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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kapitel. Die Bundesrats-Ausschüsse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • 1. Kapitel. Einleitung.
  • 2. Kapitel. Der Bundesrat.
  • 3. Kapitel. Die Bundesrats-Ausschüsse.
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

96 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
III. Die Zusammensetzung der Ausschüsse. 
Die Ausschüsse werden nur aus der Mitte des Bundesrats gebildet. 
In den Ausschüssen Ziff. 1 bis 7 führt Preußen und im Aus- 
schuß für die auswärtigen Angelsgenheiten (Ziff. 8) Bayern den Vorsitz 
(Reichs-Verfassung Art. 8, Abs. 1 
In dem Ausschuß für das Landzerr und die Festungen hat Bayern, 
Sachsen und Württemberg einen ständigen Sitz (vergl. Militärkonvention mit 
Sachsen vom 7. Februar 1867, § 2, Sten. Ber. 1873, Beil.-Bd. S. 128, und die 
Militärkonvention mit Württemberg vom 21./25. November 1870 Art. 15, Abs. 2); 
die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses 
für das Seewesen werden vom Kaiser (als Bundesfeldherr) ernannt, 
d. h. er bezeichnet die Staaten. Die Mitglieder der andern Ausschüsse 
(ausgenommen Ziff. 8) werden vom Bundesrate gewählt (Reichs-Ver- 
fassung Art. 8, Abs. 2). Der Ausschuß für die auswärtigen Angelegen- 
heiten wird aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen 
und Württemberg und zwei vom Bundesrate zu wählenden Bevoll- 
mächtigten anderer Bundesstaaten gebildet (Reichs-Verfassung Art. 8, Abs. 3). 
In diesem Ausschusse ist Preußen nicht vertreten, da der Kaiser die 
auswärtigen Angelegenheiten selbst leitet. (St. Bericht 1870 II, S. 141). 
Am 11. Juli 1900 hatte dieser Ausschuß Sitzung in Sachen der 
chinesischen Wirren. 
Die ordentlichen und außerotdentlichen Ausschüsse zählen mit dem 
Vorsitzenden in der Regel sieben, die Ausschüsse Ziff. 2 und 8 fünf 
Mitglieder. In jedem derselben werden außer dem Präsidium mindestens 
4 Bundesstaaten vertreten sein (Reichs-Verfassung Art. 8, Abs. 2). 
IV. Die Wahlperiode der Ausschüsse. 
Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des 
Bundesrates resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden 
Mitglieder wieder wählbar sind. (Reichs-Verfassung Art. 8.) 
V. Die Aufgaben der Ausschüsse. 
Den Ausschüssen kommt hauptsächlich die Vorbereitung der Arbeiten 
und Berichterstattung hierüber für das Plenum zu. Es ist ihnen aber 
auch in den nachbezeichneten Fällen eine selbständige Kompetenz zuge- 
wiesen, nämlich: 
Ueber die Erweiterung von Thoren 2c. der Festungen haben die 
Ausschüsse für Handel und Verkehr und für das Landheer und die Festungen 
zu entscheiden (Gesetz vom 30. Mai 1873 Art. IV, S. 124). 
Zur Abweichung von dem Maßstabe der Verteilung des Rekruten- 
bedarfs ist die Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und die 
Festungen erforderlich (Gesetz vom 2. Mai 1874 8 8, S. 47). 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit der Administration, 
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppenteile des
	        

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