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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Abschnitt. Der Reichstag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Die Zusammensetzung des Reichstags.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • 1. Kapitel. Die staatsrechtliche Stellung des Reichstags.
  • 2. Kapitel. Die Zusammensetzung des Reichstags.
  • 3. Kapitel. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Reichstag.
  • 4. Kapitel. Die Wahlen zum Reichstag.
  • 5. Kapitel. Der Verlust der Mitgliedschaft im Reichstag.
  • 6. Kapitel. Die Dauer der Legislaturperiode des Reichstags.
  • 7. Kapitel. Die Berufung, Eröffnung, Vertagung, Schließung und Auflösung des Reichstages.
  • 8. Kapitel. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • 9. Kapitel. Die Geschäftsordnung des Reichstages.
  • 10. Kapitel. Strafrechtlicher Schutz der Verhandlungen.
  • 11. Kapitel. Die Freiheit der parlamentarischen Berichterstattung.
  • 12. Kapitel. Die rechtliche Stellung der einzelnen Reichstagsmitglieder.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

VI. Abschnitt: Der Reichstag. 111 
zelnen Bundesstaaten durch die Landstände nicht, denn die Mitglied- 
schaft des Reichstags ist keineswegs durch die Mitgliedschaft eines 
Einzel-Landtages bedingt. 
Die Souveräne und ihre Bevollmächtigten zum 
Bundesrate können nicht Mitglied des Reichstages sein 
(Reichs-Verfassung Art. 9), wohl aber die Reichsbeamten und in den 
einzelnen Bundesstaaten die Staatsbeamten (einschließlich der Militär- 
beamten), ja, Beamte bedürfen nicht einmal eines Urlaubs in den 
Reichstag (Reichs-Verfassung Art. 21 und Gesetz vom 31. März 1873 §K. 14, 
Abs. 2, S. 61). 
Die Voraussetzungen des Wahl= und Wählbarkeitsrechts sind 
in dem oben zitierten Wahlgesetz enthalten (S. Kapitel 4). 
Bis zur gesetzlichen Regelung, welche in § 5 des Wahlgesetzes 
vorbehalten ist, werden nach § 5 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869, 
bezw. nach Art. 20 Abs. 2 der iPêv Verfossung gewählt: 
in Preußen ... 236 
„Bayern. ..... 48 
„ Sacen 23 
„ Württembee 17 
„ oen: 14 
„ Hessen ........ 9 
„ „ Mecklenburg-Schwerin ... 6 
„Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig und 
Hamburg je 3. 12 
„ Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg- Gotte und 
Anhalt ie 2 6 
„ Mecklenburg-Strelitz, Sachs. Altenbg., Schwarz 
burg-Rudolstadt, Schwarzbg. .„Sondershausen, 
Waldeck, Reuß alt. Linie, Reuß jüng. Linie, 
Schaumburg- Lippe, Lippe, Lübeck Bremen je 1 = 11 
„ Elsaß-Lothringen . 15 
und berägt demnach die Gesamtzahl v˙r Abgeordneten 397 
(Reichs-Verfassung Art. 20 Abs. 2 und § 3 des Gesetzes v. 25. Juni 1873, S. 161). 
Eine Abänderung dieser Anzahl der Mitglieder kann nur im 
Wege einer Verfassungs-Aenderung (Reichs-Verfassung Art. 78 Abs. 1) 
erfolgen (Vergl. hiezu Abs. 3 des § 5 des Wahlgesetzes). 
Die Wahlgeriode dauert in der Regel 5 Jahre vom Wahltage 
an. Im Falle der Auflösung des Reichstages findet innerhalb 60 Tagen 
nach der Auflösung Neuwahl statt (Reichs-Verfassung Art. 214, 25 und Gesetz 
vom 19. März 1888). 
Die näheren Bestimmungen über die Vornahme der Wahlen 
sind in Kapitel 4 enthalten. 
 
	        

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