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Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Monograph

Persistent identifier:
blum_reich_bismarck_1893
Title:
Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
Author:
Blum, Hans
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Wien
Publishing house:
Bibliographisches Institut
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgesetze. Bisher sind erschienen.
  • Title page
  • Titelblatt II. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Inhalt des achten Heftes, erste Abteilung: Baden.
  • Vorbemerkung.
  • I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
  • Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
  • I. Von dem Großherzogthum und der Regierung im Allgemeinen. § 1-6
  • II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener, und besondere Zusicherungen. § 7-25
  • III. Ständeversammlung . Rechte und Pflichten der Stände-Glieder. § 26-52
  • IV. Wirksamkeit der Stände. § 53-67
  • IVa. Von den Anklagen gegen die Minister.
  • V. Eröffnung der Ständischen Sitzungen, Formen der Berathungen. § 68-83
  • Anhang. Bekanntmachung des Textes der Verfassungsurkunde vom 26. August 1904.
  • II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
  • Die Deklaration vom 4. Oktober 1817: Hausgesetz und Familienstatut.
  • Gesetz über die Wegzugs-Freyheit vom 14. August 1817.
  • Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormaligen Reichs-Stände und Reichs-Angehörigen betreffend, vom 23. April 1818
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
  • Anlage 2. Die Ständeversammlung.
  • Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.

Full text

Nach der Bekanntmachung vom 26. August 1904. 53 
den Ertrag derselben, außer der darauf radizierten Civilliste und 
außer andern darauf haftenden Lasten, so lange Wir 1 Uns nicht 
durch Herstellung der Finanzen in dem Stand befinden werden, 
Unsere Untertanen nach Unserm innigsten Wunsche zu erleichtern, 
— der Bestreitung der Staatslasten ferner belassen. 
Die Civilliste kann, ohne Zustimmung der Stände, nicht erhöht 
und, ohne Bewilligung des Großherzogs, niemals gemindert werden. 
5 60. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Nachstehende, die Finanzen betreffenden Vorlagen gehen zu- 
nächst an die zweite Kammer: 
1. die Nachweisungen über den Vollzug der Staatsausgaben 
und = Einnahmen (Rechnungsnachweisungen) und die ver- 
gleichenden Darstellungen der Budgetsätze mit den Rech- 
nungsergebnissen; 
2. Gesetzentwürfe, welche über die Verwaltung der Staats- 
ausgaben und -Einnahmen oder über die direkten und 
indirekten Staatssteuern dauernde Bestimmungen treffen; 
3. der Entwurf des Finanzgesetzes (Auflagengesetzes, 8§5 54 
und 55) nebst dem Staatsvoranschlag (Staatsbudget), 
sowie sonstige Entwürfe über Bestimmung der Steuersätze 
für eine Budgetperiode, über Veräußerung, Belastung oder 
Verwendung des Staats= oder Domänenvermögens, über 
Aufnahme von Anlehen, Ubernahme von Staatsbürgschaften 
oder von sonstigen Staatsverbindlichkeiten ähnlicher Art. 
61. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
über die in § 60 Ziffer 1 bezeichneten Vorlagen findet eine 
Beschlußfassung der ersten Kammer statt, nachdem die zweite Kam- 
mer darüber beschlossen hat. 
Über die in § 60 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Entwürfe wird 
von der ersten Kammer erst beschlossen, nachdem sie von der zwei- 
ten Kammer angenommen worden sind, unbeschadet der Befugnis 
der ersten Kammer, über die einzelnen Teile des Staatsvoranschlags 
gesondert zu beschließen, sobald die Beschlußfassung der zweiten 
Kammer darüber erfolgt ist. 
Weichen hinsichtlich der einzelnen Positionen des Staatsvor- 
anschlags (Staatsbudgets) die Beschlüsse der ersten Kammer von 
denen der zweiten ab und ist auch bei wiederholter Beschlußfassung 
1 Der Originaltext liest: so lang als Wir.
	        

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