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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kapitel. Die Bundesrats-Ausschüsse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • 1. Kapitel. Einleitung.
  • 2. Kapitel. Der Bundesrat.
  • 3. Kapitel. Die Bundesrats-Ausschüsse.
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

IV. Abschnitt: Bundesrat. 95 
1. Für das Landheer und die Festungen; 
2. „ „ Seewesen (Kriegsmarine) (Sten. Bericht 1867 I, 
S. 3521) nicht auch Handelsmarine (Sten. Bericht 
1873, S. 304); 
3. „ „ Zoll= und Steuerwesen; 
4. „ „ Handel und Verkehr (einschließlich Handelsmarine) 
(Sten. Bericht 1867 I, Seite 355)); 
5. „ Eisenbahnen, Post und Telegraphen; 
6. „ „ Jurstizwesen; 
7. „ „ Rechnungswesen (Budgetkommission) (Reichs-Verf. 
Art. 8, Abs. 1). 
8. Außerdem wird im Bundesrate ein Ausschuß für die aus- 
wärtigen Angelegenheiten gebildet (Reichs-Verf. Art. 8, Abs. 3). 
Was den Ausdruck „dauernd“ anbelangt, so ist derselbe dahin 
gemeint gewesen, daß dies nicht Ausschüsse sein sollen, die Einmal 
ad hoc zu einem bestimmten Zweck gewählt werden, sondern solche 
Ausschüsse, welche stets existieren sollen. Ob sie immer versammelt 
sein sollen, ob sie auch dann in Thätigkeit sein sollen, wenn der 
Bundesrat nicht versammelt ist, hängt von den Beschlüssen des Bundes- 
rates ab und von der Bedürfnisfrage. Der Bundesrat kann sehr 
wohl das Bedürfnis haben, daß langwierige, vorbereitende Arbeiten, 
die aus diesen Ausschüssen hervorgehen, erledigt werden, ehe er in 
seiner vollen Anzahl zusammentritt, namentlich da die Mitglieder des 
Bundesrates möglicherweise auch in ihrer engeren Heimat Geschäfte 
von Wichtigkeit haben können, so daß man mit ihrer Zeit sparsam 
umgehe. Es ist das fakultativ je nach den Beschlüssen des Bundes- 
rates. Ich glaube nicht, daß irgendwie eine formale Handhabe dazu 
gegeben sei, daß sich ein Ausschuß versammelte gegen den Beschluß des 
Bundesrates, und das Präsidium nimmt nicht das Recht in Anspruch, 
diese Ausschüsse auf eigene Hand, ohne den Willen des Bundesrates zu 
berufen und tagen zu lassen (Bismarck in der Sitzung des Reichstages vom 
26. März 1867, Protokoll S. 355 und 376, Sten. Ber. 1873 Beil.-Bd. S. 128). 
II. Die nicht dauernden (außerordentlichen) Ausschüsse. 
(Sten. Bericht 1867, S. 356). 
Durch Bunbesratsbeschluß können je nach Bedürfnis neben den 
dauernden Ausschüssen behufs Vorbereitung spezieller Arbeiten unständige 
Ausschüsse gebildet werden. 
Dies ist z. B. geschehen durch Beschluß vom 27. Mai 1871, 
(Prot. 8 272), wonach ein Ausschuß gebildet wurde 
für Elsaß-Lothringen, 
U„ die Verfassung, 
„ die Geschäftsordnung, 
„ das Eisenbahngüter-Tarifwesen. 
(Geschäftsordnung vom 26. April 1880 § 17, und kraft ständiger Praxis).
	        

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