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Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
blum_reich_bismarck_1893
Title:
Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
Author:
Blum, Hans
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Wien
Publishing house:
Bibliographisches Institut
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
  • Title page
  • Blank page
  • Porträt Bismarcks.
  • Publikationsrechte.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
  • 1. Kaiser und Reich.
  • 2. Der erste deutsche Reichstag. Die Entstehung des Zentrums.
  • 3. Erste Reichstagsverhandlungen und Reichsgesetzgebung (1871).
  • 4. Fortentwickelung des Reiches (1871). Beginn des kirchlichen Kampfes.
  • 5. Der Kulturkampf im Jahre 1872.
  • 6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
  • 7. Ende und Ergebnisse des Kulturkampfes (1875).
  • 8. Der innere Ausbau des Reiches. Die Befestigung der deutschen Wehrkraft. (1872---74.)
  • 9. Der innere Ausbau des Reiches. Die deutsche Rechtseinheit. (1872---78.)
  • 10. Der innere Ausbau des Reiches. Volkswirtschaftliche Entwickelung und Gesetzgebung Deutschlands. (1872---77.)
  • 11. Bismarcks auswärtige Politik (1872---78).
  • 12. Die auswärtige Politik des Fürsten Bismarck (1872---78). {Fortsetzung.}
  • 13. Fürst Bismarck und die Parteien. „Friktionen." (1871---78.)
  • 14. Die Sozialdemokratie bis 1878.
  • 15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
  • Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
  • 1. Fürst Bismarcks nationale Wirtschaftspolitik 1878---79.
  • 2. Bismarcks Wirtschaftspolitik im Reichstag 1879. Politische Folgen.
  • 3. Die Eisenbahn- und Steuerreform Bismarcks. Neuere wirtschaftliche Gesetzgebung 1879---1881.
  • 4. Der Zollanschluß der Hansestädte. Septennat und Sozialistengesetz. Die Sezession. (1880 ff.)
  • 5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
  • 6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880---89).
  • 7. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888).
  • 8. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). (Fortsetzung.)
  • 9. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Fortsetzung: Innere Politik von 1884 bis 1886.
  • 10. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Schluß: Innere und äußere Politik von 1886---1888.
  • 11. Das letzte Regierungsjahr Kaiser Wilhelms I. Die Krankheit des Kronprinzen. Heimgang Kaiser Wilhelms.
  • Drittes Buch. Vom Tode Kaiser Wilhelms I. bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (20. März 1890).
  • 1. Die Regierung Kaiser Friedrichs III. (Vom 9. März bis 15. Juni 1888.)
  • 2. Anfänge der Regierung Kaiser Wilhelms II.
  • 3. Die weitere Regierung Kaiser Wilhelms II. (1888, 1889).
  • 4. Die deutsche Kolonialpolitik. (Gundsätze und Anfänge. Südsee 1880. Südwestafrika und Westafrika 1880---1885.)
  • 5. Die deutsche Kolonialpolitik. (Fortsetzung: Kongokonferenz. Karolinenstreit. Dampferlinien und sonstige Kolonialfragen. Südsee. Neuguinea. Samoa. Ostafrika etc. 1884---90.)
  • 6. Die Reichslande Elsaß-Lothringen (1879---1893).
  • 7. Die Entlassung des Fürsten Bismarck (März 1890).
  • 8. Der „neue Kurs". Schlußbetrachtung.
  • Quellen und benutzte Werke.

Full text

Note Schlözers an Jacobini (5. Mai 1883). Neues Friedensgesetz v. 11. Juli 1883. 405 
kirchenpolitische Vorlage. Dieser Entwurf befreite, wie die Note Schlözers schon 
andentete, die gesamte katholische Hilfsseelsorge von der Anzeigepflicht. 
Die Begründung der Vorlage (Schultheß a. u. O. 1883, S. 80 —89) wies darauf hin, daß 
damit lediglich ein Nechtszustand wiederhergestellt werde, der in Preußen bis 1849 und in den 
später einverleibten Gebielskeilen bis zur Einführung der preußischen Verfassungsurkunde be- 
standen habe, und welcher sowohl in OÖsterreich als in den meisten deutschen Ländern, namenllich 
in Baden, Bayern und Würtkemberg, noch jetzt bestehe. Erst das Gesetz vom 11. Mai 1873 habe 
die Anzeigepflicht auch auf die Hilfsgeistlichen ausgedehnt. Das frühere Verhältnis, wesches nur 
bei dauernder Besetzung von Pfarrstellen die Anzeigepflicht erforderte, habe Nachteile nicht erzeugt 
und lönne daher unbedenklich wieder aufgenommen werden. 
Kach nicht sehr erheblichen Abänderungen des Entwurfes durch die Komnission 
des Abgeordnetenhaufes wurde das Gesetz am 25. Juni im Abgeordnetenhause, am 
2. Juli im Herrenhause angenommen. Der König und Kaiser vollzog es am 1 1. Juli. 
In der endgültig beschlossenen Fassung lantete es: 
Art. 1. Die Verpflichtung der geistlichen Oberen zur Benennung des Kandidaten für ein 
geistliches Amt sowie das Einspruchsrecht des Slaates werden aufgehoben: 1) für die Übertra- 
gung von Seelsorgämtern, deren Inhaber unbedingt abberufen werden dürfen; 2) für die An- 
ordnung einer Hilfsleistung oder Stellvertretung in einem geistlichen Amt, sofern letzlere nicht 
in der Bestallung eines Verwesers eines Pfarramts (Administralors, Provisors 2c.) besteht. — 
Art. 2 hob die Zuständigkeit des kirchlichen Gerichtshofs in diesen Angelegenheiten auf. Die 
Art. 3 und 4 sprachen Stkraffreiheit ans für geistliche Amtshandlungen in erledigten Pfarreien 
und einzelne Weihehandlungen in ertedigten Bistümern. 
  
6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880—89). 
Zm hundertjährigen Jubelseier der „großen“ französischen Revolution von 1789 
beriesf die französische Nation 1889 unter anderm auch einen internationalen Kongreß 
der Volkswirte nach Paris. Deutsche Berühmtheiten sind dort wohl nicht zahlreich 
erschienen, aber die übrige ausländische, d. h. nichtfranzösische Nationalökonomie war 
damals in Paris gut vertreten. Unter den Italienern ward der Professor und Senator 
Lu#zzatti, der spälere Finanzminister Italiens, besonders beachtet. Man war nengierig 
auf seinen Vortrag. Und in diesem Vortrag sprach er von der sozialpolitischen 
Gesetzgebung Deutschlands und saßte sein Urteil über dieselbe in die bedentenden 
Worte zusammen:.,Gest une odeuvre gigantesque, forgée au martean d’un cyxclope 
Ssociall“ (Es ist ein riesenhaftes Werk, geschmiedet mit dem Hammer eines sozialen 
Cyklopen.) Wenige Monate später, zu Ansgang des Jahres 1889, fällte ein Schweizer, 
ein Republikaner, der Prosessor der Nationalökonomie an der Berner Hochschule, von 
Zerleder, in einer wissenschaftlichen Zeitschrift des Kantons Bern sein Urteil über die 
sozialpolitische Gesetzgebung des Demschen Reiches. Er bezeichnete dieselbe als leuch- 
tendes und unerreichtes Vorbild für alle Kulturstaaten, welches einzig dastehe in der 
gesamten Geschichte der Menschheit und besonderes Lob verdiene wegen des weiten 
Spielraumes, den das Selbstbestimmungsrecht und die thätige Mitwirkung und
	        

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