Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Abschnitt. Der Reichstag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Kapitel. Die Wahlen zum Reichstag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • 1. Kapitel. Die staatsrechtliche Stellung des Reichstags.
  • 2. Kapitel. Die Zusammensetzung des Reichstags.
  • 3. Kapitel. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Reichstag.
  • 4. Kapitel. Die Wahlen zum Reichstag.
  • 5. Kapitel. Der Verlust der Mitgliedschaft im Reichstag.
  • 6. Kapitel. Die Dauer der Legislaturperiode des Reichstags.
  • 7. Kapitel. Die Berufung, Eröffnung, Vertagung, Schließung und Auflösung des Reichstages.
  • 8. Kapitel. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • 9. Kapitel. Die Geschäftsordnung des Reichstages.
  • 10. Kapitel. Strafrechtlicher Schutz der Verhandlungen.
  • 11. Kapitel. Die Freiheit der parlamentarischen Berichterstattung.
  • 12. Kapitel. Die rechtliche Stellung der einzelnen Reichstagsmitglieder.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

120 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
8 28. Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in 
dem Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe 
als gewählt proklamiert. 
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der 
Wahlkommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (§ 12 des Ges.) 
§ 29. Der Temrmin für die engere Wahl ist von dem 
Wahlkommissar festzusetzen und darf nicht länger hinausgeschoben 
werden, als höchstens 14 Tage nach Ermittelung des Ergebnisses der 
ersten Wahl (§§ 26 u. 27 des Reglements). 
§ 30. Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden Kandi- 
daten, welche die meisten Stimmen erhalten haben (§ 12 des Gesetzes). 
Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen, so entscheidet 
das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird, 
darüber, welche beide Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen sind. 
(Sten. Bericht 1871, S. 191, 1874 S. 286, 1878 S. 104, 1879 S. 1993). 
In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des § 8 
des Reglements zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Kandidaten, 
unter denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist ausdrücklich darauf hin- 
zuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungültig seien. 
§ 31. Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach 
denselben Vorschriften statt, wie die erste. 
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahl- 
vorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine 
Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hierfür 
nach den 8§§ 6 und 8 des Reglements berufenen Behörden geboten erscheint 
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des § 8 des Regle- 
ments bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich 
der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (8§ 8 und 30 
des Reglements) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht. 
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekannt- 
machungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu 
erteilen, sondern von den Gemeindevorständen den Wahlvorstehern noch 
vor dem Wahltermine besonders einzureichen. 
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten 
anzuwenden, wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem 
Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. 
Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt. 
§ 32. Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so ent- 
scheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird. 
§ 33. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch 
den Wahlkommissar in Kenntnis zu setzen und zur Erklärung über die 
Annahme derselben, sowie zum Nachweise, daß er nach § 4 des Gesetzes 
wählbar ist, aufzufordern. 
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklä- 
kinng binen 8 Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung gilt als 
ehnung. 
8§34. Lehnt der Gewählte ab oder erklärt der Reichstag die Wahl für un- 
gültig, so hat die zuständige Behörde sofort eine neue Wahl zu veranlassen.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.