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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Die staatsrechtliche Stellung des Kaisers.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

V. Abschnitt. 
Das Präsidium des Reiches. 
1. Kapitel. 
Die staatsrechtliche Stellung des Kaisers. 
J. Präsidium des Bundes steht dem König von Preußen zu, 
welcher den Namen „Deutscher Kaiser“ führt (Reichs-Verfassung 
Art. 11). Dieses Präsidialrecht des preußischen Königs ist vererblich, 
und es leistet derselbe demgemäß auch keinen besonderen Eid auf die 
Reichs Verfassung. Er ist primus inter pares (Sten. Bericht 1867 II, 
E. 72). 
Die preußische Verfassungs-Urkunde bestimmt in Betreff der 
Thronfolge folgendes: 
Art. 53. Die Krone ist, den königlichen Hausgesetzen gemäß, 
erblich in dem Mannesstamme des königlichen Hauses nach dem Rechte 
der Erstgeburt und der agnatischen Linearfolge. 
Art. 54. Der König wird mit Vollendung des 18. Lebens- 
jahres volljährig. Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern 
das eidliche Gelöbnis, die Verfassung des Königreichs fest und unver- 
brüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den 
Gesetzen zu regieren. 
Art. 55. Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König 
nicht zugleich Herrscher fremder Reiche sein. 
Art. 56. Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd 
verhindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige 
Agnat (Art. 53), welcher der Krone am nächsten steht, die Regentschaft. 
Er hat sofort die Kammern zu berufen, die in vereinigter Sitzung 
über die Notwendigkeit der Regentschaft beschließen. 
Art. 57. Ist kein volljähriger Agnat vorhanden, und nicht 
bereits vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat 
das Staatsministerium die Kammern zu berufen, die in vereinigter 
Sitzung einen Regenten erwählen. Bis zum Antritt der Regentschaft 
von seiten desselben führt das Staatsministerium die Regierung. 
Art. 58. Der Regent übt die dem König zustehende Gewalt 
in dessen Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regent- 
schaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, die Verfassung des
	        

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