Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Abschnitt. Der Reichstag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Die Zusammensetzung des Reichstags.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • 1. Kapitel. Die staatsrechtliche Stellung des Reichstags.
  • 2. Kapitel. Die Zusammensetzung des Reichstags.
  • 3. Kapitel. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Reichstag.
  • 4. Kapitel. Die Wahlen zum Reichstag.
  • 5. Kapitel. Der Verlust der Mitgliedschaft im Reichstag.
  • 6. Kapitel. Die Dauer der Legislaturperiode des Reichstags.
  • 7. Kapitel. Die Berufung, Eröffnung, Vertagung, Schließung und Auflösung des Reichstages.
  • 8. Kapitel. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • 9. Kapitel. Die Geschäftsordnung des Reichstages.
  • 10. Kapitel. Strafrechtlicher Schutz der Verhandlungen.
  • 11. Kapitel. Die Freiheit der parlamentarischen Berichterstattung.
  • 12. Kapitel. Die rechtliche Stellung der einzelnen Reichstagsmitglieder.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

VI. Abschnitt: Der Reichstag. 111 
zelnen Bundesstaaten durch die Landstände nicht, denn die Mitglied- 
schaft des Reichstags ist keineswegs durch die Mitgliedschaft eines 
Einzel-Landtages bedingt. 
Die Souveräne und ihre Bevollmächtigten zum 
Bundesrate können nicht Mitglied des Reichstages sein 
(Reichs-Verfassung Art. 9), wohl aber die Reichsbeamten und in den 
einzelnen Bundesstaaten die Staatsbeamten (einschließlich der Militär- 
beamten), ja, Beamte bedürfen nicht einmal eines Urlaubs in den 
Reichstag (Reichs-Verfassung Art. 21 und Gesetz vom 31. März 1873 §K. 14, 
Abs. 2, S. 61). 
Die Voraussetzungen des Wahl= und Wählbarkeitsrechts sind 
in dem oben zitierten Wahlgesetz enthalten (S. Kapitel 4). 
Bis zur gesetzlichen Regelung, welche in § 5 des Wahlgesetzes 
vorbehalten ist, werden nach § 5 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869, 
bezw. nach Art. 20 Abs. 2 der iPêv Verfossung gewählt: 
in Preußen ... 236 
„Bayern. ..... 48 
„ Sacen 23 
„ Württembee 17 
„ oen: 14 
„ Hessen ........ 9 
„ „ Mecklenburg-Schwerin ... 6 
„Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig und 
Hamburg je 3. 12 
„ Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg- Gotte und 
Anhalt ie 2 6 
„ Mecklenburg-Strelitz, Sachs. Altenbg., Schwarz 
burg-Rudolstadt, Schwarzbg. .„Sondershausen, 
Waldeck, Reuß alt. Linie, Reuß jüng. Linie, 
Schaumburg- Lippe, Lippe, Lübeck Bremen je 1 = 11 
„ Elsaß-Lothringen . 15 
und berägt demnach die Gesamtzahl v˙r Abgeordneten 397 
(Reichs-Verfassung Art. 20 Abs. 2 und § 3 des Gesetzes v. 25. Juni 1873, S. 161). 
Eine Abänderung dieser Anzahl der Mitglieder kann nur im 
Wege einer Verfassungs-Aenderung (Reichs-Verfassung Art. 78 Abs. 1) 
erfolgen (Vergl. hiezu Abs. 3 des § 5 des Wahlgesetzes). 
Die Wahlgeriode dauert in der Regel 5 Jahre vom Wahltage 
an. Im Falle der Auflösung des Reichstages findet innerhalb 60 Tagen 
nach der Auflösung Neuwahl statt (Reichs-Verfassung Art. 214, 25 und Gesetz 
vom 19. März 1888). 
Die näheren Bestimmungen über die Vornahme der Wahlen 
sind in Kapitel 4 enthalten. 
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.