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Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
blum_reich_bismarck_1893
Title:
Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
Author:
Blum, Hans
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Wien
Publishing house:
Bibliographisches Institut
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Die Eisenbahn- und Steuerreform Bismarcks. Neuere wirtschaftliche Gesetzgebung 1879---1881.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
  • Title page
  • Blank page
  • Porträt Bismarcks.
  • Publikationsrechte.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
  • 1. Kaiser und Reich.
  • 2. Der erste deutsche Reichstag. Die Entstehung des Zentrums.
  • 3. Erste Reichstagsverhandlungen und Reichsgesetzgebung (1871).
  • 4. Fortentwickelung des Reiches (1871). Beginn des kirchlichen Kampfes.
  • 5. Der Kulturkampf im Jahre 1872.
  • 6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
  • 7. Ende und Ergebnisse des Kulturkampfes (1875).
  • 8. Der innere Ausbau des Reiches. Die Befestigung der deutschen Wehrkraft. (1872---74.)
  • 9. Der innere Ausbau des Reiches. Die deutsche Rechtseinheit. (1872---78.)
  • 10. Der innere Ausbau des Reiches. Volkswirtschaftliche Entwickelung und Gesetzgebung Deutschlands. (1872---77.)
  • 11. Bismarcks auswärtige Politik (1872---78).
  • 12. Die auswärtige Politik des Fürsten Bismarck (1872---78). {Fortsetzung.}
  • 13. Fürst Bismarck und die Parteien. „Friktionen." (1871---78.)
  • 14. Die Sozialdemokratie bis 1878.
  • 15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
  • Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
  • 1. Fürst Bismarcks nationale Wirtschaftspolitik 1878---79.
  • 2. Bismarcks Wirtschaftspolitik im Reichstag 1879. Politische Folgen.
  • 3. Die Eisenbahn- und Steuerreform Bismarcks. Neuere wirtschaftliche Gesetzgebung 1879---1881.
  • 4. Der Zollanschluß der Hansestädte. Septennat und Sozialistengesetz. Die Sezession. (1880 ff.)
  • 5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
  • 6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880---89).
  • 7. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888).
  • 8. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). (Fortsetzung.)
  • 9. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Fortsetzung: Innere Politik von 1884 bis 1886.
  • 10. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Schluß: Innere und äußere Politik von 1886---1888.
  • 11. Das letzte Regierungsjahr Kaiser Wilhelms I. Die Krankheit des Kronprinzen. Heimgang Kaiser Wilhelms.
  • Drittes Buch. Vom Tode Kaiser Wilhelms I. bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (20. März 1890).
  • 1. Die Regierung Kaiser Friedrichs III. (Vom 9. März bis 15. Juni 1888.)
  • 2. Anfänge der Regierung Kaiser Wilhelms II.
  • 3. Die weitere Regierung Kaiser Wilhelms II. (1888, 1889).
  • 4. Die deutsche Kolonialpolitik. (Gundsätze und Anfänge. Südsee 1880. Südwestafrika und Westafrika 1880---1885.)
  • 5. Die deutsche Kolonialpolitik. (Fortsetzung: Kongokonferenz. Karolinenstreit. Dampferlinien und sonstige Kolonialfragen. Südsee. Neuguinea. Samoa. Ostafrika etc. 1884---90.)
  • 6. Die Reichslande Elsaß-Lothringen (1879---1893).
  • 7. Die Entlassung des Fürsten Bismarck (März 1890).
  • 8. Der „neue Kurs". Schlußbetrachtung.
  • Quellen und benutzte Werke.

