 5. Jannar mit allen 
gegen 13 Stimmen den neuen preußischen Gesetzentwurf gutgeheißen hatten. Dieser 
Entwurf war erheblich umfangreicher geworden als derjenige Völks und als das 
prenßische Gesetz vom 9. März 1874. Aber er war auch bedeutend umfassender, 
tiefer eindringend. Denn er ordnete die gesamte Beurkundung des Personenstandes 
betresss aller Geburten, Ausgebote, Eheschließungen, Sterbefälle und hob alle aus 
die Eheschließung bezüglichen kirchlichen Bestimmungen auf. Mit schwerem Herzen 
hatten der ehrwürdige Kaiser und selbst Bismarck ihre Zustimmung zu dieser Vorlage 
gegeben, von welcher sie fürchteten, daß sie eine Minderung des kirchlichen Sinnes im 
demschen Volke herbeiführen könne. Der Kaiser hatte daher höchstpersönlich noch den 
Zusatz zu dem Entwurfe verlangt: daß die kirchlichen Verpflichtungen in Bezug auf 
Taufe und Tranung durch dieses Gesetz nicht berührt würden. 
Der Reichstag verhandelte über die Vorlage sehr eingehend in den Tagen vom 
12. bis 25. Jannar 1875 und nahm dieselbe schließlich mit 206 gegen 72 Stimmen 
an. Der Bundesrat trat den vom Reichstag beschlossenen Abänderungen, die sämtlich 
nur geschästlich-orgamssatorischer Natur waren, bei, und so konnte denn das Gesetz am 
6. Februar 1875 vom Kaiser unterzeichnet und verkündet werden. 
In der Frühjahrstagung des Reichstags 1874 war dagegen schon ein anderes 
Gesetz zu stande gekommen, dessen die preußische und Reichsregierung im Kampfe 
gegen die streitende Kirche notwendig bedurfte: das „Gesetz, betreffend die Berhin- 
derung unbefugter Ausübung von Kirchenämtern“, wie es selbst sich nannte. 
In Wahrheit bot es die Handhabe, ungehorsamen Geistlichen innerhalb des Deut- 
schen Reiches einen bestimmten Ausenthalt anzuweisen, ihnen auf Beschluß der Zentral- 
behörde ihres Heimatstaates die Staatsangehörigkeit zu entziehen und sie aus dem 
Deutschen Reiche als Ausländer auszuweisen, wenn sie der gegen sie verfügten Ein- 
bezirkung zuwiderhandelten oder sich mit Ausübung des ihnen entzogenen Kirchen- 
amtes befaßten. War einem unbotmäßigen Geistlichen die Staatsangehörigkeit in 
einem Bundesstaat entzogen, so sollte er in keinem anderen Staate des Deutschen 
Reiches eine neue Staatsangehörigkeit erwerben können. Preußen bedurste dieses Ge- 
setzes notwendig, um den Ungehorsam seiner Bischöfe zu brechen, welche trotz ihrer 
Absetzung „fortregierten"“. Preußen bedurfte zum Erlaß solcher gesetzlichen Bestim- 
mungen des Reichsarmes, weil diese neuen gesetzlichen Androhungen gegen die Em- 
pörer zu ihrem Nachteil sowohl das Freizügigkeitsgesez von 1867 als das Neichsgesetz 
von 1870, betressend den Erwerb und Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit, 
außer Krast setzten. 
Bei den Reichstagsverhandlungen über diese Vorlage (21. bis 24. April) 
sprachen die Ultramontanen Reichensperger, Windthorst und andere von „Proskriptions-=
	        

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