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Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
blum_reich_bismarck_1893
Title:
Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
Author:
Blum, Hans
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Wien
Publishing house:
Bibliographisches Institut
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
  • Title page
  • Blank page
  • Porträt Bismarcks.
  • Publikationsrechte.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
  • 1. Kaiser und Reich.
  • 2. Der erste deutsche Reichstag. Die Entstehung des Zentrums.
  • 3. Erste Reichstagsverhandlungen und Reichsgesetzgebung (1871).
  • 4. Fortentwickelung des Reiches (1871). Beginn des kirchlichen Kampfes.
  • 5. Der Kulturkampf im Jahre 1872.
  • 6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
  • 7. Ende und Ergebnisse des Kulturkampfes (1875).
  • 8. Der innere Ausbau des Reiches. Die Befestigung der deutschen Wehrkraft. (1872---74.)
  • 9. Der innere Ausbau des Reiches. Die deutsche Rechtseinheit. (1872---78.)
  • 10. Der innere Ausbau des Reiches. Volkswirtschaftliche Entwickelung und Gesetzgebung Deutschlands. (1872---77.)
  • 11. Bismarcks auswärtige Politik (1872---78).
  • 12. Die auswärtige Politik des Fürsten Bismarck (1872---78). {Fortsetzung.}
  • 13. Fürst Bismarck und die Parteien. „Friktionen." (1871---78.)
  • 14. Die Sozialdemokratie bis 1878.
  • 15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
  • Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
  • 1. Fürst Bismarcks nationale Wirtschaftspolitik 1878---79.
  • 2. Bismarcks Wirtschaftspolitik im Reichstag 1879. Politische Folgen.
  • 3. Die Eisenbahn- und Steuerreform Bismarcks. Neuere wirtschaftliche Gesetzgebung 1879---1881.
  • 4. Der Zollanschluß der Hansestädte. Septennat und Sozialistengesetz. Die Sezession. (1880 ff.)
  • 5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
  • 6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880---89).
  • 7. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888).
  • 8. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). (Fortsetzung.)
  • 9. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Fortsetzung: Innere Politik von 1884 bis 1886.
  • 10. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Schluß: Innere und äußere Politik von 1886---1888.
  • 11. Das letzte Regierungsjahr Kaiser Wilhelms I. Die Krankheit des Kronprinzen. Heimgang Kaiser Wilhelms.
  • Drittes Buch. Vom Tode Kaiser Wilhelms I. bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (20. März 1890).
  • 1. Die Regierung Kaiser Friedrichs III. (Vom 9. März bis 15. Juni 1888.)
  • 2. Anfänge der Regierung Kaiser Wilhelms II.
  • 3. Die weitere Regierung Kaiser Wilhelms II. (1888, 1889).
  • 4. Die deutsche Kolonialpolitik. (Gundsätze und Anfänge. Südsee 1880. Südwestafrika und Westafrika 1880---1885.)
  • 5. Die deutsche Kolonialpolitik. (Fortsetzung: Kongokonferenz. Karolinenstreit. Dampferlinien und sonstige Kolonialfragen. Südsee. Neuguinea. Samoa. Ostafrika etc. 1884---90.)
  • 6. Die Reichslande Elsaß-Lothringen (1879---1893).
  • 7. Die Entlassung des Fürsten Bismarck (März 1890).
  • 8. Der „neue Kurs". Schlußbetrachtung.
  • Quellen und benutzte Werke.

Full text

280 I. 15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872—78. Die Einzelstaalen. 
richtes“, welche man an Frankreich zu rühmen liebe, laufe thatsächlich darauf hinaus, 
daß die Staatsschule der Geistlichkeit ausgeliefert und die Geistlichkeit von der Staats- 
aufsicht befreit worden sei. Von 1400 höheren Lehrerstellen seien in Frankreich 1100 
in den Häunden der Geistlichkeit; fast aller höhere weibliche Unterricht stehe unter der 
Leitung von Ordensschwestern. Ganz ähnliche Zustände fand die deutsche Regierung 
1871 in den Reichslanden vor, als diese dem Deutschen Reiche einverleibt wurden. 
Der Schulunterricht war dort ganz überwiegend in den Händen von Mönchen und 
Nonnen, Schulbrüdern und Schulschwestern, welche obendrein meist französischer 
Nationalität waren und keinerlei Befähigungsnachweis besaßen. So waren z. B. von 
den im Oberelsaß lehrenden 127 Schulbrüdern nur 90 geprüste Lehrer, von den 606 
Schulschwestern aber gar nur 3 als Lehrerinnen geprüft. Die Einsührung der all- 
gemeinen Schulpflicht in den Reichslanden hatte die selbstverständliche Folge, daß alle 
höheren und niederen Schulen der Aussicht der Staatsbehörden unterstellt wurden. Das 
geschah durch das Schulgesetz vom 3. Febrnar 1873. Damit wurde die Schule 
den Händen der Geistlichkeit enmvunden. Geistliche Lehrer und Lehrerinnen durften 
fortan an reichsländischen Schulen nur zugelassen werden, wenn sie Deutsche waren 
und sich einer Prüfung unterzogen. Da, wo sich die Geistlichkeit unter Führung der 
Bischöse von Straßburg und Metz weigerte, die Knabenseminare der Staatsanssicht 
zu unterwersen, wurden diese (im Sommer 1874) einfach geschlossen. Für die bessere 
Stellung und die Unabhängigkeit der Lehrerschaft von geistlicher Bevormundung hatte 
die deutsche Negierung schon vor Erlaß des Schulgesetzes gesorgt. Im Juni 1872 
waren die Gehälter der Lehrer um das Doppelte erhöht, der Mindestgehalt auf 900 
Frank festgesetzt worden. Auch wurden Lehrer= und Lehrerinnenseminare gegründet, 
deren Zöglinge die durch die Entsernung der Schulbrüder und Schulschwestern im 
Lehrkörper entstandenen Lücken trefflich anssüllten. 
Den willkommensten Anlaß zur Anfregung und Verhetzung der Bevölkerung bot 
den reichsländischen Franzosensreunden die schon am 14. April 1871 erlassene Verord- 
nung, daß in allen deutsch redenden Gemeinden der Reichslande der Schulunter- 
richt um in deutscher Sprache erteilt werden dürfe. Einstweilen war zugelassen, 
daß in den mittleren und oberen Klassen der Elementarschulen wöchentlich vier Unter- 
richtsstunden auf den Unterricht des Französischen verwendet werden durften. Vom 
1. Oktober 1873 aber sollte in den Elementarschulen aller deutschredenden Gemeinden 
jeder Unterricht im Französischen wegfallen, während in den Schulen der französfisch 
redenden Gemeinden wöchentlich fünf Stunden Deutsch gegeben wurden. Der Ge- 
meinderat von Straßburg richtete Ende Dezember 1872 gegen diese Anordnung an 
den Reichskanzler Fürsten Bismarck eine Vorstellung mit dem Antrage, in allen 
Klassen der Gemeinde-Elementarschulen neben der deutschen Sprache auch die fran- 
zösische als Unterrichtsgegenstand zuzulassen. Bismarck aber lehnte am 25. Jannar 
1873 das Gesuch ab mit der Begründung: 
„daß die gleichzeitige Erlernung mehrerer Sprachen nicht Aufgabe der Vollsschule, und dast 
es vom erziehlichen Standpunk! richliger sei, die in der Volksschule zu unterrichtenden Kinder unt 
dem sicheren Gebrauch einer Sprache in Rede und Schrift auszurüsten, als sie in die Lage zu
	        

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