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Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
blum_reich_bismarck_1893
Title:
Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
Author:
Blum, Hans
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Wien
Publishing house:
Bibliographisches Institut
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
10. Der innere Ausbau des Reiches. Volkswirtschaftliche Entwickelung und Gesetzgebung Deutschlands. (1872---77.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
  • Title page
  • Blank page
  • Porträt Bismarcks.
  • Publikationsrechte.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
  • 1. Kaiser und Reich.
  • 2. Der erste deutsche Reichstag. Die Entstehung des Zentrums.
  • 3. Erste Reichstagsverhandlungen und Reichsgesetzgebung (1871).
  • 4. Fortentwickelung des Reiches (1871). Beginn des kirchlichen Kampfes.
  • 5. Der Kulturkampf im Jahre 1872.
  • 6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
  • 7. Ende und Ergebnisse des Kulturkampfes (1875).
  • 8. Der innere Ausbau des Reiches. Die Befestigung der deutschen Wehrkraft. (1872---74.)
  • 9. Der innere Ausbau des Reiches. Die deutsche Rechtseinheit. (1872---78.)
  • 10. Der innere Ausbau des Reiches. Volkswirtschaftliche Entwickelung und Gesetzgebung Deutschlands. (1872---77.)
  • 11. Bismarcks auswärtige Politik (1872---78).
  • 12. Die auswärtige Politik des Fürsten Bismarck (1872---78). {Fortsetzung.}
  • 13. Fürst Bismarck und die Parteien. „Friktionen." (1871---78.)
  • 14. Die Sozialdemokratie bis 1878.
  • 15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
  • Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
  • 1. Fürst Bismarcks nationale Wirtschaftspolitik 1878---79.
  • 2. Bismarcks Wirtschaftspolitik im Reichstag 1879. Politische Folgen.
  • 3. Die Eisenbahn- und Steuerreform Bismarcks. Neuere wirtschaftliche Gesetzgebung 1879---1881.
  • 4. Der Zollanschluß der Hansestädte. Septennat und Sozialistengesetz. Die Sezession. (1880 ff.)
  • 5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
  • 6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880---89).
  • 7. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888).
  • 8. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). (Fortsetzung.)
  • 9. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Fortsetzung: Innere Politik von 1884 bis 1886.
  • 10. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Schluß: Innere und äußere Politik von 1886---1888.
  • 11. Das letzte Regierungsjahr Kaiser Wilhelms I. Die Krankheit des Kronprinzen. Heimgang Kaiser Wilhelms.
  • Drittes Buch. Vom Tode Kaiser Wilhelms I. bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (20. März 1890).
  • 1. Die Regierung Kaiser Friedrichs III. (Vom 9. März bis 15. Juni 1888.)
  • 2. Anfänge der Regierung Kaiser Wilhelms II.
  • 3. Die weitere Regierung Kaiser Wilhelms II. (1888, 1889).
  • 4. Die deutsche Kolonialpolitik. (Gundsätze und Anfänge. Südsee 1880. Südwestafrika und Westafrika 1880---1885.)
  • 5. Die deutsche Kolonialpolitik. (Fortsetzung: Kongokonferenz. Karolinenstreit. Dampferlinien und sonstige Kolonialfragen. Südsee. Neuguinea. Samoa. Ostafrika etc. 1884---90.)
  • 6. Die Reichslande Elsaß-Lothringen (1879---1893).
  • 7. Die Entlassung des Fürsten Bismarck (März 1890).
  • 8. Der „neue Kurs". Schlußbetrachtung.
  • Quellen und benutzte Werke.