Full text

358 II.3. Bismarcks Eisenbahn= u. Steuerreform. Neuere wirlschaftt. Gesetzgebung 1879—81. 
die Vereinigung der Rechten und des Zentrums am 26. April 1880 angenommen, 
und am 5. Mai erfolgte dann mit derselben Mehrheit auch die Annahme des weiteren 
Kommissionsantrags: das Hausiergewerbe einzuschränken und die Innungen „weiter 
zu entwickeln“. Die Regierung nahm vorlänfig nur den Beschluß betrefis des Theater- 
gewerbes an und verkündete ihn in einem Sondergesetz vom 15. Juni 1880. 
Die konservativ-klerikalen Wünsche auf „Fortentwickelung der Innungen“, welche 
in dem Reichstagsbeschluß vom 5. Mai 1880 eingehend dargelegt waren, gaben der 
Regierung dagegen die Anregung zur Vorlage eines besonderen Innungsgefetzes, 
welches dem Bundesrat schon im Jannuar 1881 zuging. Dieser Entwurf befriedigte 
allerdings die letzten konservativen Wünsche nach Zwangsinnungen nicht. Er gab ans- 
führliche Vorschristen über die Nechte und Pflichten der Innungen und zog auch für 
die Berufsgenossenschaften, welche als Innungen im Sinne des Gesetzes gelten woll- 
ten, eine Mindestgrenze für die Erfüllung der Innungsausgaben. Insoweit konnte 
also auch jeder liberale Mann dem Entwurfe zustimmen, namentlich jedes Mitglied der 
nationalliberalen Partci, da diese der Förderung des Innungswesens auf Grundlage 
der freien Innungen von jeher gewogen gewesen war. Dagegen erregte der Entwurf 
Bedenken durch den Umsang seiner Innungen. Nach der bisherigen Gewerbeordnung 
konnte nämlich eine Innung nur „Jleiche oder verwandte“ Gewerbe in sich vereinigen. 
Der Entwurf ließ diese Beschränkung fallen, gestattete also die Zusammensassung aller 
mur möglichen Gewerbe in eine einzige Innung, „da doch auch Gewerbtreibenden im 
gegebenen Falle die Möglichkeit zu einer ihnen zweckmäßig erscheinenden Vereinigung 
gewahrk bleiben müsse“. In Wahrheit aber wollte man auch an den kleinsten Orten 
auf diese Weise die Bildung einer Innung ermöglichen. Dadurch entstand dagegen 
die Gesahr, daß die Innungsbildung ohne Rücksicht auf die Art des Gewerbes zu 
einer verderblichen Majorisierung einzelner Gewerbtreibender durch eine für ihr spe- 
zielles Gewerbe gar nicht sachverständige Innungsmehrheit führen könnec. Diese Gesahr 
verringerte sich freilich wieder von selbst so lange, als der sreie „„sakultative") Charakter 
der Jumug aufrecht erhalten blieb. Denn so lange konnte jeder selbständige Hand- 
werker seine volle Freiheit wahren dadurch, daß er der Innung fern blieb oder aus 
derselben austrat, wenn ihm der Zwang der Mehrheit nicht paßte. Ebendeshalb aber 
(zur Wahrimg des Charakters der „freien Innungen“ und der Freiheit der Gewerb- 
treibenden) erregten die außerordentlichen Befugnisse, welche der neue § 100e der Vor- 
lage den Innungen in Bezug auf das Lehrlingswesen erteilen wollte, auf der linken 
Seite des Hanses, namentlich auch bei den Nationalliberalen, ernste Bedenken. Denn 
der Entwurf hatte sich nicht einmal frei gehalten von dem Ubermaß konservativeklerikaler 
Innungspolitik, das sich in dem vorjährigen Kommissionsbeschlusse ausdrückte: „nur 
Innmungsmitglieder sollten Lehrlinge halten dürfen“. Der Entwurf behielt vielmehr 
„für den Bezirk einer Innung, deren Thätigleit auf dem Gebiete des Lehrlingswesens 
sich bewährt habe, der höheren Verwaltungsbehörde vor, die Bestimmung zu tressen, 
daß: 1) Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Lehrlingen auf Anrusen eines streiten- 
den Teiles auch dann zu entscheiden seien, wenn der Arbeitgeber, obwohl er zur Auf- 
nahme in die Innung nach der Art seines Gewerbebetriebs fähig sein würde, derselben
	        

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