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Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
blum_reich_bismarck_1893
Title:
Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
Author:
Blum, Hans
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Wien
Publishing house:
Bibliographisches Institut
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880---89).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
  • Title page
  • Blank page
  • Porträt Bismarcks.
  • Publikationsrechte.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
  • 1. Kaiser und Reich.
  • 2. Der erste deutsche Reichstag. Die Entstehung des Zentrums.
  • 3. Erste Reichstagsverhandlungen und Reichsgesetzgebung (1871).
  • 4. Fortentwickelung des Reiches (1871). Beginn des kirchlichen Kampfes.
  • 5. Der Kulturkampf im Jahre 1872.
  • 6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
  • 7. Ende und Ergebnisse des Kulturkampfes (1875).
  • 8. Der innere Ausbau des Reiches. Die Befestigung der deutschen Wehrkraft. (1872---74.)
  • 9. Der innere Ausbau des Reiches. Die deutsche Rechtseinheit. (1872---78.)
  • 10. Der innere Ausbau des Reiches. Volkswirtschaftliche Entwickelung und Gesetzgebung Deutschlands. (1872---77.)
  • 11. Bismarcks auswärtige Politik (1872---78).
  • 12. Die auswärtige Politik des Fürsten Bismarck (1872---78). {Fortsetzung.}
  • 13. Fürst Bismarck und die Parteien. „Friktionen." (1871---78.)
  • 14. Die Sozialdemokratie bis 1878.
  • 15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
  • Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
  • 1. Fürst Bismarcks nationale Wirtschaftspolitik 1878---79.
  • 2. Bismarcks Wirtschaftspolitik im Reichstag 1879. Politische Folgen.
  • 3. Die Eisenbahn- und Steuerreform Bismarcks. Neuere wirtschaftliche Gesetzgebung 1879---1881.
  • 4. Der Zollanschluß der Hansestädte. Septennat und Sozialistengesetz. Die Sezession. (1880 ff.)
  • 5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
  • 6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880---89).
  • 7. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888).
  • 8. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). (Fortsetzung.)
  • 9. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Fortsetzung: Innere Politik von 1884 bis 1886.
  • 10. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Schluß: Innere und äußere Politik von 1886---1888.
  • 11. Das letzte Regierungsjahr Kaiser Wilhelms I. Die Krankheit des Kronprinzen. Heimgang Kaiser Wilhelms.
  • Drittes Buch. Vom Tode Kaiser Wilhelms I. bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (20. März 1890).
  • 1. Die Regierung Kaiser Friedrichs III. (Vom 9. März bis 15. Juni 1888.)
  • 2. Anfänge der Regierung Kaiser Wilhelms II.
  • 3. Die weitere Regierung Kaiser Wilhelms II. (1888, 1889).
  • 4. Die deutsche Kolonialpolitik. (Gundsätze und Anfänge. Südsee 1880. Südwestafrika und Westafrika 1880---1885.)
  • 5. Die deutsche Kolonialpolitik. (Fortsetzung: Kongokonferenz. Karolinenstreit. Dampferlinien und sonstige Kolonialfragen. Südsee. Neuguinea. Samoa. Ostafrika etc. 1884---90.)
  • 6. Die Reichslande Elsaß-Lothringen (1879---1893).
  • 7. Die Entlassung des Fürsten Bismarck (März 1890).
  • 8. Der „neue Kurs". Schlußbetrachtung.
  • Quellen und benutzte Werke.

Full text

418 II. 6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880—89). 
das Recht, zuwiderhandelnde Betriebsunternehmer in eine höhere Gefahrenklasse zu 
versetzen oder Zuschläge bis zum doppelten Betrag ihrer Beiträge von deuselben ein- 
zufordern, die zuwiderhandelnden Arbeiter aber mit Geldbußen bis zu sechs Mark zur 
belegen. Sämtliche Strafgelder sielen den Krankenkassen zu. Von der Verwaltung 
der Geldangelegenheiten der Genossenschaft blieben natürlich die Arbeiter, die ja selbst 
keinen Beitrag dazu leisteten, ausgeschlossen. 
Die Unfallrente darf nur bei vorsätzlichem Unfall vorenthalten werden und be- 
trägt bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit zwei Drittel des Arbeitsverdienstes, bei teil- 
weiser Erwerbsunfähigkeit oder bei Entschädigung der Hinterlassenen eines täödlich 
Verunglückten bis 60 Prozent seines Arbeitslohnes. Dazu kommt, wie bereits er- 
wähnt, der Erfatz der Heilungskosten, beziehungsweise des Beerdigungsaufwandes. 
Die Feststellung des Schadenersatzes liegt, nach vorausgehender polizeilicher Unfalls- 
untersuchung, den Organen der Berussgenossenschaft ob. Gegen deren Ausspruch ist 
die Berufung an das Schiedsgericht und bei schwereren Unsällen an das Reichs= oder 
Landesversicherungsamt gegeben. Die Satzungen der einzelnen Berufsgenossenschaften 
können auch die Versicherung von Unternehmern und anderen nicht versicheumgs- 
pflichtigen Personen zulassen. 
In dieser Gesamtverfassung war das Unfallversicherungsgesetz ein höchst wert- 
voller sozialpolitischer Fortschritt, der selbst von den radikalen Parteien des Neichs- 
tags, Deutschfreisinn und Volkspartei, nicht ganz geleugnet werden konnte. Die 
Gegnerschaft des Deutschfreisinns (die absolut verneinende Sozialdemokratie können 
wir einstweilen übergehen) richtete sich hauptsächlich gegen zwei Neugestaltungen des 
Gesetzes: den Ausschluß aller Privatversicherungen und das Umlageverfahren, 
und in beiden Beziehungen wurden die Deutschfreisinnigen auch von angesehenen Red- 
nern der Nationalliberalen unterstützt. Namentlich traten Ochelhäuser und Buhl für die 
freie Konkurrenz der Privatversicherungen ein. Aber Fürst Bismarck, unterstützt durch 
den Staatssekretär von Bötticher, lehnte jede Beteiligung der Privatversichermgen an 
dem Unfallversicherungswerke enischieden ab, weil diese Gesellschasten es auf große 
Dividenden abgesehen hätten und bei Massenumfällen nicht einmal die Gewähr der 
Erfüllung ihrer Verpflichtungen böten, oder sich der Verpflichtung der Versicherung 
höchster Gesahrenklassen durch einen Auflösungsbeschluß entziehen könnten. Diese Be- 
fürchtungen wurden von der den Neichstag beherrschenden konfervativ-klerikalen Mehr- 
heit, mit welcher die Regierung bei allen Kompromißvorschlägen allein verhandelte, 
vollständig geteilt. So wurde denn felbst der im Reichstagsausschuß in erster Lefung 
angenommene ganz unverfängliche Antrag, wenigstens die Nückversicherung bei Privat- 
anstalten zu gestatten, in zweiter Lesung abgelehnt. 
Weniger wichtig war die zweite Hauptstreitfrage, zu welcher der Eutwurf Anlaß 
gab, die über das Umlageversahren. Dieses beruhte darauf, daß uur der je- 
weilige jährlich ermittelte wirkliche Bedarf aufgebracht werde. Die Gegner schlugen 
das Deckungsverfahren vor, nach welchem die ganze Sumee, welche zur endgültigen 
Deckung der jährlich eintretenden und nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu 
ermittelnden Verpflichtungen voraussichtlich erforderlich ward, sofort im vorans
	        

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