Full text

178 I, 10. Der innere Ausbau des Relches. Volkswirtschaftl. Eutwickelung u. Gesetzgebung. 
mehrerer Petitionen der Reichstag sich mit der Frage der Kinder-, Frauen= und Sonn- 
tagsarbeit beschäftigte. Das Ergebnis dieser Beratungen war indes nur ein Beschluß, 
den Reichskanzler zu ersuchen, über die einschlagenden thatsächlichen Verhältnisse stati- 
stische Erhebungen anzustellen, nach deren Ergebnis dann weitere Entschließungen ge- 
faßt werden sollten. In derselben Tagung behandelte der Neichstag insolge eines 
konservativen Antrags die Frage der strafrechtlichen Verfolgung des frivolen und 
dolosen Arbeitskontraktbruchs. Die Mehrheit glaubte von Zwangsmaßregeln 
und Strafe absehen und mit Einigungsämtern und Gewerbegerichten sich begnügen zu 
können. Die Regierung beschritt beide Wege zugleich, indem sie am 10. Jannar 1874 
einen Gesetzentwurf vorlegte, nach welchem Gewerbegerichte und die Bestrafung des 
Kontraktbruches eingeführt werden sollten. Die Kommission des Reichstags wollte 
jedoch nur Strasen gegen diejeuigen zugestehen, welche andere Arbeiter durch wider- 
rechtliche Mittel zur Beteiligung an Arbeitseinstellungen zwängen, und änderte die von 
der Regierung vorgeschlagene Einrichtung von Gewerbegerichten wesentlich ab. Diese 
ganze Vorarbeit beider gesetzgebenden Körperschaften des Neiches blieb aber unerledigt, 
weil Minister Delbrück in der nächsten Session des Neichstags erklärte, daß die Frage 
noch viele sachliche Erörterungen erfordere, um spruchreif zu werden. Wie früher 
schon berichtet wurde, lehnte der Reichstag bei der Strasgesetzuovelle auch die von der 
Negierung beantragten „Sozialistenparagraphen“ ab. 
Nur eine einzige sozialpolitische Vorlage dieser Jahre gelangte zu gesetzlichem Ab- 
schluß, diejenige der Krankenhilfskassen. Die Neichsregierung und die Reichstags- 
mehrheit waren in dieser Frage von Hans aus darüber einig, daß zwar jeder Arbeiter 
einer Krankenkasse beitreten müsse „Kassenzwang“), daß aber die Wahl der Kasse dem 
Arbeiter freistehen solle, daß er also nicht gezwungen werden könne und solle, einer der 
obrigkeitlich eingerichteten Krankenkassen anzugehören, sondern daß er auch bei einer der 
„freien Hilfskassen“ der Arbeiterschaft Mitglied werden könne (Ablehnung der „Zwangs- 
kassen“). Nicht minder waren beide Körperschaften der Gesetzgebung darin einig, daß die 
freien Hilsskassen gewisse Gumdbestimmumgen annehmen müßten, um als staatlich an- 
erkannte Krankenkassen zu gelten. Die Negierung wollte die Beschränkung dieser Kassen 
auf bestimmte, namentlich sozialdemokratische Vereine ganz verbieten und dadurch die 
letzteren zwingen, die vorgeschriebenen „Normatiobestimmungen'/(Grundbestimmungen, 
welche jedes Kassenstatut enthalten mußte) zu verwerfen und auf staatliche Anerkennung 
zu verzichten. Die liberale Mehrheit des Neichstags verlangte dagegen nur: daß kein 
Mitglied einer freien Hilfskasse, wenn es dieser zwei Jahre lang angehört habc, wegen 
seiner politischen Ansichten ausgestoßen werden dürse, und daß der Mißbrauch der 
Kassengelder zu Agitationszwecken verhindert werde. Außerdem wurde der Regierung 
das Recht eingeräumt, im Falle solcher Mißbräuche die Kasse einsach zu schließen. Mit 
diesen Beschlüssen erklärte sich der Bundesrat einverstanden, und so kam das im 
Oktober 1875 dem Reichstag vorgelegte Hilfskassengesetz am 8. Februar 1876 zu 
stande und wurde am 8. April verkündet. 
Iu allen diesen Beschlüssen des Neichstags, nach rechts und linke hin wie in der 
goldenen Mitte, ist der „liberale“ Geist der „Ara Delbrück“ von 1867 bis 1876
	        

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