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Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Monograph

Persistent identifier:
blum_reich_bismarck_1893
Title:
Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
Author:
Blum, Hans
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Wien
Publishing house:
Bibliographisches Institut
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
  • Title page
  • Blank page
  • Porträt Bismarcks.
  • Publikationsrechte.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
  • 1. Kaiser und Reich.
  • 2. Der erste deutsche Reichstag. Die Entstehung des Zentrums.
  • 3. Erste Reichstagsverhandlungen und Reichsgesetzgebung (1871).
  • 4. Fortentwickelung des Reiches (1871). Beginn des kirchlichen Kampfes.
  • 5. Der Kulturkampf im Jahre 1872.
  • 6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
  • 7. Ende und Ergebnisse des Kulturkampfes (1875).
  • 8. Der innere Ausbau des Reiches. Die Befestigung der deutschen Wehrkraft. (1872---74.)
  • 9. Der innere Ausbau des Reiches. Die deutsche Rechtseinheit. (1872---78.)
  • 10. Der innere Ausbau des Reiches. Volkswirtschaftliche Entwickelung und Gesetzgebung Deutschlands. (1872---77.)
  • 11. Bismarcks auswärtige Politik (1872---78).
  • 12. Die auswärtige Politik des Fürsten Bismarck (1872---78). {Fortsetzung.}
  • 13. Fürst Bismarck und die Parteien. „Friktionen." (1871---78.)
  • 14. Die Sozialdemokratie bis 1878.
  • 15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
  • Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
  • 1. Fürst Bismarcks nationale Wirtschaftspolitik 1878---79.
  • 2. Bismarcks Wirtschaftspolitik im Reichstag 1879. Politische Folgen.
  • 3. Die Eisenbahn- und Steuerreform Bismarcks. Neuere wirtschaftliche Gesetzgebung 1879---1881.
  • 4. Der Zollanschluß der Hansestädte. Septennat und Sozialistengesetz. Die Sezession. (1880 ff.)
  • 5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
  • 6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880---89).
  • 7. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888).
  • 8. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). (Fortsetzung.)
  • 9. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Fortsetzung: Innere Politik von 1884 bis 1886.
  • 10. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Schluß: Innere und äußere Politik von 1886---1888.
  • 11. Das letzte Regierungsjahr Kaiser Wilhelms I. Die Krankheit des Kronprinzen. Heimgang Kaiser Wilhelms.
  • Drittes Buch. Vom Tode Kaiser Wilhelms I. bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (20. März 1890).
  • 1. Die Regierung Kaiser Friedrichs III. (Vom 9. März bis 15. Juni 1888.)
  • 2. Anfänge der Regierung Kaiser Wilhelms II.
  • 3. Die weitere Regierung Kaiser Wilhelms II. (1888, 1889).
  • 4. Die deutsche Kolonialpolitik. (Gundsätze und Anfänge. Südsee 1880. Südwestafrika und Westafrika 1880---1885.)
  • 5. Die deutsche Kolonialpolitik. (Fortsetzung: Kongokonferenz. Karolinenstreit. Dampferlinien und sonstige Kolonialfragen. Südsee. Neuguinea. Samoa. Ostafrika etc. 1884---90.)
  • 6. Die Reichslande Elsaß-Lothringen (1879---1893).
  • 7. Die Entlassung des Fürsten Bismarck (März 1890).
  • 8. Der „neue Kurs". Schlußbetrachtung.
  • Quellen und benutzte Werke.

Full text

— 23 — 
scheinigen, daß der Rentner am Fälligkeitstermine sich am Leben befand. Handelt es 
sich um gleichzeitige Erhebung mehrer einem und demselben Rentner gebührenden 
Rentevierteljahresraten, so genügt es, wenn auf der Anweisung über die jüngst fällig 
gewordene dergleichen Rate das Leben dieses Rentners bescheinigt ist. 
2. Die Halbvierteljahresrente auf das Sterbequartal eines Rentners kann inner— 
halb der ersten drei ihrer Fälligkeit folgenden Jahre bei der im bezüglichen Renten- 
certificate benannten Kassenstelle von den Nachgelassenen des verstorbenen Rentners 
gegen Beibringung eines Erblegitimationszeugnisses, Rückgabe des Rentencertificats 
und Vollziehung des dem letzteren aufgedruckten Quittungsformulars erhoben werden. 
3. Ist der Jahresbetrag einer Rente nicht durch „Vier“ ohne Rest theilbar, so ist 
der verbleibende Rest je bei der 4., 8., 12. 2c. Rentenrate, überhaupt bei denjenigen 
Raten mit zur Auszahlung zu bringen, deren Ordnungszahlen „Vier“ oder ein Viel- 
faches von „Vier“ bilden. 
& 17. 1. Die für den Todesfall eines Versicherten vorbehaltenen Einlagen werden 
nach dessen Ableben von der Altersrentenbank an den Berechtigten zinslos zurückgezahlt, 
und zwar gegen Abgabe oder Einsendung einer gerichtlich oder notariell anerkannten 
Quittung, Beibringung eines Todtenscheins, beziehentlich eines Erblegitimations- 
zeugnisses und Rückgabe des Einlagebuchs oder des Kapitalcertificats. 
2. Sind Einlagen zurückzuzahlen, weil sie auf Grund falscher Angaben über die 
persönlichen Verhältnisse des Versicherten gemacht worden waren, so wird der betheiligte 
Einleger von der Altersrentenbank unter Zufertigung eines Quittungsformulars benach- 
richtigt, daß der zinslosen Rückzahlung gedachter Einlagen durch genannte Bank Nichts 
entgegenstehe, sobald die vorerwähnte, von dem Einleger oder dessen Erben gehörig 
vollzogene, auch gerichtlich oder notariell anerkannte Quittung an die Altersrentenbank 
zurückgelangt und derselben zugleich des Versicherten Einlagebuch oder Rentencertificat, 
beziehentlich sammt dem mit letztgedachter Urkunde gleichzeitig ausgefertigten Kapital- 
certificate, zurückgegeben worden sein werde. 
3. Als Fälligkeitstermin, insbesondere auch zur Begründung des Laufs der Ver- 
jährung, gilt bei zinslos zurückzuzahlenden unzureichenden oder überschüssigen oder unter 
falschen Angaben über persönliche Verhältnisse Versicherter gemachten Einlagen der Tag 
der Ausstellung der in § 15, 8 und § 17, 2 näher angegebenen Zufertigungen. 
18. Die Altersrentenbank und ihre Agenturen sind befugt, den Ueberbringer 
oder Einsender einer der in §§ 13, 15 Absatz 3, 16 Absatz 2, 17 näher bezeichneten 
Quittungen als zur Erhebung des darin ausgedrückten Betrags berechtigt anzusehen, 
wenn im Uebrigen die für den besonderen Fall vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt 
sind. 
4
	        

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