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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Abschnitt. Der Reichstag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kapitel. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Reichstag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • 1. Kapitel. Die staatsrechtliche Stellung des Reichstags.
  • 2. Kapitel. Die Zusammensetzung des Reichstags.
  • 3. Kapitel. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Reichstag.
  • 4. Kapitel. Die Wahlen zum Reichstag.
  • 5. Kapitel. Der Verlust der Mitgliedschaft im Reichstag.
  • 6. Kapitel. Die Dauer der Legislaturperiode des Reichstags.
  • 7. Kapitel. Die Berufung, Eröffnung, Vertagung, Schließung und Auflösung des Reichstages.
  • 8. Kapitel. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • 9. Kapitel. Die Geschäftsordnung des Reichstages.
  • 10. Kapitel. Strafrechtlicher Schutz der Verhandlungen.
  • 11. Kapitel. Die Freiheit der parlamentarischen Berichterstattung.
  • 12. Kapitel. Die rechtliche Stellung der einzelnen Reichstagsmitglieder.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

112 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
3. Kapitel. 
Der Erwerb der Mitgliedschaft im Reichstag. 
Die Mitgliedschaft wird erworben: 
durch Wahl zum Reichstagsabgeordneten (Reichs-Verfassung Art. 20); 
durch Annahme der Wahl seitens des Gewählten oder durch einen 
Bevollmächtigten (§ 33 des Wahlreglements 1869, S. 322, Sten. Bericht 
1867 I, S. 40): 
durch Gültigkeitserklärung der Wahl seitens des Reichstages (Reichs- 
Verfassung Art. 27, Sten. Bericht 1867 I, S. 78). 
Diese drei Voraussetzungen des Mitgliedschaftsrechtes müssen 
sämtlich vorhanden sein; die eine ohne die anderen genügt nicht. Eine 
andere Erwerbsart giebt es hiefür nicht. 
4. Kapitel. 
Die Wahlen zum Reichstag. 
Das Reichstagswahlgesetz vom 31. Mai 1869. 
(Bundesgesetzblatt 1869, S. 145.) 
Dasselbe gilt im ganzen Reiche inklusive Elsaß-Lothringen und 
Helgoland (Gesetz vom 27. Februar 1873, S. 35, 25. Juni 1873 § 6, S. 161, 
1. Dezember 1873, S. 374 und vom 15. März 1890 § 4, S. 207) und lautet: 
§ 1. Wähler für den Reichstag des Deutschen Reiches ist jeder 
Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt dem Bundesstaate, wo# 
er seinen Wohnsitz hat (Komm.-Ber. des Reichstags 1879, S. 1347). 
§ 2. Für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit 
Ausnahme der Militärbeamten, ruht die Berechtigung zum Wählen (aber 
nicht das Wählbarkeitsrecht) sowohl in Betreff der Reichsvertretung, als 
in Betreff der einzelnen Landesvertretungen. Eine Vereinigung der hier- 
nach wahlberechtigt bleibenden Militärpersonen zu besonderen Militär- 
Wahlbezirken für die Wahl der auf indirektem Wahlrecht beruhenden 
Landesvertretungen darf nicht stattfinden (Gesetz vom 2. Mai 1874, § 49 
Abs. 1, S. 45, Sten. Bericht 1869, S. 161). 
§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen (Sten. Bericht 1867 1, S. 427) 
sind ausgeschlossen: 
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen (8 6, 
910 und 1896 bis 1908 des Bürg. Ges.-Buches); 
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs= oder Fallitzustand gericht- 
lich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer dieses Konkurs- 
oder Fallit-Verfahrens (§ 283 Str.-G.-B); 
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder 
Gemeindemitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen 
Jahre bezogen haben (S. Reichstagsverhandlung vom 25. April 1874, 
Sten. Bericht S. 1162; 1874 S. 276, 477 und 578) darunter ist auch 
bloße Beihilfe in Geld, Brennmaterialien, unentgeltliche Wohnung 2c. 
zu verstehen;
	        

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