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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kapitel. Die Staats-Verträge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • 1. Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • 2. Kapitel. Die Organisation der Reichsgesetzgebung.
  • 3. Kapitel. Die Staats-Verträge.
  • 4. Kapitel. Die Verordnungen.
  • 5. Kapitel. Die Erlasse und Verfügungen.
  • 6. Kapitel. Gewohnheitsrecht. Gerichtsgebrauch. Bescheide. Juristenrecht u. s. w.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

III. Abschnitt: Die Reichsgesetzgebung. 79 
3. Kapitel. 
Die Staats-Verträge. 
Wie schon aus dem Wortlaut erhellt, sind dies Verträge zwischen 
souveränen (gleichberechtigten) Staaten und gehört die Lehre von den- 
selben in das Gebiet des Völkerrechts. Es sind Verträge öffentlich 
rechtlicher Natur. Hier ist nur davon zu handeln, wer zum Abschluß 
von solchen im Namen des Reiches befugt und was zu ihrer Perfektion 
und Wirksamkeit erforderlich ist. 
Zur Eingehung von Bündnissen und anderen Verträgen mit 
fremden Staaten ist der Kaiser berechtigt (Reichs-Verf. Art. 11, Abs. 1). 
Laut Abschnitt XI des Schlußprotokolls mit Bayern (Gesetzbl. 1871, 
S. 25) ist seinerzeit allseitig anerkannt worden, daß bei dem Abschluß 
von Post= und Telegraphenverträgen mit außerdeutschen Staaten zur 
Wahrung der besonderen Landesinteressen Vertreter der an die außer- 
deutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten zugezogen werden sollen, 
und daß den einzelnen Staaten unbenommen ist, mit andern Staaten 
Verträge über das Post= und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern 
sie lediglich den Grenzverkehr betreffen. 
Insoweit jedoch die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche 
Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 der Reichs-Verfassung in 
den Bereich der Reichs-Gesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß 
die Zustimmung des Bundesrats und zu ihrer Gültigkeit die Ge- 
nehmigung des Reichstags erforderlich (Reichs-Verfassung Art. 11). 
Würde die Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags 
oder nur seitens einer dieser Faktoren nicht erteilt, so würde der Ver- 
trag rückwärts wirkend hinfällig und es würde der status duo ante 
wieder eintreten. 
Weitere Formen sind für das Zustandekommen eines Staats- 
vertrags nicht vorgeschrieben. Die Publikation erfolgt in der Regel 
im Reichsgesetzblatt (jedenfalls in den Fällen des Art. 11, Abs. 3 der 
Reichs-Verfassung), öfters auch im Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
(Vergl. § 1 d. Ges. v. 2. Juni 1902, S. 175) 
Die Aufhebung erfolgt unter denselben Voraussetzungen, wie 
die Eingehung eines Vertrags. 
Auch hiefür ist eine Form nicht vorgeschrieben. 
  
4. Käpitel. 
Die Verordnungen. 
Verordnungen sind diejenigen Akte der verbündeten Regierungen, 
welche zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erlassen werden. 
Zur Erlassung derartiger Verordnungen ist der Bundesrat be- 
rechtigt. Reichs-Verfassung Art. 7, Ziff. 2 und 3 schreibt nämlich vor:
	        

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