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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Abschnitt. Der Reichstag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Kapitel. Die Geschäftsordnung des Reichstages.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • 1. Kapitel. Die staatsrechtliche Stellung des Reichstags.
  • 2. Kapitel. Die Zusammensetzung des Reichstags.
  • 3. Kapitel. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Reichstag.
  • 4. Kapitel. Die Wahlen zum Reichstag.
  • 5. Kapitel. Der Verlust der Mitgliedschaft im Reichstag.
  • 6. Kapitel. Die Dauer der Legislaturperiode des Reichstags.
  • 7. Kapitel. Die Berufung, Eröffnung, Vertagung, Schließung und Auflösung des Reichstages.
  • 8. Kapitel. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • 9. Kapitel. Die Geschäftsordnung des Reichstages.
  • 10. Kapitel. Strafrechtlicher Schutz der Verhandlungen.
  • 11. Kapitel. Die Freiheit der parlamentarischen Berichterstattung.
  • 12. Kapitel. Die rechtliche Stellung der einzelnen Reichstagsmitglieder.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

140 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
Die Deputationen. 
§ 68. Soll die Adresse durch eine Deputation überreicht werden, 
so bestimmt der Reichstag auf den Vorschlag des Präsidenten die Zahl 
der Mitglieder; das Los bezeichnet sie. Der Präsident ist jedesmal Mit- 
glied der Deputation und führt allein das Wort. 
IX. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 69. Gesetzesvorlagen werden nach erfolgter Beschlußnahme dem 
Reichskanzler übersandt. 
§ 70. Gesetzesvorlagen, Anträge und Petitionen sind mit dem 
Ablaufe der Sitzungsperiode, in welcher sie eingebracht und noch nicht 
zur Beschlußnahme gediehen sind, für erledigt zu erachten. 
X. Der Beschluß des Reichstages vom 12. Dezember 1891 betreffend die 
Etats-Resolutionen. 
(Stenographischer Bericht Seite 3387). 
6 Die bei der Beratung des Reichshaushalts-Etats in der zweiten 
Lesung beantragten Resolutionen bedürfen der Unterstützung von 15 Mit- 
gliedern. Die Abstimmung über diese Resolutionen erfolgt frühestens am 
3. Tage, nachdem sie gedruckt und in die Hände der Mitglieder ge- 
kommen sind. Die Abstimmung ist bis nach endgültiger Festsetzung der 
Etatsposition auszusetzen, sofern der enge Zusammenhang mit der Etats- 
position es angezeigt erscheinen läßt oder ein von 30 Mitgliedern unter- 
stützter Antrag es verlangt. 
10. Kapitel. 
Strafrechtlicher Schutz der Verhandlungen. 
Die Verhandlungen sind durch das Strafgesetzbuch wie folgt 
geschützt: 
§ 105. Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerschaft 
einer der freien Hansestädte, eine gesetzgebende Versammlung des Bundes, 
des Zollvereins oder eines Bundesstaats auseinander zu sprengen, zur 
Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen zu nötigen oder Mitglieder 
aus ihnen gewaltsam zu entsernen, wird mit Zuchthaus nicht unter 
5 Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht 
unter 1 Jahre ein. 
§ 106. Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Versamm- 
lungen durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer strafbaren Hand- 
lung verhindert, sich an den Ort der Versammlung zu begeben oder 
zu stimmen, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Festungs# 
haft von gleicher Dauer bestrast. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis. 
zu 2 Jahren ein.
	        

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