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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Abschnitt. Der Reichstag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
11. Kapitel. Die Freiheit der parlamentarischen Berichterstattung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • 1. Kapitel. Die staatsrechtliche Stellung des Reichstags.
  • 2. Kapitel. Die Zusammensetzung des Reichstags.
  • 3. Kapitel. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Reichstag.
  • 4. Kapitel. Die Wahlen zum Reichstag.
  • 5. Kapitel. Der Verlust der Mitgliedschaft im Reichstag.
  • 6. Kapitel. Die Dauer der Legislaturperiode des Reichstags.
  • 7. Kapitel. Die Berufung, Eröffnung, Vertagung, Schließung und Auflösung des Reichstages.
  • 8. Kapitel. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • 9. Kapitel. Die Geschäftsordnung des Reichstages.
  • 10. Kapitel. Strafrechtlicher Schutz der Verhandlungen.
  • 11. Kapitel. Die Freiheit der parlamentarischen Berichterstattung.
  • 12. Kapitel. Die rechtliche Stellung der einzelnen Reichstagsmitglieder.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

VI. Abschnitt: Der Reichstag. 141 
11. Kapitel. 
Die Freiheit der parlamentarischen Berichterstattung. 
Wahrheitsgetreue (wenn auch nicht gerade wörtliche, aber gut- 
gläubige) Berichte (inklusive erzählerische, schriftliche oder mündliche 
oder gedruckte Darstellungen) über Verhandlungen in den öffentlichen 
Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 
(Reichs-Verfassung Art. 22, Strafgesetzbuch § 12.) Berichte über einzelne 
Stellen oder Bemerkungen hierüber sind nicht wahrheitsgetreue Berichte. 
(Siehe die Erkenntnisse des Reichsgerichts vom 5. November 1886, Bd. 15 S. 32 
und vom 6. November 1888, Bd. 18. S. 207). 
12. Kapitel. 
Die rechtliche Stellung der einzelnen Reichstags- 
mitglieder. 
I. Der berufliche Schutz. 
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten 
Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. (Reichs- 
Verfassung Art. 29). Der diesem Grundsatz widersprechende Artikel 27 
Abs. 2 der Reichs-Verfassung ist nun durch Gesetz vom 24. Februar 
1873 S. 45 aufgehoben. Die Abgeordneten sprechen und stimmen 
bezw. äußern ihre Meinung ganz nach eigener Ueberzeugung. Es findet 
eine Vereidigung derselben nicht statt. 
Diese Berufsfreiheit ist in Neichsverfassung Art. 30 und Straf- 
gesetzbuch § 11 und 197 geschützt wie folgt: 
Art. 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer 
Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Be- 
ruses gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder 
sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. 
8 11. Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines 
zum Bunde gehörigen Staats darf außerhalb der Versammlung, zu 
welcher das Mitglied gehört, wegen seiner Abstimmung oder wegen 
der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerung zur Verant- 
wortung gezogen werden. 
§ 197. Eines Strafantrages bedarf es nicht, wenn eine Beleidigung 
gegen eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundes- 
staats, oder gegen eine andere politische Körperschaft begangen worden 
ist. Dieselbe darf jedoch nur mit Ermächtigung der beleidigten Körper- 
schaft verfolgt werden. 
Die Abgeordneten genießen also absolute parlamentarische Rede- 
freiheit und sind daher absolut straf= und strafverfolgungsfrei, soweit 
sie beruflich handeln oder sich äußern, dagegen sind sie nicht von der 
Zeugnispflicht befreit. (Sten-Ber. 1879, S. 347.) 
Sie sind nur der Geschäftsordnung und der darin enthaltenen 
Disziplinarvorschriften unterworfen. (Reichs-Verfassung Art. 27).
	        

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